Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. 2 Der Fondsvertrag § 3 Die Fondsleitung
1. Die Fondsleitung verwaltet den Immobilienfonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen sowie deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rück- nahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Immobilienfonds gehören- den Rechte geltend.
2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informations- pflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erfor- derlich sind. Sie legen Rechenschaft ab über die von ihnen verwalteten kollektiven Kapitalanla- gen und informieren über sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie über von Dritten zugeflossene Entschädigungen, insbesondere Provisionen, Ra- batte oder sonstige vermögenswerte Vorteile.
3. Die Fondsleitung darf Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die über die für diese Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die erforderlichen Bewilligungen verfügen. Sie instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig. Die Fondsleitung bleibt für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich und wahrt bei der Übertragung von Aufgaben die Interessen der Anleger. Für Handlungen der Per- sonen, denen die Fondsleitung Aufgaben übertragen hat, haftet sie wie für eigenes Handeln. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter übertragen werden, die über die er- forderliche Bewilligung verfügen.
4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrags bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (vgl. § 27).
5. Die Fondsleitung kann den Immobilienfonds mit anderen Immobilienfonds gemäss den Bestim- mungen von § 24 vereinigen, gemäss den Bestimmungen von § 25 in eine andere Rechtsform einer kollektiven Kapitalanlage umwandeln, oder gemäss den Bestimmungen von § 26 auflösen.
6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichke...
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. §2. Fondsvertrag 23 §3. Fondsleitung 23 §4. Depotbank 24 §5. Anleger 25 §6. Anteile und Anteilsklassen 26
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern4 einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagen- gesetzgebung geordnet. § 3 Die Fondsleitung
1. Die Fondsleitung verwaltet den Immobilienfonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüt- tungen fest. Sie macht alle zum Immobilienfonds gehörenden Rechte geltend.
2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatori- schen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Immobilienfonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über die Entschädigungen für das Angebot kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich.
3. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse ei- ner sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Auf- sicht unterstehen. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörde besteht.
4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Auf- sichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe § 27).
5. Die Fondsleitung kann den Immobilienfonds mit...
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. 2 Der Fondsvertrag § 3 Die Fondsleitung
1. Die Fondsleitung verwaltet die Teilvermögen für Rechnung der Anleger selbständig und in eige- nem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und de- ren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermö- gen gehörenden Rechte geltend.
2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie legen Rechenschaft ab über die von ihnen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen und informieren über sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie über von Dritten zugeflossene Entschädigungen, insbesondere Provisionen, Rabatte oder sonstige vermö- genswerte Vorteile.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. 2. Fondsvertrag §3. Fondsleitung
1. Die Fondsleitung verwaltet die Teilvermögen für Rechnung der Anleger18 selbständig und in eige- nem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und de- ren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinven- tarwert der Teilvermögen und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüt- tungen fest. Sie macht alle zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen gehörenden Rechte geltend.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. 2. Fondsvertrag
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. §2. Fondsvertrag 61 §3. Fondsleitung 61 §4. Depotbank 62 §5. Anleger 63 §6. Anteile und Anteilsklassen 65 III. RICHTLINIEN DER ANLAGEPOLITIK A. ANLAGEGRUNDSÄTZE §7. Einhaltung der Anlagevorschriften 67 §8. Anlageziel und -politik 67 §9. Flüssige Mittel 81 B. ANLAGETECHNIKEN UND -INSTRUMENTE _ 81 §10. Effektenleihe 81 §11. Pensionsgeschäfte 81 §12. Derivative Finanzinstrumente 81 §13. Aufnahme und Gewährung von Krediten 83 §14. Belastung des Vermögens der Teilvermögen 83 C. ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN §15. Risikoverteilung 83
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. 35 III. Richtlinien der Anlagepolitik 39 A. Anlagegrundsätze 39 B. Anlagetechniken und Anlageinstrumente 46 C. Anlagebeschränkungen 49
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. 2 Der Fondsvertrag §3 Die Fondsleitung
1. Die Fondsleitung verwaltet den Immobilienfonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Aus gabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Aus gabe und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüt tungen fest. Sie macht alle zum Immobilienfonds ge hörenden Rechte geltend.
2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue, Sorgfalts und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatori schen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäfts führung erforderlich sind. Sie legen Rechenschaft ab über die von ihnen verwalteten kollektiven Kapital anlagen und informieren über sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie über von Dritten zugeflossene Entschädigungen, insbesondere Provisionen, Rabatte oder sonstige ver mögenswerte Vorteile.
3. Die Fondsleitung darf Anlageentscheide sowie Teilauf gaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt (siehe ergän zende Angaben zum Fondsvertrag im Anhang). Sie be auftragt ausschliesslich Personen, die über die für diese Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die erforderlichen Bewilli gungen verfügen. Sie instruiert und überwacht die bei gezogenen Dritten sorgfältig. Die Fondsleitung bleibt für die Erfüllung der aufsichts rechtlichen Pflichten verantwortlich und wahrt bei der Übertragung von Aufgaben die Interessen der Anleger. Für Handlungen der Personen, denen die Fondsleitung Aufgaben übertragen hat, haftet sie wie für eigenes Handeln.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. 2 Der Fondsvertrag § 3 Die Fondsleitung