Tägliche Arbeitszeit Musterklauseln
Tägliche Arbeitszeit. Sofern dies die betriebsspezifischen, tarifvertraglichen sowie gesetzlichen Regelungen zulassen, sollte die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen (zzgl. Pausen).
Tägliche Arbeitszeit. Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzusetzen.
Tägliche Arbeitszeit. 30.1.1 Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 15 Minuten (8.25 Stun- den). Arbeitsbeginn ist frühestens 06.30 Uhr und Arbeitsschluss spätestens 18.00 Uhr. Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten.
Tägliche Arbeitszeit. Die Festsetzung der täglichen Normalarbeitszeit und deren eventuelle Änderung hat unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse und gesetzlichen Be- stimmungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu erfolgen. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 Ta- ge durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be- triebsrat durch Einzelvereinbarung, auf bis zu 10 Stun- den ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.
Tägliche Arbeitszeit. Die individuell abgesprochene, tägliche Arbeitszeit soll (bei 39 Wochenstunden) normalerweise zwischen minimal 3 und maximal 11 innerhalb von 14 Präsenzstunden liegen.
Tägliche Arbeitszeit. Dienstpläne für die Mitarbeitenden, die nicht im Verwaltungsdienst stehen, haben die Bestim- mungen des AZG einzuhalten. Als Arbeitszeit gelten dabei gemäss AZGV alle Leistungen, welche die Angestellten für den Arbeitgeber erbringen müssen. Die Arbeitszeit ist so zu bemessen, dass in der Regel eine 5-Tage-Woche möglich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 4 AZG sowie Art. 6 AZGV.
a) Die mittlere Sollarbeitszeit des Fahrpersonals beträgt je Dienst: - Bruttoarbeitszeit Tagesmittel (42 Std./5 Tage) 504 Min. - Pausengutschrift je Dienst ./.30 Min. - Arbeitszeit für Nebenarbeiten (vgl. 4.6.3) ./.15 Min. - Mittlere Sollarbeitszeit je Dienst 459 Min.
b) Die Arbeitszeit ist unter Berücksichtigung der Zeitzuschläge gemäss Ziff. 3.4.6 dieses Vertrags so festzulegen, dass die Sollarbeitszeit in der Regel nicht überschritten wird und die Bestimmun- gen des AZG eingehalten werden.
c) Die verbleibende Zeitdifferenz zwischen der anrechenbaren Arbeitszeit (mittlere Dienstschicht zuzüglich dienstbezogene Zeitzuschläge) und der mittleren Sollarbeitszeit wird je geleistetem Ar- beitstag dem individuellen Kompensationsguthaben gutgeschrieben bzw. belastet. Vorbehalten bleibt eine Regelung mit individueller Zeitabrechnung.
Tägliche Arbeitszeit. Massgebliche Jahresarbeitszeit Art. 31.3
Tägliche Arbeitszeit. 1. Die tägliche Arbeitszeit beträgt vom 1. Mai bis am 30. September zehn Stunden und für die anderen Monate neun Stunden, inklusive der üblichen Pausen am Morgen und am Nachmittag, welche auf 15 Minuten beschränkt sind.
2. Eine Pause von einer Stunde wird dem Arbeitnehmer fürs Mittagessen gewährt. Diese Stunde gilt nicht als Arbeitszeit.
3. Die Nachtruhe beträgt für junge Arbeitnehmer unter 19 Jahren mindestens 10 Stunden und für alle anderen Arbeitnehmer mindestens 9 Stunden.
4. In der Arbeitszeit nicht inbegriffen ist der Weg vom Wohnsitz zum landwirtschaftlichen Betrieb. Der Weg vom landwirtschaftlichen Betrieb zum Arbeitsort gilt jedoch als Arbeitszeit.
Tägliche Arbeitszeit. Die tägliche Sollarbeitszeit bei einer 5-Tage-Woche beträgt 1/5 der Wochenarbeitszeit auf volle Minuten abge- rundet – bei Vollbeschäftigung zur Zeit 7 Stunden und 57 Minuten (bei Beamten 8 Stunden). Bei einer anderen Tage-Woche ist der Teiler entsprechend zu ändern. Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden (bei Beamten 12 Stunden) nicht überschreiten (vgl. § 3 des Arbeits- zeitgesetze bzw. § 4 NdsArbZVO). Insbesondere bei Leitung oder Begleitung von Bildungs-, Beratungs- und Freizeitmaßnahmen darf die tägliche Arbeitszeit an höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr auf bis zu 12 Stunden verlängert werden. Soweit in ge- setzlichen Vorschriften (vgl. zum Beispiel Mutterschutzgesetz oder Jugendarbeitsschutzgesetz) eine niedrige- re Stundenzahl festgesetzt ist, darf diese nicht überschritten werden.
Tägliche Arbeitszeit. 1Die werktägliche Arbeitszeit soll acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von zwölf Kalendermonaten im Durchschnitt 40 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. 3Durch Gesetz oder auf- grund eines Gesetzes (§ 15 Absatz 2 ArbZG) kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der benannten Tätigkeitsbereiche und unter Beachtung der jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.1