Common use of Aufgaben der Vertragspartner Clause in Contracts

Aufgaben der Vertragspartner. 12 Aufgaben der KV Thüringen (1) Die Abrechnung der vertraglichen Leistungen gegenüber der AOK PLUS erfolgt durch die KV Thüringen ausschließlich nach dem in Anlage 4 beschriebenen Verfahren. (2) Die KV Thüringen publiziert den Strukturvertrag in ihren satzungsmäßigen Veröffentli- chungsorganen. (3) Die KV Thüringen setzt sich mit Unterstützung der AOK PLUS dafür ein, dass eine aus- reichende Zahl von Haus- und Fachärzten an diesem Vertrag mitwirkt, um unter Beach- tung der Regionalität für die in Anlage 5 aufgeführten Pflegeeinrichtungen eine Versor- gung der Versicherten nach den Regeln des Vertrages zu gewährleisten. (4) Die KV Thüringen erstellt und aktualisiert das Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte und übermittelt dieses wöchentlich der AOK PLUS. Die Einzelheiten dazu und die da- tenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der Anlage 6 geregelt. (5) Die KV Thüringen informiert die teilnehmenden Ärzte umfassend und unverzüglich über Änderungen dieses Vertrages und/oder einer Anlage. (1) Die AOK PLUS informiert ihre Versicherten über diesen Vertrag, insbesondere über dessen Ziele, Teilnahmebedingungen und über die teilnehmenden Ärzte. (2) Die AOK PLUS versendet an die teilnehmenden Ärzte (nach Übermittlung des entspre- chenden Verzeichnisses durch die KV Thüringen) die Teilnahmeerklärungen für die Ver- sicherten. Alternativ kann der Versand auch an die Pflegeeinrichtung erfolgen. (3) Die AOK PLUS übermittelt einmal im Quartal bis spätestens zum Ende des auf das Leis- tungsquartal folgenden Monats ein Versichertenverzeichnis mit Zuordnung der Versi- cherten zum jeweils gewählten Hausarzt in elektronischer Form an die KV Thüringen. Die Einzelheiten dazu und die datenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der An- lage 6 geregelt.

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Samples: Strukturvertrag

Aufgaben der Vertragspartner. 12 10 Aufgaben der KV ThüringenKVS (1) . Die Abrechnung der vertraglichen Leistungen gegenüber der AOK PLUS erfolgt durch die KV Thüringen ausschließlich nach dem in Anlage 4 beschriebenen Verfahren. (2) Die KV Thüringen KVS publiziert den Strukturvertrag das Vorhaben in ihren satzungsmäßigen Veröffentli- chungsorganenVeröffentlichungsorganen unter Benennung der Vertragsziele sowie der persönlichen Anforderungen und der Aufgaben für potenzielle Vertragsärzte und beantwortet Anfragen zur Teilnahme am und zum Vertrag. (3) 2. Die KV Thüringen KVS setzt sich mit Unterstützung der AOK PLUS dafür ein, dass eine aus- reichende ausreichende Zahl von Haus- und Fachärzten Vertragsärzten an diesem Vertrag mitwirkt, um unter Beach- tung der Regionalität für die in Anlage 5 aufgeführten Pflegeeinrichtungen eine Versor- gung wohnortnahe und flä- chendeckende Versorgung der Versicherten nach den Regeln des Vertrages zu gewährleisten. (4) 3. Die KV Thüringen KVS erstellt und aktualisiert das VERTRAGSARZT-Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte HAUSÄRZTE und RHEUMATOLOGEN und übermittelt dieses wöchentlich der AOK PLUSPLUS wöchentlich sowie auf An- frage. Die Einzelheiten dazu und die da- tenverarbeitungstechnische datenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der Anlage 6 10 geregelt. (4. Die KVS veröffentlicht folgende Daten aus dem VERTRAGSARZT-Verzeichnis auf der Homepage der KVS: Name, Vorname, Bezeichnung der Fachgruppe, Praxisanschrift, Telefon-/Faxnummer. 5) . Die KV Thüringen KVS informiert die teilnehmenden Ärzte VERTRAGSÄRZTE umfassend und unverzüglich über Änderungen dieses Vertrages und/oder einer Anlageder Anlagen. (6. Die KVS beobachtet die vertragsgemäße Erfüllung der Aufgaben und Anforderungen der VERTRAGSÄRZTE und veranlasst ggf. entsprechende Maßnahmen zur Einstellung der Defizite. Neben den an anderer Stelle des Vertrages der AOK PLUS zugewiesenen Aufgaben werden von dieser folgende Aufgaben übernommen: 1) . Die AOK PLUS informiert ihre Versicherten über diesen Vertrag, insbesondere über dessen Ziele, Teilnahmebedingungen und über die teilnehmenden Ärzteteilnehmende VERTRAGSÄRZTE. (2) . Die AOK PLUS versendet an die teilnehmenden Ärzte (VERTRAGSÄRZTE nach Übermittlung des entspre- chenden VERTRAGSARZT-Verzeichnisses durch die KV Thüringen) KVS ein Teilnahmepaket mit den notwendi- gen Unterlagen zur Umsetzung dieses Vertrages sowie die Teilnahmeerklärungen für die Ver- sicherten. Alternativ kann der Versand auch an die Pflegeeinrichtung erfolgenim Rahmen von Nachliefe- rungen von den VERTRAGSÄRZTEN angeforderten Unterlagen. (3) . Die AOK PLUS übermittelt einmal im Quartal bis spätestens zum Ende des auf das Leis- tungsquartal Leistungsquartal folgenden Monats ein Versichertenverzeichnis mit Zuordnung der Versi- cherten zum Versicherten zu den jeweils gewählten Hausarzt VERTRAGSÄRZTEN in elektronischer Form an die KV ThüringenKVS. Die Einzelheiten dazu und die datenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der An- lage 6 Anlage 10 geregelt. 4. Die AOK PLUS behält sich die Prüfung der Einhaltung der Regelung nach § 8a Abs. 3 vor. 5. Die AOK PLUS kann bei erheblichen Auffälligkeiten der Praxen untereinander bei der Abrechnung von Leistungen nach diesem Vertrag den MDK hinzuziehen.

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Samples: Vertrag Zur Qualitätsgesicherten Ambulanten Versorgung

Aufgaben der Vertragspartner. 12 Aufgaben des BOS Neben den an anderer Stelle des Vertrages dem BOS zugewiesenen Aufgaben werden vom BOS folgende Aufgaben übernommen: 1. Der BOS publiziert das Vorhaben in seinen Veröffentlichungsorganen unter Benen- nung der KV Thüringen (1) Die Abrechnung Vertragsziele sowie der vertraglichen Leistungen gegenüber persönlichen Anforderungen und der AOK PLUS erfolgt durch die KV Thüringen ausschließlich nach dem in Anlage 4 beschriebenen VerfahrenAufgaben für potenzielle Vertragsärzte und beantwortet Anfragen zur Teilnahme am und zum Ver- trag. (2) Die KV Thüringen publiziert den Strukturvertrag in ihren satzungsmäßigen Veröffentli- chungsorganen. (3) Die KV Thüringen . Der BOS setzt sich mit Unterstützung der AOK PLUS und der KVS dafür ein, dass eine aus- reichende ausreichende Zahl von Haus- und Fachärzten Vertragsärzten an diesem Vertrag mitwirkt, um unter Beach- tung der Regionalität für die in Anlage 5 aufgeführten Pflegeeinrichtungen eine Versor- gung wohnort- nahe und flächendeckende Versorgung der Versicherten nach den Regeln des Vertrages zu gewährleisten. (4) Die KV Thüringen erstellt und aktualisiert das Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte und übermittelt dieses wöchentlich der AOK PLUS3. Die Einzelheiten dazu Der BOS und die da- tenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der Anlage 6 geregelt. (5) Die KV Thüringen informiert KVS informieren die teilnehmenden Ärzte OSTEOLOGEN umfassend und unverzüglich über Änderungen dieses Vertrages und/oder einer Anlageder Anlagen. 4. Der BOS beobachtet die vertragsgemäße Erfüllung der Aufgaben und Anforderungen der OSTEOLOGEN und veranlasst ggf. entsprechende Maßnahmen zur Einstellung der Defizite. § 13 Aufgaben der KVS (1) Die KVS verwaltet und erstellt ein Verzeichnis über die teilnehmenden OSTEOLOGEN (VERTRAGSARZTverzeichnis) und übermittelt es der AOK PLUS regelmäßig in elektroni- scher Form. Inhalt und Umfang der zu übermittelnden Daten richten sich nach Anlage 6. (2) Die KVS veröffentlicht die teilnehmenden OSTEOLOGEN im Rahmen der öffentlichen Arztsuche auf der Homepage der KVS. § 14 Aufgaben der AOK PLUS Neben den an anderer Stelle des Vertrages der AOK PLUS zugewiesenen Aufgaben werden von dieser weitere Aufgaben übernommen: 1. Die AOK PLUS informiert ihre Versicherten über diesen Vertrag, insbesondere über dessen Ziele, Teilnahmebedingungen und über die teilnehmenden Ärzteteilnehmende Vertragsärzte. (2) . Die AOK PLUS versendet an die teilnehmenden Ärzte (nach Übermittlung des entspre- chenden Verzeichnisses durch die KV Thüringen) die Teilnahmeerklärungen für die Ver- sicherten. Alternativ kann der Versand auch OSTEOLOGEN ein Teilnahmepaket mit den notwendi- gen Unterlagen zur Teilnahme an die Pflegeeinrichtung erfolgendiesem Vertrag sowie im Rahmen von Nachlieferun- gen von den OSTEOLOGEN angeforderte Unterlagen. (3) . Die AOK PLUS übermittelt einmal im Quartal bis spätestens zum Ende des auf das Leis- tungsquartal Leistungsquartal folgenden Monats ein Versichertenverzeichnis mit Zuordnung der Versi- cherten zum Versicherten zu den jeweils gewählten Hausarzt Osteologen in elektronischer Form an die KV ThüringenKVS. Die Einzelheiten dazu und die datenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der An- lage 6 Technischen Anlage (Anlage 6) geregelt.

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Samples: Vertrag Zur Qualitätsgesicherten Besonderen Ambulanten Ärztlichen Versorgung

Aufgaben der Vertragspartner. 12 19 Aufgaben der KV ThüringenKassenärztlichen Vereinigungen (1) Die KVS und die KVT publizieren das Vorhaben in ihren satzungsmäßigen Veröffentlichungsorganen. Sie informieren und beraten die Ärzte umfassend über die Vertragsinhalte und die Teilnahmevoraussetzungen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des Vertrages und/oder einer Anlage. (2) Die KVS und die KVT setzen sich mit Unterstützung der AOK PLUS dafür ein, dass eine ausreichende Zahl von Ärzten der jeweiligen Versorgungsregion an diesem Vertrag mitwirkt, um eine Versorgung der Versicherten nach den Regeln des Vertrages zu gewährleisten. (3) Die KVS und die KVT informieren jeweils ihre Mitglieder in Auftaktveranstaltungen über die Inhalte dieses Vertrages und über die Inhalte der Stufe 3 zusammen mit dem jeweiligem Landesapothekerverband und der AOK PLUS. Alternativ können von den Kassenärztlichen Vereinigungen bestimmte Online-Fortbildungen zu den Inhalten des Modellvorhabens für Schulungszwecke angeboten werden.14 (4) Die KVS und die KVT prüfen die Teilnahmeerklärungen der jeweiligen Ärzte und informieren diese in der Regel innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Nachweise über das Ergebnis.15 (5) Die KVS und die KVT führen jeweils ein elektronisches Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte ihrer Region gemäß Anlage 4a, welches der AOK PLUS wöchentlich aktualisiert in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Teilnahmeverzeichnis Ärzte). (6) Die Abrechnung der vertraglichen Leistungen gegenüber der AOK PLUS erfolgt durch die KV Thüringen ausschließlich nach dem zuständige KV. (7) Die KVS und die KVT nehmen die Daten zum Monitoring des Modellvorhabens gemäß § 21 Absatz 13 an. Mit der Auswertung können sie einen Dritten beauftragen. 13 Satz 1 geändert durch Nachtrag 5, Pkt. 2. 14 eingefügt durch Nachtrag 5, Pkt. 3. 15 modifiziert durch Nachtrag 1, Pkt.1 (b). (1) Der SAV und der ThAV informieren jeweils die teilnehmenden Apotheken umfassend über die Vertragsinhalte und die Teilnahmevoraussetzungen und publizieren das Vorhaben in Anlage 4 beschriebenen Verfahrengeeigneten Medien. Entsprechendes gilt bei Änderungen des Vertrages und/oder einer Anlage. (2) Die KV Thüringen publiziert den Strukturvertrag in ihren satzungsmäßigen Veröffentli- chungsorganen. (3) Die KV Thüringen setzt Der SAV und der ThAV setzen sich mit Unterstützung der AOK PLUS dafür ein, dass eine aus- reichende ausreichende Zahl von Haus- und Fachärzten Apotheken der jeweiligen Versorgungsregion an diesem Vertrag mitwirkt, um unter Beach- tung der Regionalität für die in Anlage 5 aufgeführten Pflegeeinrichtungen eine Versor- gung Versorgung der Versicherten nach den Regeln des Vertrages zu gewährleisten. (43) Die KV Thüringen erstellt Der SAV und aktualisiert das Verzeichnis der ThAV informieren ihre Mitglieder in Auftaktveranstaltungen über die teilnehmenden Ärzte Inhalte dieses Vertrages und übermittelt dieses wöchentlich über die Inhalte der Stufe 3 zusammen mit der zuständigen KV und der AOK PLUS. Die Einzelheiten dazu Erfassung des Nachweises über die Teilnahme der Apotheke obliegt dem zuständigen Apothekerverband. Alternativ können von den Apothekerverbänden bestimmte Online-Fortbildungen zu den Inhalten des Modellvorhabens für Schulungszwecke angeboten werden.16 (4) Der SAV und der ThAV prüfen die da- tenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in Teilnahmeerklärungen der Anlage 6 geregeltApotheken auf Vollständigkeit und Plausibilität gemäß § 15 Absatz 1 des Vertrages und informieren diese über das Ergebnis. (5) Die KV Thüringen informiert Der SAV und der ThAV führen jeweils ein elektronisches Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte umfassend Apotheken gemäß Anlage 4b. (6) Der SAV und unverzüglich über Änderungen dieses Vertrages und/oder einer Anlageder ThAV nehmen die Daten zum Monitoring des Modellvorhabens gemäß § 21 Absatz 13 an. Mit der Auswertung können sie einen Dritten beauftragen. (1) Die AOK PLUS informiert ihre Versicherten über diesen Vertrag, insbesondere über dessen Ziele, Teilnahmebedingungen und über die teilnehmenden ÄrzteÄrzte und Apotheken. (2) Die AOK PLUS versendet an die teilnehmenden Ärzte (nach Übermittlung des entspre- chenden Verzeichnisses durch die KV Thüringen) die Teilnahmeerklärungen für die Ver- sicherten. Alternativ kann und Apotheken rechtzeitig vor dem Start der Versand auch an die Pflegeeinrichtung erfolgenStufe 3 ein Teilnahmepaket mit den notwendigen Unterlagen zur Einschreibung von Versicherten in diesen Vertrag. (3) Die AOK PLUS prüft die Teilnahmeberechtigung und die Erfüllung der Teilnahme- voraussetzungen des Versicherten innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Teilnahme- und Einwilligungserklärung und teilt das Ergebnis dem Versicherten mit. (4) Die AOK PLUS informiert die teilnehmenden Ärzte und Xxxxxxxxx regelmäßig zu den von ihnen betreuten Versicherten in geeigneter Weise (vorzugsweise in elektronischer Form). (5) Die AOK PLUS übermittelt einmal im Quartal bis spätestens zum Ende des auf das Leis- tungsquartal Leistungsquartal folgenden Monats zur Abrechnungsprüfung ein Versichertenverzeichnis ARMIN-Versicherten- verzeichnis mit Zuordnung der Versi- cherten zum Versicherten zu den jeweils gewählten Hausarzt Ärzten in elektronischer Form an die KV Thüringenzuständige KV. Die Einzelheiten dazu und die datenverarbeitungstechnische datenver- arbeitungstechnische Umsetzung sind in der An- lage 6 Anlage 4a geregelt. (6) Im Falle der Beendigung der Teilnahme eines Arztes und/oder einer Apotheke an diesem Vertrag unterrichtet die AOK PLUS die betroffenen Versicherten der Stufe 3 hierüber. In dem Zusammenhang werden dem Versicherten weitere an diesem Vertrag teilnehmende Ärzte und/oder Apotheken in räumlicher Nähe benannt. 16 Satz 3 eingefügt durch Nachtrag 5, Pkt. 4. (7) Im Falle der Beendigung der Teilnahme eines Arztes und/oder einer Apotheke an diesem Vertrag unterrichtet die AOK PLUS den jeweils anderen für die Betreuung des Versicherten verantwortlichen Leistungserbringer. (8) Die AOK PLUS verpflichtet sich, die jeweils aktuellen Informationen zu den Inhalten der Stufen 1, 2 und 3 unter Nutzung der Anwendungsspezifikation für die IT-Vertragsschnittstelle den PVS-Herstellern zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte der vertraglich vereinbarten Schnittstelle (Wirkstoffverordnungszeilen, wirkstoffbezogene Hinweise zum Medikations- katalog) sind der KVS und der KVT sowie den Apothekerverbänden regelmäßig nachrichtlich durch die AOK PLUS zu übermitteln. Die AOK PLUS informiert die Vertragspartner in Veranstaltungen über die Umsetzung der Anwendungsspezifikation für die IT-Vertrags- schnittstelle. Die AOK PLUS verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag vereinbarten und erbrachten Leistungen zu vergüten. Das Nähere regeln die Anlagen 8a und 8b. (9) Für abgegebene Arzneimittel im Rahmen der Wirkstoffverordnung und bei abgerechneten Leistungen im Rahmen des Medikationsmanagements besteht im Falle einer Abrechnungsberichtigung der AOK PLUS wegen Fehler, die auf nicht umsetzbare oder nicht ausreichend konkrete Regelungen dieses Vertrages zurückzuführen und nicht vom Arzt/Apotheke zu vertreten sind, eine Friedenspflicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, den Vertragsbeirat hierüber zu informieren und eine Entscheidung herbeizuführen. (10) Verordnungen von Arzneimitteln, für die der Arzt einem Vertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V beigetreten ist (siehe § 1 Absatz 5 dieses Vertrages), sind nicht Gegenstand einer Prüfung nach § 106 Absatz 2 Satz 1 Punkt 1 SGB V. Die AOK PLUS verpflichtet sich, den Prüfungsstellen die notwendigen Angaben insbesondere die Arzneimittelkennzeichen, die teilnehmenden Ärzte und die Daten über die abgerechneten Verordnungen mit Arzneimitteln, die von Verträgen nach § 130a Absatz 8 SGB V erfasst sind, zu übermitteln. Für Begleitzwecke werden der zuständigen KV die Informationen nach Satz 2 unmittelbar nach Vorliegen dieser Daten übermittelt. (11) Die AOK PLUS verpflichtet sich, eine Vereinbarung nach § 84 Absatz 1 Satz 5 SGB V nach dem Muster aus Anlage 7 mit der zuständigen KV jährlich während der Laufzeit des Modellvorhabens abzuschließen. Für am Modellvorhaben teilnehmende Ärzte haben die Regelungen des § 21 Absatz10 in Bezug auf Arzneimittel, für die ein Vertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht, Vorrang. (12) Bei Wirkstoffverordnungen von generikafähigen Arzneimitteln mit Wirkstoffen der Anlage 9, zu denen keine Verträge nach § 130a Absatz 8 SGB V zum Zeitpunkt der Abgabe vorliegen, gilt bei im Modellvorhaben eingeschriebenen Ärzten über die Regelungen aus Anlage 7 hinaus die positive Differenz zwischen dem Bruttopreis des abgegebenen Arzneimittels und dem Bruttopreis des preisgünstigsten austauschbaren Generikums als Praxisbesonderheit. Die AOK PLUS informiert die jeweilige Prüfungsstelle entsprechend. Für Begleitzwecke werden der zuständigen KV die arztbezogenen Entlastungsbeträge übermittelt. (13) Die AOK PLUS verpflichtet sich, den Vertragspartner regelmäßig Daten für ein Monitoring des Modellvorhabens zur Verfügung zu stellen. Das Nähere regelt der Vertragsbeirat.

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Samples: Vertrag Zu Einem Modellvorhaben Nach § 63 SGB V

Aufgaben der Vertragspartner. 12 13 Aufgaben der KV ThüringenKVT (1) . Die Abrechnung KVT publiziert das Vorhaben in ihren satzungsgemäßen Veröffentlichungsorganen unter Benennung der vertraglichen Leistungen gegenüber Vertragsziele sowie der AOK PLUS erfolgt durch die KV Thüringen ausschließlich nach dem in Anlage 4 beschriebenen Verfahrenpersönlichen Anforderungen und der Aufgaben für potentielle ÄRZTE und beantwortet Anfragen zur Teilnahme am und im speziellen zum Vertrag. (2) . Die KV Thüringen publiziert den Strukturvertrag in ihren satzungsmäßigen Veröffentli- chungsorganen. (3) Die KV Thüringen KVT setzt sich mit Unterstützung der AOK PLUS dafür ein, dass eine aus- reichende ausreichende Zahl von Haus- und Fachärzten ÄRZTEN an diesem Vertrag mitwirktmitwirken, um unter Beach- tung der Regionalität für die in Anlage 5 aufgeführten Pflegeeinrichtungen eine Versor- gung wohnortnahe und flächen- deckende Versorgung der Versicherten nach den Regeln des Vertrages zu gewährleistenrealisieren. (4) 3. Die KV Thüringen KVT erstellt und aktualisiert das Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte „ARZT-Verzeichnis“ und übermittelt dieses wöchentlich der AOK PLUSPLUS wöchentlich. Die Einzelheiten dazu und die da- tenverarbeitungstechnische datenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der Anlage 6 5 geregelt. (4. Die KVT veröffentlicht folgende Daten aus dem „ARZT-Verzeichnis“ auf der Homepage der KVT: Name, Vorname, Praxisanschrift, Telefonnummer und ggf. Faxnummer. 5) . Die KV Thüringen KVT informiert die an diesem Vertrag teilnehmenden Ärzte ÄRZTE umfassend und unverzüglich über Änderungen dieses Vertrages und/oder einer Anlage. (6. Die KVT beobachtet die vertragsgemäße Erfüllung der Aufgaben und Anforderungen der ÄRZTE und veranlasst ggf. entsprechende Maßnahmen zur Einstellung von evtl. Defiziten. Neben den an anderer Stelle dieses Vertrages der AOK PLUS zugewiesenen Aufgaben werden von dieser folgende Aufgaben übernommen: 1) . Die AOK PLUS informiert ihre Versicherten über diesen Vertrag, insbesondere über dessen Ziele, Teilnahmebedingungen und über die teilnehmenden ÄrzteÄRZTE. (2) . Die AOK PLUS versendet an die teilnehmenden Ärzte (ÄRZTE - nach Übermittlung des entspre- chenden Verzeichnisses „ARZT- Verzeichnisses“ durch die KV Thüringen) die Teilnahmeerklärungen für die Ver- sicherten. Alternativ kann der Versand auch KVT - ein Teilnahmepaket mit den notwendigen Unterlagen zur Teilnahme an die Pflegeeinrichtung erfolgendiesem Vertrag sowie im Rahmen von Nachlieferungen von ÄRZTEN angeforderte Unterlagen. (3) . Die AOK PLUS übermittelt einmal im Quartal bis spätestens zum Ende des auf das Leis- tungsquartal Leistungsquartal – folgenden Monats ein DFS-Versichertenverzeichnis mit Zuordnung der Versi- cherten zum Versicherten zu den jeweils gewählten Hausarzt ÄRZTEN in elektronischer Form an die KV ThüringenKVT. Die Einzelheiten dazu und die datenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der An- lage 6 Anlage 5 geregelt. 4. Für die Verordnungen bzw. Anträge von Diabetikerschutzschuhen gem. § 11c Abs. 2 sichert die AOK PLUS in der Regel eine Bearbeitung innerhalb von 10 Arbeitstagen zu. 5. Für die Verordnungen bzw. Anträge von orthopädischen Maßschuhen gem. § 11c Abs. 2 sichert die AOK PLUS in der Regel eine Bearbeitung innerhalb von 15 Arbeitstagen zu. 6. Die AOK PLUS informiert die ÄRZTE regelmäßig über ihre aktuellen Versorgungs- angebote. Dies betrifft insbesondere Verträge zur Integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V, Hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V, zu strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten nach § 137f SGB V, Verträgen nach § 73a SGB V sowie Verträgen zur besonderen ambulanten Versorgung nach § 73c SGB V.

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Samples: Vertrag Zur Besonderen Versorgung Der Versicherten Mit Diabetischem Fußsyndrom

Aufgaben der Vertragspartner. 12 13 Aufgaben der KV ThüringenKVT (1) . Die Abrechnung KVT publiziert das Vorhaben in ihren satzungsgemäßen Veröffentlichungsorga- nen unter Benennung der vertraglichen Leistungen gegenüber Vertragsziele sowie der AOK PLUS erfolgt durch die KV Thüringen ausschließlich nach dem in Anlage 4 beschriebenen Verfahrenpersönlichen Anforderungen und der Aufgaben für potenzielle ÄRZTE und beantwortet Anfragen zur Teilnahme am und im speziellen zum Vertrag. (2) . Die KV Thüringen publiziert den Strukturvertrag in ihren satzungsmäßigen Veröffentli- chungsorganen. (3) Die KV Thüringen KVT setzt sich mit Unterstützung der AOK PLUS dafür ein, dass eine aus- reichende ausrei- chende Zahl von Haus- und Fachärzten ÄRZTEN an diesem Vertrag mitwirkt, um unter Beach- tung der Regionalität für die in Anlage 5 aufgeführten Pflegeeinrichtungen eine Versor- gung wohnortnahe und flä- chendeckende Versorgung der Versicherten nach den Regeln des Vertrages zu gewährleistenrealisieren. (4) 3. Die KV Thüringen KVT erstellt und aktualisiert das Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte “ARZT-Verzeichnis“ (CARDIO PLUS Thüringen) und übermittelt dieses wöchentlich der AOK PLUSPLUS wöchentlich. Die Einzelheiten dazu und die da- tenverarbeitungstechnische datenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der Anlage 6 5 geregelt. (4. Die KVT veröffentlicht folgende Daten aus dem „ARZT-Verzeichnis“ auf der Homepage der KVT: Name, Vorname, Praxisanschrift, Telefonnummer und ggf. Faxnummer. 5) . Die KV Thüringen KVT informiert die an diesem Vertrag teilnehmenden Ärzte ÄRZTE umfassend und unverzüglich un- verzüglich über Änderungen dieses Vertrages und/oder einer Anlageder Anlagen. (6. Die KVT beobachtet die vertragsgemäße Erfüllung der Aufgaben und Anforderungen der ÄRZTE und veranlasst ggf. entsprechende Maßnahmen zur Einstellung von evtl. Defiziten. 7. Die KVT kann Stichprobenprüfungen, beispielsweise im Hinblick auf die Erfüllung der definierten Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3, durchführen. 8. Die KVT führt den Nachweis über durchgeführte Qualitätszirkel und Fortbildungen. Neben den an anderer Stelle dieses Vertrages der AOK PLUS zugewiesenen Aufgaben werden von dieser folgende Aufgaben übernommen: 1) . Die AOK PLUS informiert ihre Versicherten über diesen Vertrag, insbesondere über dessen Ziele, Teilnahmebedingungen und über die teilnehmenden ÄrzteÄRZTE. (2) . Die AOK PLUS versendet an die teilnehmenden Ärzte (ÄRZTE - nach Übermittlung des entspre- chenden Verzeichnisses „ARZT-Verzeichnisses“ CARDIO PLUS Thüringen durch die KV Thüringen) die Teilnahmeerklärungen für die Ver- sicherten. Alternativ kann der Versand auch KVT - ein Teilnahmepaket mit den notwendigen Unterlagen zur Teilnahme an die Pflegeeinrichtung erfolgendiesem Vertrag sowie im Rahmen von Nachlieferungen von ÄRZTEN angeforderte Unterlagen. (3) . Die AOK PLUS übermittelt einmal im Quartal bis spätestens zum Ende des auf das Leis- tungsquartal Leistungsquartal – folgenden Monats ein CARDIO PLUS-Versichertenverzeichnis mit Zuordnung der Versi- cherten zum Versicherten zu den jeweils gewählten Hausarzt ÄRZTEN in elektronischer Form an die KV ThüringenKVT. Die Einzelheiten dazu und die datenverarbeitungstechnische datenver-arbeitungstechnische Umsetzung sind in der An- lage 6 Anlage 5 geregelt. 4. Die AOK PLUS stellt den ÄRZTEN die jeweils aktuellen Informationen über Arzneimit- tel-Rabattvereinbarungen in praxistauglicher Form zur Verfügung. 5. Die AOK PLUS informiert die ÄRZTE regelmäßig über ihre aktuellen Versorgungsan- gebote. Dies betrifft insbesondere Verträge zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V, Hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V sowie zu struktu- rierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten nach § 137f SGB V.

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Samples: Vertrag Zur Besonderen Versorgung Kardiovaskulär Erkrankter Versicherter

Aufgaben der Vertragspartner. 12 19 Aufgaben der KV ThüringenKassenärztlichen Vereinigungen (1) Die KVS und die KVT publizieren das Vorhaben in ihren satzungsmäßigen Veröffentlichungsorganen. Sie informieren und beraten die Ärzte umfassend über die Vertragsinhalte und die Teilnahmevoraussetzungen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des Vertrages und/oder einer Anlage. (2) Die KVS und die KVT setzen sich mit Unterstützung der AOK PLUS dafür ein, dass eine ausreichende Zahl von Ärzten der jeweiligen Versorgungsregion an diesem Vertrag mitwirkt, um eine Versorgung der Versicherten nach den Regeln des Vertrages zu gewährleisten. (3) Die KVS und die KVT informieren jeweils ihre Mitglieder in Auftaktveranstaltungen über die Inhalte dieses Vertrages und über die Inhalte der Stufe 3 zusammen mit dem jeweiligem Landesapotheker- verband und der AOK PLUS. Alternativ können von den Kassenärztlichen Vereinigungen bestimmte Online-Fortbildungen zu den Inhalten des Modellvorhabens für Schulungszwecke angeboten wer- den.14 (4) Die KVS und die KVT prüfen die Teilnahmeerklärungen der jeweiligen Ärzte und informieren diese in der Regel innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Nachweise über das Ergebnis.15 (5) Die KVS und die KVT führen jeweils ein elektronisches Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte ihrer Region gemäß Anlage 4a, welches der AOK PLUS wöchentlich aktualisiert in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Teilnahmeverzeichnis Ärzte). (6) Die Abrechnung der vertraglichen Leistungen gegenüber der AOK PLUS erfolgt durch die KV Thüringen ausschließlich nach dem zuständige KV. (7) Die KVS und die KVT nehmen die Daten zum Monitoring des Modellvorhabens gemäß § 21 Absatz 13 an. Mit der Auswertung können sie einen Dritten beauftragen. (1) Der SAV und der ThAV informieren jeweils die teilnehmenden Apotheken umfassend über die Vertragsinhalte und die Teilnahmevoraussetzungen undpublizieren das Vorhaben in Anlage 4 beschriebenen Verfahrengeeigneten Medien. Entsprechendes gilt bei Änderungen des Vertrages und/oder einer Anlage. (2) Die KV Thüringen publiziert den Strukturvertrag in ihren satzungsmäßigen Veröffentli- chungsorganen. (3) Die KV Thüringen setzt Der SAV und der ThAV setzen sich mit Unterstützung der AOK PLUS dafür ein, dass eine aus- reichende ausreichende Zahl von Haus- und Fachärzten Apotheken der jeweiligen Versorgungsregion an diesem Vertrag mitwirkt, um unter Beach- tung der Regionalität für die in Anlage 5 aufgeführten Pflegeeinrichtungen eine Versor- gung Versorgung der Versicherten nach den Regeln des Vertrages zu gewährleisten. (43) Die KV Thüringen erstellt Der SAV und aktualisiert das Verzeichnis der ThAV informieren ihre Mitglieder in Auftaktveranstaltungen über die teilnehmenden Ärzte Inhalte dieses Vertrages und übermittelt dieses wöchentlich über die Inhalte der Stufe 3 zusammen mit der zuständigen KV und der AOK PLUS. Die Einzelheiten dazu Erfassung des Nachweises über die Teilnahme der Apotheke obliegt dem zuständigen Apothekerverband. Alternativ können von den Apothekerverbänden bestimmte Online-Fortbildungen zu den Inhalten des Modellvorhabens für Schulungszwecke angeboten werden.16 (4) Der SAV und der ThAV prüfen die da- tenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in Teilnahmeerklärungen der Anlage 6 geregeltApotheken auf Vollständigkeit und Plausibilität gemäß § 15 Absatz 1 des Vertrages und informieren diese über das Ergebnis. (5) Die KV Thüringen informiert Der SAV und der ThAV führen jeweils ein elektronisches Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte umfassend Apotheken gemäß Anlage 4b. (6) Der SAV und unverzüglich über Änderungen dieses Vertrages und/oder einer Anlageder ThAV nehmen die Daten zum Monitoring des Modellvorhabens gemäߧ 21 Absatz 13 an. Mit der Auswertung können sie einen Dritten beauftragen. 14 Eingefügt durch Nachtrag 5, Pkt. 3. 15 Modifiziert durch 1. Nachtrag, , Pkt.1. 16 Satz 3 eingefügt durch nachtrag 5, Pkt. 4. (1) Die AOK PLUS informiert ihre Versicherten über diesen Vertrag, insbesondere über dessen Ziele, Teilnahmebedingungen und über die teilnehmenden ÄrzteÄrzte und Apotheken. (2) Die AOK PLUS versendet an die teilnehmenden Ärzte (nach Übermittlung des entspre- chenden Verzeichnisses durch die KV Thüringen) die Teilnahmeerklärungen für die Ver- sicherten. Alternativ kann und Apotheken rechtzeitig vor dem Start der Versand auch an die Pflegeeinrichtung erfolgenStufe 3 ein Teilnahmepaket mit den notwendigen Unterlagen zur Einschreibung von Versicherten in diesen Vertrag. (3) Die AOK PLUS prüft die Teilnahmeberechtigung und die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen des Versicherten innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Teilnahme- und Einwilligungserklärung und teilt das Ergebnis dem Versicherten mit. (4) Die AOK PLUS informiert die teilnehmenden Ärzte und Xxxxxxxxx regelmäßig zu den von ihnen betreuten Versicherten in geeigneter Weise (vorzugsweise in elektronischer Form). (5) Die AOK PLUS übermittelt einmal im Quartal bis spätestens zum Ende des auf das Leis- tungsquartal Leistungsquartal folgenden Monats zur Abrechnungsprüfung ein ARMIN-Versichertenverzeichnis mit Zuordnung der Versi- cherten zum Versicherten zu den jeweils gewählten Hausarzt Ärzten in elektronischer Form an die KV Thüringenzuständige KV. Die Einzelheiten dazu und die datenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der An- lage 6 Anlage 4a geregelt. (6) Im Falle der Beendigung der Teilnahme eines Arztes und/oder einer Apotheke an diesem Vertrag unterrichtet die AOK PLUS die betroffenen Versicherten der Stufe 3 hierüber. In dem Zusammenhang werden dem Versicherten weitere an diesem Vertrag teilnehmende Ärzte und/oder Apotheken in räumlicher Nähe benannt. (7) Im Falle der Beendigung der Teilnahme eines Arztes und/oder einer Apotheke an diesem Vertrag unterrichtet die AOK PLUS den jeweils anderen für die Betreuung des Versicherten verantwortlichen Leistungserbringer. (8) Die AOK PLUS verpflichtet sich, die jeweils aktuellen Informationen zu den Inhalten der Stufen 1, 2und 3 unter Nutzung der Anwendungsspezifikation für die IT-Vertragsschnittstelle den PVS- Herstellern zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte der vertraglich vereinbarten Schnittstelle (Wirkstoffverordnungszeilen, wirkstoffbezogene Hinweise zum Medikationskatalog) sind der KVS und der KVT sowie den Apothekerverbänden regelmäßig nachrichtlich durch die AOK PLUS zu übermitteln. Die AOK PLUS informiert die Vertragspartner in Veranstaltungen über die Umsetzung der Anwendungsspezifikation für die IT-Vertragsschnittstelle. Die AOK PLUS verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag vereinbarten und erbrachten Leistungen zu vergüten. Das Nähere regeln die Anlagen 8a und 8b. (9) Für abgegebene Arzneimittel im Rahmen der Wirkstoffverordnung und bei abgerechneten Leistungen im Rahmen des Medikationsmanagements besteht im Falle einer Abrechnungsberichtigung der AOK PLUS wegen Fehler, die auf nicht umsetzbare oder nicht ausreichend konkrete Regelungen dieses Vertrages zurückzuführen und nicht vom Arzt/Apotheke zu vertreten sind, eine Friedenspflicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, den Vertragsbeirat hierüber zu informieren und eine Entscheidung herbeizuführen. (10) Verordnungen von Arzneimitteln, für die der Arzt einem Vertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V beigetreten ist (siehe § 1 Absatz 5 dieses Vertrages), sind nicht Gegenstand einer Prüfung nach § 106 Absatz 2 Satz 1 Punkt 1 SGB V. Die AOK PLUS verpflichtet sich, den Prüfungsstellen die notwendigen Angaben insbesondere die Arzneimittelkennzeichen, die teilnehmenden Ärzte und die Daten über die abgerechneten Verordnungen mit Arzneimitteln, die von Verträgen nach § 130a Absatz 8 SGB V erfasst sind, zu übermitteln. Für Begleitzwecke werden der zuständigen KV die Informationen nach Satz 2unmittelbar nach Vorliegen dieser Daten übermittelt. (11) Die AOK PLUS verpflichtet sich, eine Vereinbarung nach § 84 Absatz 1 Satz 5 SGB V nach dem Muster aus Anlage 7mit der zuständigen KV jährlich während der Laufzeit des Modellvorhabens abzuschließen. Für am Modellvorhaben teilnehmende Ärzte haben die Regelungen des § 21 Absatz10 in Bezug auf Arzneimittel, für die ein Vertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht, Vorrang. (12) Bei Wirkstoffverordnungen von generikafähigen Arzneimitteln mit Wirkstoffen der Anlage 9, zu denen keine Verträge nach § 130a Absatz 8 SGB V zum Zeitpunkt der Abgabe vorliegen, gilt bei im Modellvorhaben eingeschriebenen Ärzten über die Regelungen aus Anlage 7 hinaus die positive Differenz zwischen dem Bruttopreis des abgegebenen Arzneimittels und dem Bruttopreis des preisgünstigsten austauschbaren Generikums als Praxisbesonderheit. Die AOK PLUS informiert die jeweilige Prüfungsstelle entsprechend. Für Begleitzwecke werden der zuständigen KV die arztbezogenen Entlastungsbeträge übermittelt. (13) Die AOK PLUS verpflichtet sich, den Vertragspartner regelmäßig Daten für ein Monitoring des Modellvorhabens zur Verfügung zu stellen. Das Nähere regelt der Vertragsbeirat.

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Samples: Vertrag Zu Einem Modellvorhaben Nach § 63 SGB V

Aufgaben der Vertragspartner. 12 13 Aufgaben der KV ThüringenKVS Neben den an anderer Stelle des Vertrages der KVS zugewiesenen Aufgaben werden von dieser folgende Aufgaben übernommen: (1) . Die Abrechnung der vertraglichen Leistungen gegenüber der AOK PLUS erfolgt durch die KV Thüringen ausschließlich nach dem in Anlage 4 beschriebenen Verfahren. (2) Die KV Thüringen KVS publiziert den Strukturvertrag das Vorhaben in ihren satzungsmäßigen Veröffentli- chungsorganenVeröffentlichungsorganen unter Benennung der Vertragsziele sowie der persönlichen Anforderungen und der Auf- gaben für potenzielle Vertragsärzte und beantwortet Anfragen zur Teilnahme am und zum Vertrag. (3) 2. Die KV Thüringen KVS setzt sich mit Unterstützung der AOK PLUS dafür ein, dass eine aus- reichende ausreichende Zahl von Haus- und Fachärzten VERTRAGSÄRZTEN an diesem Vertrag mitwirktmitwirken, um unter Beach- tung der Regionalität für die in Anlage 5 aufgeführten Pflegeeinrichtungen eine Versor- gung wohnortnahe und flä- chendeckende Versorgung der Versicherten nach den Regeln des Vertrages zu gewährleisten. (4) 3. Die KV Thüringen KVS erstellt und aktualisiert das Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte „DFS-VERTRAGSÄRZTEverzeichnis“ und übermittelt dieses wöchentlich der AOK PLUSPLUS wöchentlich und auf Anfrage. Die Einzelheiten dazu und die da- tenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der Anlage 6 5 geregelt. (4. Die KVS veröffentlicht folgende Daten aus dem „DFS-VERTRAGSÄRZTEverzeichnis“ auf der Homepage der KVS: Name, Vorname, Bezeichnung der Fachgruppe, Praxisan- schrift, Telefon-/Faxnummer. 5) . Die KV Thüringen KVS informiert die an diesem Vertrag teilnehmenden Ärzte VERTRAGSÄRZTE umfassend und unverzüglich über Änderungen dieses Vertrages und/oder einer Anlage. (6. Die KVS beobachtet die vertragsgemäße Erfüllung der Aufgaben und Anforderungen der VERTRAGSÄRZTE und veranlasst ggf. entsprechende Maßnahmen zur Einstellung der De- fizite. § 14 Aufgaben der AOK PLUS Neben den an anderer Stelle des Vertrages der AOK PLUS zugewiesenen Aufgaben werden von dieser folgende Aufgaben übernommen: 1) . Die AOK PLUS informiert ihre Versicherten über diesen Vertrag, insbesondere über dessen Ziele, Teilnahmebedingungen und über die teilnehmenden ÄrzteVERTRAGSÄRZTE. (2) . Die AOK PLUS versendet an die teilnehmenden Ärzte (VERTRAGSÄRZTE nach Übermittlung des entspre- chenden Verzeichnisses „DFS- VERTRAGSÄRZTEverzeichnisses“ durch die KV Thüringen) die Teilnahmeerklärungen für die Ver- sicherten. Alternativ kann der Versand auch KVS ein Teilnahmepaket mit den notwendi- gen Unterlagen zur Teilnahme an die Pflegeeinrichtung erfolgendiesem Vertrag sowie im Rahmen von Nachlieferun- gen von den VERTRAGSÄRZTEN angeforderte Unterlagen. (3) . Die AOK PLUS informiert die Vertragsärzte regelmäßig über ihre aktuellen Versor- gungsangebote. Dies betrifft insbesondere Verträge zur besonderen Versorgung, Haus- arztzentrierte Versorgung, DMP-Verträge, Strukturverträge sowie Verträge zur besonde- ren ambulanten Versorgung. 4. Die AOK PLUS übermittelt einmal im Quartal bis spätestens zum Ende des auf das Leis- tungsquartal folgenden Monats ein Versichertenverzeichnis Arzt-Versicherten-Teilnahme-verzeichnis mit Zuordnung Zuord- nung der Versi- cherten zum Versicherten zu den jeweils gewählten Hausarzt VERTRAGSÄRZTEN in elektronischer elektronsicher Form an die KV ThüringenKVS. Die Einzelheiten dazu und die datenverarbeitungstechnische Umsetzung Umset- zung sind in der An- lage 6 Anlage 5 geregelt. 5. Der KVS in Zusammenarbeit mit der AOK PLUS bleibt es überlassen, durch Praxisbe- gehungen die Einhaltung der Strukturqualität der VERTRAGSÄRZTE zu überprüfen.

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Samples: Strukturvertrag

Aufgaben der Vertragspartner. 12 13 Aufgaben der KV ThüringenKVT (1) . Die Abrechnung KVT publiziert das Vorhaben in ihren satzungsgemäßen Veröffentlichungsorga- nen unter Benennung der vertraglichen Leistungen gegenüber Vertragsziele sowie der AOK PLUS erfolgt durch die KV Thüringen ausschließlich nach dem in Anlage 4 beschriebenen Verfahrenpersönlichen Anforderungen und der Aufgaben für potenzielle ÄRZTE und beantwortet Anfragen zur Teilnahme am und im speziellen zum Vertrag. (2) . Die KV Thüringen publiziert den Strukturvertrag in ihren satzungsmäßigen Veröffentli- chungsorganen. (3) Die KV Thüringen KVT setzt sich mit Unterstützung der AOK PLUS dafür ein, dass eine aus- reichende ausrei- chende Zahl von Haus- und Fachärzten ÄRZTEN an diesem Vertrag mitwirkt, um unter Beach- tung der Regionalität für die in Anlage 5 aufgeführten Pflegeeinrichtungen eine Versor- gung wohnortnahe und flä- chendeckende Versorgung der Versicherten nach den Regeln des Vertrages zu gewährleistenrealisieren. (4) 3. Die KV Thüringen KVT erstellt und aktualisiert das Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte “ARZT-Verzeichnis“ (CARDIO PLUS Thüringen) und übermittelt dieses wöchentlich der AOK PLUSPLUS wöchentlich. Die Einzelheiten dazu und die da- tenverarbeitungstechnische datenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der Anlage 6 5 geregelt. (4. Die KVT veröffentlicht folgende Daten aus dem „ARZT-Verzeichnis“ auf der Home- page der KVT: Name, Vorname, Praxisanschrift, Telefonnummer und ggf. Faxnum- mer. 5) . Die KV Thüringen KVT informiert die an diesem Vertrag teilnehmenden Ärzte ÄRZTE umfassend und unverzüglich un- verzüglich über Änderungen dieses Vertrages und/oder einer Anlageder Anlagen. (6. Die KVT beobachtet die vertragsgemäße Erfüllung der Aufgaben und Anforderungen der ÄRZTE und veranlasst ggf. entsprechende Maßnahmen zur Einstellung von evtl. Defiziten. 7. Die KVT kann Stichprobenprüfungen, beispielsweise im Hinblick auf die Erfüllung der definierten Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3, durchführen. 8. Die KVT führt den Nachweis über die durchgeführten Qualitätszirkel sowie die Zerti- fizierung im Rahmen der Qualitätspauschale und über die Fortbildungen. Neben den an anderer Stelle dieses Vertrages der AOK PLUS zugewiesenen Aufgaben wer- den von dieser folgende Aufgaben übernommen: 1) . Die AOK PLUS informiert ihre Versicherten über diesen Vertrag, insbesondere über dessen Ziele, Teilnahmebedingungen und über die teilnehmenden ÄrzteÄRZTE. (2) . Die AOK PLUS versendet an die teilnehmenden Ärzte (ÄRZTE - nach Übermittlung des entspre- chenden Verzeichnisses „ARZT-Verzeichnisses“ CARDIO PLUS Thüringen durch die KV Thüringen) die Teilnahmeerklärungen für die Ver- sicherten. Alternativ kann der Versand auch KVT - ein Teilnahmepa- ket mit den notwendigen Unterlagen zur Teilnahme an die Pflegeeinrichtung erfolgendiesem Vertrag sowie im Rahmen von Nachlieferungen von ÄRZTEN angeforderte Unterlagen. (3) . Die AOK PLUS übermittelt einmal im Quartal bis spätestens zum Ende des auf das Leis- tungsquartal Leistungsquartal – folgenden Monats ein CARDIO PLUS- Versichertenverzeichnis mit Zuordnung der Versi- cherten zum Versicherten zu den jeweils gewählten Hausarzt ÄRZTEN in elektronischer Form an die KV ThüringenKVT. Die Einzelheiten dazu und die datenverarbeitungstechnische datenver- arbeitungstechnische Umsetzung sind in der An- lage 6 Anlage 5 geregelt. 4. Die AOK PLUS stellt den ÄRZTEN die jeweils aktuellen Informationen über Arzneimit- tel-Rabattvereinbarungen in praxistauglicher Form zur Verfügung. 5. Die AOK PLUS informiert die ÄRZTE regelmäßig über ihre aktuellen Versorgungsan- gebote. Dies betrifft insbesondere Verträge zur Integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V, Hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V, zu strukturierten Be- handlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten nach § 137f SGB V, Struktur- verträgen nach § 73a SGB V sowie Verträgen zur besonderen ambulanten Versor- gung nach § 73c SGB V.

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Samples: Strukturvertrag

Aufgaben der Vertragspartner. 10 Aufgaben des Konsortialführers (1) Der Konsortialführer übernimmt koordinierende und beratende Aufgaben im Rahmen dieser besonderen Versorgung gegenüber den beteiligten Vertragspartnern. (2) Aufgabe des Konsortialführers ist, mit Unterstützung der Vertragspartner, die Gewinnung von Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin für diesen Vertrag sowie deren Unterstützung bei der Teilnahme und Umsetzung des Vertrages. (3) Der Konsortialführer übermittelt die Fördermittel für die gesundheitliche Versorgung gemäß § 14 Abs. 2. (4) Der Konsortialführer informiert die übrigen Vertragspartner quartalsweise über die Summe der bereits abgeschöpften Fördermittel sowie unmittelbar, sofern sich eine Erschöpfung der Fördermittel für gesundheitliche Versorgungsleistungen abzeichnet. In letzterem Fall kommuniziert der Konsortialführer gegenüber den Ärzten und Zentren, dass keine weiteren Versicherten bzw. Kinder neu in den Vertrag eingeschrieben werden dürfen. Die Vergütung für Leistungen, für bis zu diesem Zeitpunkt bereits eingeschriebene Versicherte und Kinder, wird sichergestellt. (5) Der Konsortialführer erstellt und übermittelt das Teilnehmerverzeichnis laut § 8 sowie gemäß den Anlagen 6 bzw. 7 spezifisch für bzw. an die jeweilige an diesem Vertrag teilnehmende Krankenkasse sowie die KV Sachsen. (6) Der Konsortialführer verpflichtet sich, die Information über den Widerruf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung bzw. die Beendigung der Teilnahme des Versicherten, welche er von der jeweiligen Krankenkasse gemäß § 12 Aufgaben Abs. 3 erhalten hat, dem betreuenden Arzt/Zentrum zu übermitteln. (7) Der Konsortialführer erteilt dem Arzt/Zentrum bei Unklarheiten hinsichtlich der KV ThüringenTeilnahme von Versicherten Auskunft. Die Kontaktdaten des Konsortialführers sind auf der Patienteninformation sowie der Teilnahme- und Einwilligungserklärung zu finden. Die Erreichbarkeit ist innerhalb der regelmäßigen Dienststunden des Konsortialführers gewährleistet. (8) Soweit die Vertragspartner sich auf den Beitritt einer weiteren gesetzlichen Krankenkasse einigen, hat der Konsortialführer den Beitritt gegenüber dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) als Projektträger anzuzeigen. (9) Der Konsortialführer ist für die Organisation der jährlichen Konferenz, sowie die Einladung der Partner gemäß § 4 Abs. 7 sowie § 5 Abs. 10 verantwortlich. (1) Die Abrechnung der vertraglichen Leistungen gegenüber der AOK PLUS erfolgt durch KV informiert und berät die KV Thüringen ausschließlich nach dem Ärzte gemäß § 2 Abs. 1c in Anlage 4 beschriebenen Verfahrenihrem Zuständigkeitsbereich über den Inhalt dieses Vertrages. (2) Die KV Thüringen publiziert den Strukturvertrag in ihren satzungsmäßigen Veröffentli- chungsorganennimmt die Teilnahme- und Einwilligungserklärungen ihrer Ärzte entgegen und führt das Teilnahmeverfahren gemäß § 3 durch. (3) Die jeweils zuständige KV Thüringen setzt sich mit Unterstützung prüft die Abrechnung der AOK PLUS dafür ein, dass eine aus- reichende Zahl von Haus- Ärzte und Fachärzten leitet die Fördermittel gemäß der §§ 13 und 14 an diesem Vertrag mitwirkt, um unter Beach- tung ihre Ärzte weiter. Die KV Sachsen prüft die Abrechnung der Regionalität für die in Ärzte gegen das vom Konsortialführer gemäß der Anlage 5 aufgeführten Pflegeeinrichtungen eine Versor- gung der Versicherten nach den Regeln des Vertrages zu gewährleisten7 übermittelte Teilnehmerverzeichnis. (4) Die jeweils zuständige KV Thüringen erstellt und aktualisiert das Verzeichnis über die teilnehmenden eine rechnungsbegründende Unterlage der abgerechneten Leistungen der besonderen Versorgung durch ihre Ärzte laut § 13 Abs. 3 und übermittelt dieses wöchentlich der AOK PLUS. Die Einzelheiten dazu und die da- tenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der Anlage 6 geregeltan den Konsortialführer. (5) Die KV Thüringen informiert die führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der teilnehmenden Ärzte umfassend und unverzüglich über Änderungen dieses Vertrages und/oder einer Anlagegemäß § 3 Abs. 9 auf ihrer Internetseite. (1) Die AOK PLUS informiert ihre Versicherten über diesen Vertrag, insbesondere über dessen Ziele, Teilnahmebedingungen und über die teilnehmenden Ärzte. (2) Die AOK PLUS versendet an die teilnehmenden Ärzte (nach Übermittlung des entspre- chenden Verzeichnisses durch die KV Thüringen) die Teilnahmeerklärungen für die Ver- sicherten. Alternativ kann der Versand auch an die Pflegeeinrichtung erfolgen. (3) Die AOK PLUS übermittelt einmal im Quartal bis spätestens zum Ende des auf das Leis- tungsquartal folgenden Monats ein Versichertenverzeichnis mit Zuordnung der Versi- cherten zum jeweils gewählten Hausarzt in elektronischer Form an die KV Thüringen. Die Einzelheiten dazu und die datenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der An- lage 6 geregelt.

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Samples: Vertrag Über Einen Fach Und Sektorenübergreifenden Feto Neonatalen Versorgungspfad

Aufgaben der Vertragspartner. 12 13 Aufgaben der KV ThüringenKVS (1) . Die Abrechnung der vertraglichen Leistungen gegenüber der AOK PLUS erfolgt durch die KV Thüringen ausschließlich nach dem in Anlage 4 beschriebenen Verfahren. (2) Die KV Thüringen KVS publiziert den Strukturvertrag das Vorhaben in ihren satzungsmäßigen Veröffentli- chungsorganenVeröffentlichungsorganen unter Benennung der Vertragsziele sowie der persönlichen Anforderungen und der Aufgaben für potenzielle Vertragsärzte und beantwortet Anfragen zur Teilnahme am und zum Vertrag. (3) 2. Die KV Thüringen KVS setzt sich mit Unterstützung der AOK PLUS dafür ein, dass eine aus- reichende ausreichende Zahl von Haus- und Fachärzten Vertragsärzten an diesem Vertrag mitwirkt, um unter Beach- tung der Regionalität für die in Anlage 5 aufgeführten Pflegeeinrichtungen eine Versor- gung wohnortnahe und flächendeckende Versorgung der Versicherten nach den Regeln des Vertrages zu gewährleisten. (4) 3. Die KV Thüringen KVS erstellt und aktualisiert das VERTRAGSARZT-Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte HAUSÄRZTE und RHEUMATOLOGEN und übermittelt dieses wöchentlich der AOK PLUSPLUS wöchentlich sowie auf Anfrage. Die Einzelheiten dazu und die da- tenverarbeitungstechnische datenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der Anlage 6 5 geregelt. (4. Die KVS veröffentlicht folgende Daten aus dem VERTRAGSARZT-Verzeichnis auf der Homepage der KVS: Name, Vorname, Bezeichnung der Fachgruppe, Praxisanschrift, Telefon-/Faxnummer. 5) . Die KV Thüringen KVS informiert die teilnehmenden Ärzte VERTRAGSÄRZTE umfassend und unverzüglich über Änderungen dieses Vertrages und/oder einer Anlageder Anlagen. (6. Die KVS beobachtet die vertragsgemäße Erfüllung der Aufgaben und Anforderungen der VERTRAGSÄRZTE und veranlasst ggf. entsprechende Maßnahmen zur Einstellung der Defizite. 7. Die KVS prüft jährlich die Einhaltung der Fortbildungspflicht der VERTRAGSÄRZTE nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 bzw. nach § 5 Abs. 3 Nr. 7 für 10 % der HAUSÄRZTE, mindestens für 100 HAUSÄRZTE, sowie für alle RHEUMATOLOGEN. Neben den an anderer Stelle des Vertrages der AOK PLUS zugewiesenen Aufgaben werden von dieser folgende Aufgaben übernommen: 1) . Die AOK PLUS informiert ihre Versicherten über diesen Vertrag, insbesondere über dessen Ziele, Teilnahmebedingungen und über die teilnehmenden Ärzteteilnehmende VERTRAGSÄRZTE. (2) . Die AOK PLUS versendet an die teilnehmenden Ärzte (VERTRAGSÄRZTE nach Übermittlung des entspre- chenden VERTRAGSARZT-Verzeichnisses durch die KV Thüringen) KVS ein Teilnahmepaket mit den notwendigen Unterlagen zur Umsetzung dieses Vertrages sowie die Teilnahmeerklärungen für die Ver- sicherten. Alternativ kann der Versand auch an die Pflegeeinrichtung erfolgenim Rahmen von Nachlieferungen von den VERTRAGSÄRZTEN angeforderte Unterlagen. (3) . Die AOK PLUS informiert die VERTRAGSÄRZTE regelmäßig über ihre aktuellen Versorgungsangebote. Dies betrifft insbesondere Verträge zur Integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V, Hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V, strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten nach § 137f SGB V, Strukturverträge nach § 73a SGB V sowie Verträge zur besonderen ambulanten Versorgung nach § 73c SGB V. 4. Die AOK PLUS übermittelt einmal im Quartal bis spätestens zum Ende des auf das Leis- tungsquartal Leistungsquartal folgenden Monats ein Versichertenverzeichnis mit Zuordnung der Versi- cherten zum Versicherten zu den jeweils gewählten Hausarzt VERTRAGSÄRZTEN in elektronischer Form an die KV ThüringenKVS. Die Einzelheiten dazu und die datenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der An- lage 6 Anlage 5 geregelt. 5. Die AOK PLUS stellt den HAUSÄRZTEN die jeweils aktuellen Informationen über Arzneimittel-Rabattvereinbarungen in praxistauglicher Form zur Verfügung. 6. Die AOK PLUS behält sich die Prüfung der Einhaltung der Regelung nach § 11c Abs. 1 vor.

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Samples: Strukturvertrag Gemäß § 73a SGB V

Aufgaben der Vertragspartner. 12 13 Aufgaben der KV ThüringenKVS (1) . Die Abrechnung der vertraglichen Leistungen gegenüber der AOK PLUS erfolgt durch die KV Thüringen ausschließlich nach dem in Anlage 4 beschriebenen Verfahren. (2) Die KV Thüringen KVS publiziert den Strukturvertrag das Vorhaben in ihren satzungsmäßigen Veröffentli- chungsorganenVeröffentlichungsorganen unter Benennung der Vertragsziele, der persönlichen Anforderungen und der Aufgaben für potenzielle Leistungserbringer und beantwortet Anfragen zur Teilnahme am und zum Ver- trag. (3) 2. Die KV Thüringen KVS setzt sich mit Unterstützung der AOK PLUS dafür ein, dass eine aus- reichende ausreichende Zahl von Haus- und Fachärzten VERTRAGSÄRZTEN an diesem Vertrag mitwirkt, um unter Beach- tung der Regionalität für die in Anlage 5 aufgeführten Pflegeeinrichtungen eine Versor- gung wohnortnahe und flä- chendeckende Versorgung der Versicherten nach den Regeln des Vertrages zu gewährleisten. (4) 3. Die KV Thüringen KVS erstellt und aktualisiert das Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte der VERTRAGSÄRZTE (PsycheAktiv- VERTRAGSÄRZTEverzeichnis) und übermittelt dieses wöchentlich der AOK PLUSPLUS wöchentlich sowie auf Anfrage. Die Einzelheiten dazu und die da- tenverarbeitungstechnische datenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der Anlage 6 5 geregelt. (4. Die KVS veröffentlicht neben dem PsycheAktiv-Krankenhausverzeichnis, welches der KVS durch die AOK PLUS regelmäßig zur Verfügung gestellt wird, folgende Daten aus dem PsycheAktiv-VERTRAGSÄRZTEverzeichnis auf der Homepage der KVS: Name, Vor- name, Bezeichnung der Fachgruppe, Praxisanschrift, Telefon-/Faxnummer. 5) . Die KV Thüringen KVS informiert die teilnehmenden Ärzte VERTRAGSÄRZTE umfassend und unverzüglich über Änderungen dieses Vertrages und/oder einer Anlageder Anlagen. 6. Die KVS beobachtet die vertragsgemäße Erfüllung der Aufgaben und Anforderungen der VERTRAGSÄRZTE, prüft regelmäßig Abrechnungsdaten in Bezug auf Vertragsinhalte und - ziele sowie Plausibilität und veranlasst ggf. entsprechende Maßnahmen zur Einstellung der Defizite. 7. Die KVS stellt der AOK PLUS auf Anforderung die Teilnahmeerklärungen der FACHÄRZTE (Anlage 3) sowie ggf. die Anzeigen über Veränderungen innerhalb des Versorgungsnetzes (Anlage 11) zum Zweck der Erstellung des PsycheAktiv-Therapiebegleiterverzeichnisses zur Verfügung. Neben den an anderer Stelle des Vertrages der AOK PLUS zugewiesenen Aufgaben werden von dieser folgende Aufgaben übernommen: 1) . Die AOK PLUS informiert ihre teilnehmenden Versicherten über diesen Vertrag, insbesondere über dessen Ziele, Teilnahmebedingungen und über die teilnehmenden ÄrzteInhalte dieses Vertra- ges (Patienteninformation). (2) . Die AOK PLUS versendet an die teilnehmenden Ärzte (VERTRAGSÄRZTE nach Übermittlung des entspre- chenden Verzeichnisses PsycheAktiv- VERTRAGSÄRZTEverzeichnisses durch die KV Thüringen) KVS ein Teilnahmepaket mit den notwendigen Unterlagen zur Umsetzung dieses Vertrages, sowie die Teilnahmeerklärungen für die Ver- sicherten. Alternativ kann der Versand auch an die Pflegeeinrichtung erfolgenim Rahmen von Nachlieferungen von den VERTRAGSÄRZTEN angeforderten Unterlagen. (3) . Die AOK PLUS informiert die VERTRAGSÄRZTE regelmäßig über ihre aktuellen Versor- gungsangebote. Dies betrifft insbesondere Verträge zur Integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V, Hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V, strukturierte Be- handlungsprogramme bei chronischen Krankheiten nach § 137f SGB V, Strukturverträge nach § 73a SGB V sowie Verträge zur besonderen ambulanten Versorgung nach § 73c SGB V. 4. Die AOK PLUS übermittelt einmal im Quartal bis spätestens zum Ende des auf das Leis- tungsquartal folgenden Monats ein PsycheAktiv-Versichertenverzeichnis mit Zuordnung der Versi- cherten zum Versicherten zu den jeweils gewählten Hausarzt VERTRAGSÄRZTEN in elektronischer Form an die KV ThüringenKVS. Darüber hinaus übermittelt die AOK PLUS der KVS das PsycheAktiv- Krankenhausverzeichnis zur gemeinsamen Veröffentlichung mit den Daten gemäß § 13 Punkt 4. Die Einzelheiten dazu und die datenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der An- lage 6 Anlage 5 geregelt. 5. Die AOK PLUS gewährleistet die Zusammenarbeit des Sozialen Dienstes der AOK PLUS mit dem Therapiebegleiter im Rahmen der INTERDISZIPLINÄREN PSYCHIATRISCHEN VERSORGUNG bei Versicherten mit bestehender Arbeitsunfähigkeit gemäß § 11c Abs. 3m.

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Samples: Strukturvertrag

Aufgaben der Vertragspartner. 12 19 Aufgaben der KV ThüringenKassenärztlichen Vereinigungen‌ (1) Die KVS und die KVT publizieren das Vorhaben in ihren satzungsmäßigen Veröffentlichungsorganen. Sie informieren und beraten die Ärzte umfassend über die Vertragsinhalte und die Teilnahmevoraussetzungen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des Vertrages und/oder einer Anlage. (2) Die KVS und die KVT setzen sich mit Unterstützung der AOK PLUS dafür ein, dass eine ausreichende Zahl von Ärzten der jeweiligen Versorgungsregion an diesem Vertrag mitwirkt, um eine Versorgung der Versicherten nach den Regeln des Vertrages zu gewährleisten. (3) Die KVS und die KVT informieren jeweils ihre Mitglieder in Auftaktveranstaltungen über die Inhalte dieses Vertrages und über die Inhalte der Stufe 3 zusammen mit dem jeweiligem Landesapotheker- verband und der AOK PLUS. (4) Die KVS und die KVT prüfen die Teilnahmeerklärungen der jeweiligen Ärzte und informieren diese in der Regel innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Nachweise über das Ergebnis.8 (5) Die KVS und die KVT führen jeweils ein elektronisches Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte ihrer Region gemäß Anlage 4a, welches der AOK PLUS wöchentlich aktualisiert in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Teilnahmeverzeichnis Ärzte). (6) Die Abrechnung der vertraglichen Leistungen gegenüber der AOK PLUS erfolgt durch die KV Thüringen ausschließlich nach dem zuständige KV. (7) Die KVS und die KVT nehmen die Daten zum Monitoring des Modellvorhabens gemäß § 21 Absatz 13 an. Mit der Auswertung können sie einen Dritten beauftragen. § 20 Aufgaben der Apothekerverbände‌ (1) Der SAV und der ThAV informieren jeweils die teilnehmenden Apotheken umfassend über die Vertragsinhalte und die Teilnahmevoraussetzungen undpublizieren das Vorhaben in Anlage 4 beschriebenen Verfahrengeeigneten Medien. Entsprechendes gilt bei Änderungen des Vertrages und/oder einer Anlage. (2) Die KV Thüringen publiziert den Strukturvertrag in ihren satzungsmäßigen Veröffentli- chungsorganen. (3) Die KV Thüringen setzt Der SAV und der ThAV setzen sich mit Unterstützung der AOK PLUS dafür ein, dass eine aus- reichende ausreichende Zahl von Haus- und Fachärzten Apotheken der jeweiligen Versorgungsregion an diesem Vertrag mitwirkt, um unter Beach- tung der Regionalität für die in Anlage 5 aufgeführten Pflegeeinrichtungen eine Versor- gung Versorgung der Versicherten nach den Regeln des Vertrages zu gewährleisten. (43) Die KV Thüringen erstellt Der SAV und aktualisiert das Verzeichnis der ThAV informieren ihre Mitglieder in Auftaktveranstaltungen über die teilnehmenden Ärzte Inhalte dieses Vertrages und übermittelt dieses wöchentlich über die Inhalte der Stufe 3 zusammen mit der zuständigen KV und der AOK PLUS. Die Einzelheiten dazu Erfassung des Nachweises über die Teilnahme der Apotheke obliegt dem zuständigen Apothekerverband. (4) Der SAV und der ThAV prüfen die da- tenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in Teilnahmeerklärungen der Anlage 6 geregeltApotheken auf Vollständigkeit und Plausibilität gemäß § 15 Absatz 1 des Vertrages und informieren diese über das Ergebnis. (5) Die KV Thüringen informiert Der SAV und der ThAV führen jeweils ein elektronisches Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte umfassend Apotheken gemäß Anlage 4b. (6) Der SAV und unverzüglich über Änderungen dieses Vertrages und/oder einer Anlage.der ThAV nehmen die Daten zum Monitoring des Modellvorhabens gemäߧ 21 Absatz 13 an. Mit der Auswertung können sie einen Dritten beauftragen. § 21 Aufgaben der AOK PLUS‌ (1) Die AOK PLUS informiert ihre Versicherten über diesen Vertrag, insbesondere über dessen Ziele, Teilnahmebedingungen und über die teilnehmenden ÄrzteÄrzte und Apotheken. (2) Die AOK PLUS versendet an die teilnehmenden Ärzte (nach Übermittlung des entspre- chenden Verzeichnisses durch die KV Thüringen) die Teilnahmeerklärungen für die Ver- sicherten. Alternativ kann der Versand auch an die Pflegeeinrichtung erfolgen. (3) Die AOK PLUS übermittelt einmal im Quartal bis spätestens zum Ende des auf das Leis- tungsquartal folgenden Monats ein Versichertenverzeichnis mit Zuordnung der Versi- cherten zum jeweils gewählten Hausarzt in elektronischer Form an die KV Thüringen. Die Einzelheiten dazu und die datenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der An- lage 6 geregelt.

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Samples: Vertrag Zu Einem Modellvorhaben Nach § 63 SGB V

Aufgaben der Vertragspartner. 12 19 Aufgaben der KV ThüringenKassenärztlichen Vereinigungen (1) Die KVS und die KVT publizieren das Vorhaben in ihren satzungsmäßigen Veröffentlichungsorganen. Sie informieren und beraten die Ärzte umfassend über die Vertragsinhalte und die Teilnahmevoraussetzungen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des Vertrages und/oder einer Anlage. (2) Die KVS und die KVT setzen sich mit Unterstützung der AOK PLUS dafür ein, dass eine ausreichende Zahl von Ärzten der jeweiligen Versorgungsregion an diesem Vertrag mitwirkt, um eine Versorgung der Versicherten nach den Regeln des Vertrages zu gewährleisten. (3) Die KVS und die KVT informieren jeweils ihre Mitglieder in Auftaktveranstaltungen über die Inhalte dieses Vertrages und über die Inhalte der Stufe 3 zusammen mit dem jeweiligem Landesapothekerverband und der AOK PLUS. (4) Die KVS und die KVT prüfen die Teilnahmeerklärungen der jeweiligen Ärzte und informieren diese innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Nachweise über das Ergebnis. (5) Die KVS und die KVT führen jeweils ein elektronisches Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte ihrer Region gemäß Anlage 4a, welches der AOK PLUS wöchentlich aktualisiert in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Teilnahmeverzeichnis Ärzte). (6) Die Abrechnung der vertraglichen Leistungen gegenüber der AOK PLUS erfolgt durch die KV Thüringen ausschließlich nach dem zuständige KV. (7) Die KVS und die KVT nehmen die Daten zum Monitoring des Modellvorhabens gemäß § 21 Absatz 13 an. Mit der Auswertung können sie einen Dritten beauftragen. (1) Der SAV und der ThAV informieren jeweils die teilnehmenden Apotheken umfassend über die Vertragsinhalte und die Teilnahmevoraussetzungen und publizieren das Vorhaben in Anlage 4 beschriebenen Verfahrengeeigneten Medien. Entsprechendes gilt bei Änderungen des Vertrages und/oder einer Anlage. (2) Die KV Thüringen publiziert den Strukturvertrag in ihren satzungsmäßigen Veröffentli- chungsorganen. (3) Die KV Thüringen setzt Der SAV und der ThAV setzen sich mit Unterstützung der AOK PLUS dafür ein, dass eine aus- reichende ausreichende Zahl von Haus- und Fachärzten Apotheken der jeweiligen Versorgungsregion an diesem Vertrag mitwirkt, um unter Beach- tung der Regionalität für die in Anlage 5 aufgeführten Pflegeeinrichtungen eine Versor- gung Versorgung der Versicherten nach den Regeln des Vertrages zu gewährleisten. (43) Die KV Thüringen erstellt Der SAV und aktualisiert das Verzeichnis der ThAV informieren ihre Mitglieder in Auftaktveranstaltungen über die teilnehmenden Ärzte Inhalte dieses Vertrages und übermittelt dieses wöchentlich über die Inhalte der Stufe 3 zusammen mit der zuständigen KV und der AOK PLUS. Die Einzelheiten dazu Erfassung des Nachweises über die Teilnahme der Apotheke obliegt dem zuständigen Apothekerverband. (4) Der SAV und der ThAV prüfen die da- tenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in Teilnahmeerklärungen der Anlage 6 geregeltApotheken auf Vollständigkeit und Plausibilität gemäß § 15 Absatz 1 des Vertrages und informieren diese über das Ergebnis. (5) Die KV Thüringen informiert Der SAV und der ThAV führen jeweils ein elektronisches Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte umfassend Apotheken gemäß Anlage 4b. (6) Der SAV und unverzüglich über Änderungen dieses Vertrages und/oder einer Anlageder ThAV nehmen die Daten zum Monitoring des Modellvorhabens gemäß § 21 Absatz 13 an. Mit der Auswertung können sie einen Dritten beauftragen. (1) Die AOK PLUS informiert ihre Versicherten über diesen Vertrag, insbesondere über dessen Ziele, Teilnahmebedingungen und über die teilnehmenden ÄrzteÄrzte und Apotheken. (2) Die AOK PLUS versendet an die teilnehmenden Ärzte (nach Übermittlung des entspre- chenden Verzeichnisses durch die KV Thüringen) die Teilnahmeerklärungen für die Ver- sicherten. Alternativ kann und Apotheken rechtzeitig vor dem Start der Versand auch an die Pflegeeinrichtung erfolgenStufe 3 ein Teilnahmepaket mit den notwendigen Unterlagen zur Einschreibung von Versicherten in diesen Vertrag. (3) Die AOK PLUS prüft die Teilnahmeberechtigung und die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen des Versicherten innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Teilnahme- und Einwilligungserklärung und teilt das Ergebnis dem Versicherten mit. (4) Die AOK PLUS informiert die teilnehmenden Ärzte und Xxxxxxxxx regelmäßig zu den von ihnen betreuten Versicherten in geeigneter Weise (vorzugsweise in elektronischer Form). (5) Die AOK PLUS übermittelt einmal im Quartal bis spätestens zum Ende des auf das Leis- tungsquartal Leistungsquartal folgenden Monats zur Abrechnungsprüfung ein ARMIN- Versichertenverzeichnis mit Zuordnung der Versi- cherten zum Versicherten zu den jeweils gewählten Hausarzt Ärzten in elektronischer Form an die KV Thüringenzuständige KV. Die Einzelheiten dazu und die datenverarbeitungstechnische Umsetzung sind in der An- lage 6 Anlage 4a geregelt. (6) Im Falle der Beendigung der Teilnahme eines Arztes und/oder einer Apotheke an diesem Vertrag unterrichtet die AOK PLUS die betroffenen Versicherten der Stufe 3 hierüber. In dem Zusammenhang werden dem Versicherten weitere an diesem Vertrag teilnehmende Ärzte und/oder Apotheken in räumlicher Nähe benannt. (7) Im Falle der Beendigung der Teilnahme eines Arztes und/oder einer Apotheke an diesem Vertrag unterrichtet die AOK PLUS den jeweils anderen für die Betreuung des Versicherten verantwortlichen Leistungserbringer. (8) Die AOK PLUS verpflichtet sich, die jeweils aktuellen Informationen zu den Inhalten der Stufen 1, 2 und 3 unter Nutzung der Anwendungsspezifikation für die IT-Vertrags- schnittstelle den PVS-Herstellern zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte der vertraglich vereinbarten Schnittstelle (Wirkstoffverordnungszeilen, wirkstoffbezogene Hinweise zum Medikationskatalog) sind der KVS und der KVT sowie den Apothekerverbänden regelmäßig nachrichtlich durch die AOK PLUS zu übermitteln. Die AOK PLUS informiert die Vertragspartner in Veranstaltungen über die Umsetzung der Anwendungsspezifikation für die IT-Vertragsschnittstelle. Die AOK PLUS verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag vereinbarten und erbrachten Leistungen zu vergüten. Das Nähere regeln die Anlagen 8a und 8b. (9) Für abgegebene Arzneimittel im Rahmen der Wirkstoffverordnung und bei abgerechneten Leistungen im Rahmen des Medikationsmanagements besteht im Falle einer Abrechnungsberichtigung der AOK PLUS wegen Fehler, die auf nicht umsetzbare oder nicht ausreichend konkrete Regelungen dieses Vertrages zurückzuführen und nicht vom Arzt/Apotheke zu vertreten sind, eine Friedenspflicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, den Vertragsbeirat hierüber zu informieren und eine Entscheidung herbeizuführen. (10) Verordnungen von Arzneimitteln, für die der Arzt einem Vertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V beigetreten ist (siehe § 1 Absatz 5 dieses Vertrages), sind nicht Gegenstand einer Prüfung nach § 106 Absatz 2 Satz 1 Punkt 1 SGB V. Die AOK PLUS verpflichtet sich, den Prüfungsstellen die notwendigen Angaben insbesondere die Arzneimittel- kennzeichen, die teilnehmenden Ärzte und die Daten über die abgerechneten Verordnungen mit Arzneimitteln, die von Verträgen nach § 130a Absatz 8 SGB V erfasst sind, zu übermitteln. Für Begleitzwecke werden der zuständigen KV die Informationen nach Satz 2 unmittelbar nach Vorliegen dieser Daten übermittelt. (11) Die AOK PLUS verpflichtet sich, eine Vereinbarung nach § 84 Absatz 1 Satz 5 SGB V nach dem Muster aus Anlage 7 mit der zuständigen KV jährlich während der Laufzeit des Modellvorhabens abzuschließen. Für am Modellvorhaben teilnehmende Ärzte haben die Regelungen des § 21 Absatz 10 in Bezug auf Arzneimittel, für die ein Vertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht, Vorrang. (12) Bei Wirkstoffverordnungen von generikafähigen Arzneimitteln mit Wirkstoffen der Anlage 9, zu denen keine Verträge nach § 130a Absatz 8 SGB V zum Zeitpunkt der Abgabe vorliegen, gilt bei im Modellvorhaben eingeschriebenen Ärzten über die Regelungen aus Anlage 7 hinaus die positive Differenz zwischen dem Bruttopreis des abgegebenen Arzneimittels und dem Bruttopreis des preisgünstigsten austauschbaren Generikums als Praxisbesonderheit. Die AOK PLUS informiert die jeweilige Prüfungsstelle entsprechend. Für Begleitzwecke werden der zuständigen KV die arztbezogenen Entlastungsbeträge übermittelt. (13) Die AOK PLUS verpflichtet sich, den Vertragspartner regelmäßig Daten für ein Monitoring des Modellvorhabens zur Verfügung zu stellen. Das Nähere regelt der Vertragsbeirat.

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Samples: Vertrag Zu Einem Modellvorhaben Nach § 63 SGB V