Aufgaben. Die ZAK ist für folgende Aufgaben zuständig:
Aufgaben. Die Aufgabe entspricht dem Begriff der Facharbeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren erforderlich ist. Das Aufgabengebiet ist durch verschiedene Aufgaben gekennzeichnet, die sich sachlich zusammen- fassen lassen.
Aufgaben. 1 Der interparlamentarischen Kommission obliegt die koordinierte interparlamentarische Aufsicht über die durch diese Vereinbarung geschaffenen interkantonalen Organe, nämlich:
a) der Westschweizer Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (CRJA);
b) der Präsidenten-Konferenz der Verteilorgane (CPOR);
c) der Präsidenten-Konferenz der Verteilorgane für den Sport (CPORS).
2 Die interparlamentarische Kommission prüft den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts nach Art. 5 lit. f des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats, die ihr von der CRJA übermittelt werden. Sie kann der CRJA ihre Feststellungen mitteilen.
3 Die Aufgaben der interparlamentarischen Kommission beinhalten die strategische und die allgemeine Aufsicht. Den folgenden Herausforderungen ist besondere Beachtung zu schenken:
a) Minderjährigen- und Bevölkerungsschutz gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c;
b) Erfüllung der Aufgaben der CRJA gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. h bis j;
4 Die CRJA ist verpflichtet, der interparlamentarischen Kommission auf schriftliche Anforderung hin alle ihr vorliegenden sachdienlichen Unterlagen zu übermitteln und ihr alle erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zu erteilen. Die Anwendung von Bundesrecht bleibt vorbehalten.
5 Die interparlamentarische Kommission legt den Parlamenten der Unterzeichnerkantone einmal jährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit vor.
12. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 28
1 Diese Vereinbarung ist unbefristet.
2 Die CRJA beurteilt die Anwendung der Vereinbarung innert fünf Jahren seit ihrem Inkrafttreten. Gestützt auf diese Beurteilung schlägt sie aus ihrer Sicht erforderliche Anpassungen vor.
3 Jeder Kanton kann diese Vereinbarung auf Ende Jahr kündigen, frühestens jedoch auf Ende des zehnten Jahres seit ihrem Inkrafttreten. Die Kündigung muss bei den anderen Kantonen mindestens zwei Jahre im Voraus eingehen. Für die verbleibenden Unterzeichnerkantone bleibt die Vereinbarung in Kraft.
Aufgaben. Die Arbeitnehmervertretung nimmt gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeit- geber die gemeinsamen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahr. Sie informiert letztere regelmässig über ihre Tätigkeit.
Aufgaben. Der Verwaltungsrat entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente einem anderen Organ der Gesellschaft vorbehalten oder übertragen sind. Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1. Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen Weisungen;
2. Festlegung der Organisation;
3. Ausgestaltung des Rechnungswesens, des internen Kontrollsystems (IKS), der Finanzkontrolle und der Finanzplanung sowie die Durchführung einer Risikobeurteilung;
4. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen und Regelung der Zeichnungsberechtigung;
5. Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
6. Erstellung des Geschäftsberichts sowie Vorbereitung der Generalversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse;
7. Erstellung des Vergütungsberichts;
8. Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung; The Board of Directors is authorized to pass resolutions regarding all matters which are not reserved to another governing body of the Company by law, these Articles of Association or any regulations. The Board of Directors has the following non-transferable and irrevocable duties:
1. to ultimately direct the Company and issue the necessary directives;
2. to determine the organization;
3. to organize the accounting, the internal control system (ICS), the financial control and the financial planning as well as to perform a risk assessment;
4. to appoint and recall the persons entrusted with the management and representation of the Company and to grant signatory power;
5. to ultimately supervise the persons entrusted with the management, in particular with respect to compliance with the law, the Articles of Association, regulations and directives;
6. to prepare the business report, as well as the General Meeting of Shareholders and to implement the latter’s resolutions;
7. to prepare the compensation report;
8. to inform the judge in the event of over-indebtedness;
9. Beschlussfassung über die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht vollständig liberierte Aktien und daraus folgenden Statutenänderungen;
10. Beschlussfassung über die Feststellung von Kapitalerhöhungen, die Erstellung des Kapitalerhöhungsberichts und daraus folgende Statutenänderungen;
11. Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend Einsetzung, Xxxx und fachliche V...
Aufgaben. 1 Die Aufsichtskommission – überwacht die Durchführung des Vertrages und befindet über dessen Aus- legung, – entscheidet auf Klage hin Streitigkeiten aus einzelnen Vertragsverhältnis- sen und ist Rekursinstanz für Beschlüsse des Ausschusses gemäss Zif- fer 2 über Nachzahlungen und Sanktionen, – erlässt das Reglement der Kontrollstelle und wählt deren Leitung, – übt die Aufsicht über die Kontrollstelle aus, – erstattet jährlich Bericht über den Vollzug des Vertrages und stellt Budget und Jahresrechnung auf, – bezeichnet die Revisionsstelle und bestimmt deren Aufgaben.
2 Die Aufsichtskommission bildet einen Ausschuss, dem sie Aufgaben delegie- ren kann. Insbesondere fällt der Ausschuss Beschlüsse über Nachzahlungen und Sanktionen und ist für die Durchführung des Verfahrens auf Allgemein- verbindlicherklärung des Vertrages und aller damit zusammenhängenden Vorkehrungen ermächtigt.
Aufgaben. Der Aufgabenkreis der Landesprogrammlehrkräfte richtet sich nach Nr. 2.2.2.
Aufgaben. Anzahl der erforderlichen Lehrkräfte an Deutschen Auslandsschulen
Aufgaben. Auslandsdienstlehrkräfte unterrichten zur Sicherung der geförderten Bildungsziele sowie zur Vorbereitung auf Prüfungen, die zu deutschen Berechtigungen führen, grundsätzlich in allgemein- und berufsbildenden Bildungsgängen. Sie können neben ihrer Unterrichtsverpflichtung insbesondere in folgenden Bereichen fachlicher und schulstrukturtragender Aufgaben eingesetzt werden: - Leitungsaufgaben, - Aus-, Fort- und Weiterbildung, - Studien- und Berufsberatung, - Fachleitung für Deutsch als Fremdsprache und für deutschsprachigen Fachunterricht und - Fachberatung/Koordination. Schulstrukturtragende Funktionen sollen nur bewährten Lehrkräften übertragen werden; die Übertragung darf nur im Einvernehmen mit der inländischen Dienstbehörde und dem BVA – ZfA – erfolgen.
Aufgaben. 1 Die Kommission ist ein betriebsinternes, von den vertrags- schliessenden Parteien anerkanntes Organ.
2 Sie vertritt und verteidigt die materiellen und nicht materi- ellen (ideellen) Interessen der Arbeitnehmer gegenüber der Betriebsleitung.
3 Mit Ausnahme von Problemen und Streitigkeiten im Zu- sammenhang mit dem GAV kümmert sich die Kommission in Zusammenarbeit mit der Betriebsleitung um Fragen der Arbeit im Betrieb und um die Suche nach Lösungen.
4 Die Kommission prüft die vom Personal oder von der Be- triebsleitung vorgebrachten Anregungen, Wünsche und Vor- schläge, die im Zusammenhang mit dem internen Betriebs- geschehen stehen.
5 Die Kommission ist verantwortlich für den Informations- austausch zwischen Personal und Betriebsleitung.
6 Die Betriebsleitung erleichtert die Durchführung der von ihr und der Kommission als notwendig erachteten Personal- versammlungen.