Aufenthaltsberechtigung (Aufenthaltstitel) Musterklauseln

Aufenthaltsberechtigung (Aufenthaltstitel). Wenn sich ein Ausländer in Österreich aufhalten will, benötigt er dazu einen Aufent- haltstitel, unabhängig davon, ob er auch in Österreich arbeiten will oder nicht. ⚫ Für einen kurzfristigen Aufenthalt (bis 6 Monate) benötigt er in der Regel ein Visum. Es gibt eine Reihe von Ländern, deren Staatsbürger von der Visumpflicht ausge- nommen sind, sofern sie sich nur bis zu drei Monate in Österreich aufhalten. ⚫ Für einen langfristigen Aufenthalt (länger als 6 Monate) benötigt ein Ausländer einen sog. Aufenthaltstitel (= Aufenthaltsbewilligung). Es gibt nun eine Reihe von Aufent- haltstiteln, wie z.B. Niederlassungsbewilligung, Niederlassungsbewilligung für An- gehörige, Niederlassungsbewilligung unbeschränkt, Aufenthaltsbewilligung, Auf- enthaltsbewilligung für Angehörige. ⚫ Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind: ⮚ Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels muss i.d.R. vor der Einreise per- sönlich bei der österreichischen Botschaft im betreffenden Auslandsstaat gestellt werden. ⮚ Von Personen aus einem Staat, wo kein Visum für die Einreise notwendig ist, kann bei Vorhandensein eines Unterhaltstitels, einer Krankenversicherung und einer Unterkunftsmöglichkeit der Antrag auch in Österreich gestellt werden. 1) EWR-Staaten sind alle EU-Staaten sowie Norwegen, Liechtenstein und Island. ⮚ Wenn der geplante Aufenthalt in Österreich länger als ein Jahr dauern soll, muss sich der Ausländer in einer „Integrationsvereinbarung“ verpflichten, innerhalb ei- ner bestimmten Zeit einen deutschen Sprachkurs zu besuchen. ⚫ Ausländische Xxxxxxx und Studierende erhalten auf Antrag eine Aufenthaltsbe- willigung. Sie müssen dabei die Zulassung zu einer Universität (es reicht auch die Zulassung als außerordentlicher Hörer) oder die Aufnahme in eine Schule nachwei- sen. Zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben sie jedes Jahr einen Stu- dien(Schul)erfolgsnachweis zu erbringen. Wenn sie neben dem Studium (der Schul- ausbildung) arbeiten wollen, haben sie eine Beschäftigungsbewilligung zu beantra- gen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschäftigung siehe Seite 375. ⚫ Ehepartner und unverheiratete Kinder oben genannter Personengruppen kön- nen als Familienangehörige ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die an die Aufenthaltsbewilligung des Ehepartners (Elternteils) gekoppelt ist. ⚫ Bürger aus den EU-(EWR-)Ländern sowie der Schweiz benötigen für ihren Auf- enthalt in Österreich keinen Aufenthaltstitel. Dies gilt auch für Bürger aus de...

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  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Rechnungsabschlüsse Bei Kontokorrentkonten Konten in Laufender Rechnung (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Konto- korrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Ge- schäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getrof- fenen Vereinbarung Zinsen berechnen. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlus- ses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unter- lassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen