Art der Reinigung. Die Arbeits- und Sicherheitskleidung wird von der Ar- beitgeberin bzw dem Arbeitgeber xx mal pro Monat getauscht und gereinigt. Besteht keine Tauschmöglichkeit, erhalten Arbeitneh- merinnern bzw Arbeitnehmer eine monatliche Abgel- tung von € 15 Euro pro Monat für die Reinigung. Bei besonderer Verschmutzung – zB Kontaminierung - erhalten die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer für die Reinigung bei einem Textilreinigungs- oder Wä- schereibetrieb die Kosten gegen Rechnungslegung ersetzt. ................................................................... , am ............................................................ ................................................................... Vorsitzende bzw Vorsitzender des Betriebsrates für das Bundesland Oberösterreich 1. Jänner 2022 Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektiv- vertrages des Österreichischen Roten Kreuzes, die ei- nen integrierenden Bestandteil desselben bilden. II Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit .... 29 III Gehalt ................................................. 29 IIIa. Gehaltsschema 1: Arbeitnehmer bzw Ar- beitnehmerinnen des Verwaltungs-, des Rettungs- und Krankentransportdienstes (Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die im Jahr 1993 in bzw höher als die Verwendungsgruppe BII/Stufe 14 einge- stuft waren) .......................................... 29 Gehaltsschema 1 .................................. 31 IIIb. Gehaltsschema 2: Gehaltsschema für das Pflegepersonal in den Mobilen Gesund- heits- und Sozialen Diensten (DGKP, FSBA, HH - die nicht ab 01. 01. 1998 im Gehalts- schema 3 einzustufen sind), einer Blut- spendeeinrichtung und im Rettungs- und Krankentransportdienst ......................... 32 Gehaltsschema 2 .................................. 33 IIIc. Gehaltsschema 3: Gehaltsschema für das Personal in der Mobilen Pflege und Be- treuung (DGKP, FSBA, HH) ...................... 33
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Art der Reinigung. Die Arbeits- und Sicherheitskleidung wird von der Ar- beitgeberin bzw dem Arbeitgeber xx mal pro Monat getauscht und gereinigt. Besteht keine Tauschmöglichkeit, erhalten Arbeitneh- merinnern bzw Arbeitnehmer eine monatliche Abgel- tung von € 15 Euro pro Monat für die Reinigung. Bei besonderer Verschmutzung – zB Kontaminierung - erhalten die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer für die Reinigung bei einem Textilreinigungs- oder Wä- schereibetrieb die Kosten gegen Rechnungslegung ersetzt. ................................................................... , am ............................................................ ................................................................... Vorsitzende bzw Vorsitzender des Betriebsrates ZUSATZ-KOLLEKTIVVERTRAG COVID-19 Dieser KV gilt:
1) räumlich: für das Bundesland OberösterreichGebiet der Republik Österreich.
12) fachlich: für alle Betriebe in den Bereichen Rettungs- und Sani- tätsdienst (inkl. Jänner 2022 Dieser Anhang beinhaltet Krankentransportdienst), Blutspende- dienst, Katastrophenhilfe sowie Gesundheits- und So- ziale Dienste, deren Eigentümer oder Mehrheitsgesell- schafter die landesspezifischenordentlichen Mitglieder des Österreichi- schen Roten Kreuzes oder deren rechtliche selbständi- ge Untergliederungen sind, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit einer „Mitgliedschaft Ar- beitgeber“ gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung des Kollektiv- vertrages des Österreichischen Österrei- chischen Roten Kreuzes, ausgenommen das St. Anna Kinderspital.
3) persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Lehrlinge der im fachlichen Geltungsbereich ange- führten Betriebe. § 2. Dienstverhinderung bei SARS-CoV-2 Test (im folgenden „Test“)
1) Sofern Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer auf- grund einer Bestimmung in einem Gesetz oder einer Verordnung für das Betreten ihres Arbeitsortes einen SARS-CoV-2 Testnachweis vorzulegen haben, ist der Arbeitgeber bzw. die ei- nen integrierenden Bestandteil desselben bilden. II Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit .... 29 III Gehalt ................................................. 29 IIIa. Gehaltsschema 1: Arbeitnehmer bzw Ar- beitnehmerinnen des Verwaltungs-, des Rettungs- und Krankentransportdienstes (Arbeitnehmer bzw ArbeitnehmerinnenArbeitgeberin verpflichtet, die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer während der für die Teilnahme an einem Test erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizu- stellen. Dies gilt auch für die hierfür erforderliche An- und Abreisezeit zum Test. Sofern der Test nicht im Jahr 1993 Betrieb durchgeführt wird, ist er tunlichst auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstätte oder von der Ar- beitsstätte zum Wohnort zu absolvieren. Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in bzw höher als Kurzarbeit.
2) Besteht für die Verwendungsgruppe BII/Stufe 14 einge- stuft warenArbeitnehmerin bzw. den Arbeitneh- mer keine gesetzliche Verpflichtung, einen SARS-CoV- 2 Test durchführen zu lassen, vereinbaren Arbeitneh- merin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Ar- beitgeberin aber auf Wunsch des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin eine Testung, so ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin verpflichtet, die Arbeitnehme- rin bzw. den Arbeitnehmer während der für die Teil- nahme an einem Test erforderlichen Zeit unter Fort- zahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Dies gilt auch für die hierfür erforderliche An- und Abreise- zeit zum Test. Dabei kann auch eine Pauschalabgel- tung vereinbart werden.
3) .......................................... 29 Gehaltsschema 1 .................................. 31 IIIb. Gehaltsschema 2: Gehaltsschema für das Pflegepersonal in den Mobilen Gesund- heits- und Sozialen Diensten (DGKP, FSBA, HH - Für die nicht ab 01. 01. 1998 Durchführung von Tests im Gehalts- schema 3 einzustufen sind), einer Blut- spendeeinrichtung Sinne der Abs. 1 und im Rettungs- und Krankentransportdienst ......................... 32 Gehaltsschema 2 .................................. 33 IIIc. Gehaltsschema 3: Gehaltsschema für das Personal in der Mobilen Pflege und Be- treuung (DGKP, FSBA, HH) ...................... 33wird vereinbart:
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