Aufgabegepäck Musterklauseln

Aufgabegepäck. Für jedes aufgegebene Gepäckstück wird ein Aufpreis erhoben. Bei der Buchung Ihres Fluges müssen Sie angeben, wie viele Gepäckstücke Sie mitnehmen möchten und wie schwer diese maximal sein werden. Pro Passagier sind maximal 5 aufgegebene Gepäckstücke (max 70 x 60 x 30 cm) erlaubt und das maximale Gewicht des Aufgabegepäcks (ohne Sondergepäck) pro Passagier beträgt 50 kg. Das zulässige Höchstgewicht pro Gepäckstück beträgt 32 kg.
Aufgabegepäck. Bezeichnet das Gepäck, das der Beförderer in Verwahrung nimmt und für das er ein Gepäcklabel ausgestellt hat.
Aufgabegepäck a. Ab dem Zeitpunkt, an dem Gepäckstücke dem Beförderer als Aufgabegepäck übergeben werden, nimmt der Beförderer das Gepäck in Verwahrung. Der Beförderer stellt daraufhin für jedes Aufgabegepäckstück ein Gepäcklabel aus. b. Der Beförderer kann die Annahme von Gepäck als Aufgabegepäck verweigern, wenn dieses nicht sorgfältig in geschlossenen Koffern oder anderen geeigneten Behältnissen verpackt wurde, die bei normaler Abfertigung eine sichere Beförderung gewährleisten. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, zurückgewiesenes Gepäck und/oder zurückgewiesene Gegenstände in Verwahrung zu nehmen. Wenn Güter und/oder Gegenstände, bei denen es sich nicht um Gepäck handelt, in Verwahrung genommen werden, übernimmt der Beförderer dafür keine Haftung. c. Der Passagier befördert in seinem Aufgabegepäck keine zerbrechlichen oder verderblichen Artikel, Geld, Schlüssel, Schmuck, elektronische und/oder Telekommunikationsgeräte oder -anwendungen, (Edel-)Metalle, Wechsel, Geschäftsdokumente, Muster, Wertpapiere, Wertgegenstände, Medikamente, medizinische Dokumente, Reisepässe und andere Ausweispapiere, Computer, Laptops, optische Geräte, Kameras und/oder Kunstwerke. x. Xxxxx das Gepäck angenommen wird, muss der Passagier seinen Nachnamen und seine Initialen auf der Außenseite des Gepäcks angegeben haben. Sollte der Passagier dem nicht nachkommen, kann der Beförderer die Beförderung des Passagiers und seines Gepäcks verweigern. e. Der Beförderer wird alles daran setzen, das Aufgabegepäck mit demselben Flugzeug wie den Passagier zu befördern. Nicht auf diese Weise befördertes Aufgabegepäck wird dem Passagier so schnell wie möglich ausgehändigt, es sei denn, das anwendbare Recht und/oder die Auflagen der Flughafen- oder Zollbehörden verlangen, dass der Passagier das betreffende Gepäck selbst bei den (Zoll-)Behörden abholt. f. Der Beförderer haftet nicht für Xxxxxxx, Xxxxxx und andere geringfügige Schäden an Koffern oder anderen Gepäckstücken oder für Schäden an Griffen, Rädern und Gurten und anderen hervorstehenden Teilen von Koffern oder Gepäckstücken, oder für Schäden infolge des Verderbens des Inhalts des Gepäckstücks, es sei denn, der Beförderer hat diese Schäden bewusst fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

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  • Aufgaben Die ZAK ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.