Art und Umfang der Wärmelieferung Musterklauseln

Art und Umfang der Wärmelieferung. 1.1 Der Kunde bezieht und Mainova liefert den gesamten Wärmebedarf der angeschlossenen Verbrauchsstelle. Der Kunde ist berechtigt den Bezug nach den Regelungen des § 3 AVBFernwärmeV, welcher im Übrigen unberührt bleibt, auf einen Teilbedarf zu beschränken. 1.2 Wärmeträger ist Dampf, der an der Übergabestelle regelmäßig mit einem Druck von 2,0 bis 3,5 bar absolut und einer Temperatur von mindestens 120 °C bereitgestellt wird. Übergabestelle, Schwankungsbreite von Druck und Temperatur des Dampfes und die vom Kunden einzuhaltende maximale Kondensat-Rückgabetemperatur ergeben sich aus den Technischen Anschlussbedingungen. 1.3 Mainova gewährleistet zur Deckung des Wärmebedarfs die Bereitstellung eines Dampf-Massenstroms von 1,42 kg pro Stunde je kW der vertraglichen Wärmeleistung. Der Kunde gewährleistet die Einhaltung der maximalen Kondensat-Rückgabetemperatur in Höhe von 50 °C durch entsprechende Auslegung der Kundenanlage sowie durch entsprechende Betriebsführung. 1.4 Die gelieferte Wärmemenge wird durch Wärmemengen-Messgeräte oder durch Messung des Kondensat- Volumens (Ersatzverfahren nach § 18 Absatz 1 AVBFernwärmeV) ermittelt. Bei Anwendung des Ersatzverfahrens gilt als gelieferte Wärmemenge je 1 m3 Kondensat (spezifische Verrechnungs- Wärmemenge) 705,4 kWh. Für Kältezwecke beträgt diese 680,0 kWh je m³ Kondensat.
Art und Umfang der Wärmelieferung. 1.1 Der Kunde bezieht und Mainova liefert den gesamten Wärmebedarf der angeschlossenen Verbrauchsstelle. Der Kunde ist berechtigt den Bezug nach den Regelungen des § 3 AVBFernwärmeV, welcher im Übrigen unberührt bleibt, auf einen Teilbedarf zu beschränken. 1.2 Wärmeträger ist Heizwasser, das an der Eingangsseite der Übergabestelle eine in Abhängigkeit von der Außentemperatur gleitende Vorlauftemperatur nicht unterschreiten und an der Ausgangsseite eine maximale Rücklauftemperatur nicht überschreiten darf. 1.3 Mainova gewährleistet zur Deckung des Wärmebedarfs die Bereitstellung einer Heizwasser-Durchflussmenge für • die Netze Nordverbund, Südverbund, Riedberg, DUS Ostend, DUS Römerberg, DUS Xxxxxxx- Xxxxxxxxx-Str.: 12, 30 Liter • das Netz Oberer Ornberg: 14, 35 Liter • das Netz Sossenheimer Weg, Eichwäldchenweg: 17, 22 Liter • die Netze Sebastian-Kneipp-Str., Schielestr., Xxxxx-Xxxxxx-Str., Gederner Str., Langweidenstr.: 21, 52 Liter pro Stunde je kW der vertraglichen Wärmeleistung bezogen auf die maximale Temperaturspreizung. Der Kunde gewährleistet die Einhaltung der maximalen Rücklauftemperatur in Höhe von 50 °C durch entsprechende Auslegung der Kundenanlage sowie durch entsprechende Betriebsführung. 1.4 Die gelieferte Wärmemenge wird durch Wärmemengen-Messgeräte oder durch Messung des Heizwasser- Volumens (Ersatzverfahren nach § 18 Absatz 1 AVBFernwärmeV) ermittelt. Bei Anwendung des Ersatzverfahrens gilt als gelieferte Wärmemenge je 1 m3 Heizwasser für Raumheizung (spezifische Verrechnungs-Wärmemenge) 52,2 kWh. Für Warmwasserbereitung beträgt diese 117,7 kWh je m³.
Art und Umfang der Wärmelieferung. 1.1 Die EVB beliefert den Kunden ganzjährig mit Wärme zum Zwecke der Raum- heizung und Warmwasserversorgung für die Vertragsobjekte. Die zur Belie- ferung des Kunden eingesetzte Wärme wird umweltfreundlich durch die Ver- brennung von Erdgas und mittels der Kraftwärmekopplung erzeugt. 1.2 Die Wärme wird von der EVB dem Kunden in gleitend geregelter Vorlauftem- peratur an dem im Haus des Objekts befindlichen Hausanschluss zur Verfü- gung gestellt. Die EVB stellt dem Kunden jederzeit die von ihm angeforderte Leistung bereit. Die Vorlauftemperatur am Hausanschluss liegt im Betrieb zwischen 70° C und 80° C. Die Auslegungstemperatur der Kundenanlage be- trägt 70° C Vorlauftemperatur und 40° C Rücklauftemperatur. Die Kundenan- lage ist in der Druckstufe PN 6 bar und auf eine maximale Vorlauftemperatur von 80° C auszulegen. 1.3 Der Kunde wird seinen Wärmebedarf nur aus dem Verteilnetz der EVB de- cken. Der Kunde verzichtet darauf, Wärme selbst zu erzeugen oder von Drit- ten zu beziehen. 1.4 Als Wärmeträger dient Heizwasser, welches die EVB an dem Hausanschluss zur Verfügung stellt und nach Abkühlung dort wieder zurücknimmt. Es darf dem Leitungssystem nicht entnommen und nicht verändert werden.

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  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Umfang der Lieferung Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbe- stätigung von LESER maßgebend, im Fall eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LESER.

  • Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1) 1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. 2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). zu § 1 1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. 2. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. 3. Die im Angebot angegebenen Preise sind – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

  • Art und Umfang der Leistung 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber die Hardware zu den Vereinbarungen im Vertrag und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung das Eigentum daran. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernen. 2.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fern, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist die Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts an- deres vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

  • Art und Zweck der Verarbeitung 2.1. Die Art der Verarbeitung umfasst alle Arten von Verarbeitungen im Sinne der DSGVO zur Erfüllung des Auftrags. 2.2. Zwecke der Verarbeitung sind alle zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung im Bereich Cloud-Dienstleistungen, Hosting, Software as a Service (SaaS) und IT-Support erforderlichen Zwecke.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten