Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist: 2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist. 2.1.2. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.1.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.3.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). 2.1.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich. 2.2. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. veganes Essen), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde. 2.2.1. Es wird angestrebt, dass die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sind. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingen. 2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden er- stellt der Reiseveranstalter für den Reisenden über den Weg des Reisevermittlers Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Xxxxxx aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden, so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und / oder unvoll- ständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Rei- sevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reise- vorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompeten- zen des Reiseveranstalters/Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zu- stande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden an- genommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl 1.3.). Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschal- reisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Ein- vernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG).
2.3. Der Reiseveranstalter informiert stellt die vom Reisenden über den Reisevermittler angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gege- benheiten des jeweiligen Bestimmungsgebietes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expedi- tionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern keine Umstände vorliegen, die einer ge- sonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu verein- barenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestim- mungsland / den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards / Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler in- formiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag Pauschalreise- vertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.2. : - Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt Stan- dardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt - Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informatio- nen, sofern diese für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.3die zu vereinbarende Pauschalrei- se einschlägig und für die Durchführung und Leistungs- erbringung erforderlich sind. - Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen Allgemei- nen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ge- eignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.4. - Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse Visumerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung Ab- wicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- De- visen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetztvoraus- gesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten Forma- litäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit er- klärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden bzw. den Reisevermittler gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht bzw. über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Flug- gesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich infor- miert.
2.6. Der Reiseveranstalter informiert den Reisever- mittler bzw. den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reiseleistungen, dass der Rei- sende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass je- der Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie dass dem Rei- senden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreisever- ordnung zugute kommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleistungen in einem dieser Stan- dardinformationsblätter abgedeckt ist.
2.7. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine BestätigungBestäti- gung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter Reisever- anstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich recht- lich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter Reise- veranstalter bestätigt wurde.
2.2.1. Es wird angestrebt, dass die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sind. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingen.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Reiseveranstalter, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Reiseveranstalter
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschlä- ge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige An- gaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevor- schläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Ände- rungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenom- men werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseve- ranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expedi- tionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu ver- einbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Stan- dards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeur- laub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbar- ten Leistungen sind).
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen Fris- ten für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden Ver- tretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen gesund- heitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmenüber- nehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die vo- raussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich un- verbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche ver- bindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Var- ianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reise- vorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistung- strägers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Inter- esse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Rei- severanstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- und Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reisean- bot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderun- gen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Rei- severanstalter vorgenommen werden (Vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reisever- anstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und in- formiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mit- geteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Paus- chalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gege- benheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweili- gen für das Bestimmungsland/den Bestim- mungsort üblichen regionalen Standards/ Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit, nähere Anga- ben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vere- inbarenden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des Reisever- anstalters nachzulesen.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise Pauschal- reise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochge- laden – im Katalog oder auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vere- inbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigun- gen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Home- page des jeweiligen Reiseveranstalters eing- esehen werden.
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise Pauschal- reise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende betref- fende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse Visum- serfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende betreftende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage Nach- frage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen ge- sundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und URLAUBSTOURISTIK URL-REISE GMBH Xxxxxxxxxxxxxxx 0 0000 Xxxxxxxxx XXXXXXXXXX Tel: +43 7221 - 643 65 xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx FN: 579927i Landesgericht Linz UID-Nr.: ATU78123969 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 BIC: XXXXXXXXXXX BAWAG P.S.K. Bank Devisenund Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden gewünschten Bestim- mungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx. xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/ laender/ - bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit Gültig- keit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter Reiseveran- stalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmenüberne- hmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage Leis- tungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen Kunden- wünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten weiter- zuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.6. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler, gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden mündlich oder schriftlich angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß die in § 4 Abs 1 PRGPRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf erforderlich, sofern diese nicht Teil der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werdenvereinbarten Leistungen sind).
2.1.32.4.2. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.3.)ist, sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.3. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Reisebedingungen
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.3.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.3.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).
2.3.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.3.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.4. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.5. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise. unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine verbindliche Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.6. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, UmbuchungenAbschnitt A) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Reisebedingungen
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/ Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen bzw. besteht die Möglichkeit diese per eMail an xxxxxx@xxxx.xx anzufragen.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werdenwerden bzw. besteht die Möglichkeit diese per eMail an xxxxxx@xxxx.xx anzufragen.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website des Reiseveranstalters eingesehen werden bzw. besteht die Möglichkeit diese per eMail an xxxxxx@xxxx.xx anzufragen.
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden – mangels Aufklärung durch den Reisenden – Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis– oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (Vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden). Dies kann persönlich, schriftlich (E–Mail) oder fernmündlich (telefonisch) geschehen.
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- Pass– und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- Devisen– und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- Pass– und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- Devisen– und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten desgewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx– aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw – bzw. von EU-–Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden – eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.6. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
Appears in 1 contract
Samples: Geschäftsbedingungen
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird und vom Reiseveranstalter schriftlich bestätigt wird.
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst 3 für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.2. Über : 2.4.1.Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt 2.4.2.Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für Pauschalreisen grundsätzlich die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.3vereinbarten Leistungen sind). Ob 2.4.3.Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.4. Über 2.4.4.Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-EU- Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird. Eine verschriftlichte Vertragsannahme sowie die Leistung einer entsprechenden, fristgerechten Anzahlung des Reisenden sind dafür ausschlaggebend.
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG)Pass-, sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Visa-, Zoll-, Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.Gesundheitsbestimmungen
2.22.5. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.6. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Reise Und Geschäftsbedingungen
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG.
2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung bzw. Anmeldung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen –auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Angebot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.3vgl. 1.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.6. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.6. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind.
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.6. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.6. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grund- sätzlich im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-EU- Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine verbindliche Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.6. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, UmbuchungenAbschnitt A) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden, erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden unverbindliche Reisevorschläge. Ist dies nicht möglich, wird der Reiseveranstalter den Reisenden auf diesen Umstand hinweisen. Die Reisevorschläge basieren einerseits auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - auch Grundlage der Reisevorschläge sein können. Andererseits können bei der Erstellung von Reisevorschlägen beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip, und anderes mehr als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein entsprechendes Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen, sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und sie im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (Vgl § 5 Abs 1 PRG). Damit ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zustande kommt, bedarf es der Annahme des Reiseanbots durch den Reisenden (=Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden gewünschte und zu buchende Pauschalreise unter Bedachtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/-ortes sowie unter Bedachtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern je nach Art der Pauschalreise keine Umstände vorliegen, die einer Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich - sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen - im Katalog oder auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG normierten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich - sofern vorhanden - im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (nicht abgelaufenabgelaufen - meist mind. 6 Monate über die Ausreise hinaus -, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlichgesundheitspolizeilichen
2.5. Für Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Erlangung eines notwendigen Visums ist Identität der Reisendeausführenden Fluggesellschaft, sofern sich diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt hatden Reisenden über jene Fluggesellschaft, die Besorgung eines solchen voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu übernehmeneinem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, selbst verantwortlichwird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.22.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sind. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingenBestimmungen des Punkt 2.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden –auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.7.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-EU- Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Der Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter informiert für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass soweit diese für die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.2von Relevanz sind. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (Vgl § 4 5 Abs 1 PRG). Darüber hinaus kann Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.3.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRGReisenden).
2.1.42.3. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, und welches mit eventuellen zusätzlichen Kosten verbunden ist, selbst verantwortlich.
2.22.4. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.1. Es wird angestrebt, dass die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sind. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingen.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Reisebedingungen
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.), so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl. § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.3vgl. 1.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.6. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich kann auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters unseren Homepage xxx.xxxxxxx.xx/xxx eingesehen werdenwerden bzw. auf Wunsch übermitteln wir Ihnen dieses postalisch, per Fax oder Email.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.6. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise Eventreise BRASS PALMAS eine Pauschalreise ist.. Abzurufen unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/
2.1.2. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs Abs. 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xxx/ service/ des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl vgl. 1.3.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs Abs. 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes (Kroatien) einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs Abs. 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig ein- schlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformationxxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxx- information/laender/ -bzw - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden Vertretungs- behörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.2. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. veganes Essen)Unter- bringung in einem bestimmten Appartement/Zimmer/Mobile Home, späterer Check-In bzw. Bezug des Appartements/Zimmers/Mobile Homes) sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter Reiseveran- stalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs Abs. 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.1. Es wird angestrebt, dass die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sind. Es kann aufgrund Im Falle von Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen) und der sich dadurch ergebenden geänderten Teilnehmeranzahl innerhalb einer Gruppe, Umbuchungen) auch kann es aufgrund der neuen Belegungsart zu Umständen preislichen Änderungen kommen. (z.B. aus 3-Bett-Appartement wird 2-Bett-Appartement, welche zur Änderung zwingeno.ä.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.)
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Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (Vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden desgewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.12.1 Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2 Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3 Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen.
2.4 Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden istReisenden:
2.1.1. Dass 2.4.1 Über die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.2. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß in § 4 Abs 1 PRGPRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.3. 2.4.2 Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.4. 2.4.3 Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.2. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. veganes Essen), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.1. Es wird angestrebt, dass die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sind. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingen.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.4.5. Angesichts der globalen COVID-19-Pandemie weist der Reiseveranstalter über die mit dem internationalen Reiseverkehr verbundenen Risiken hin, die vor allem Personen ohne vollständigen Impfschutz sowie vulnerable Personengruppen betreffen können. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen Reisende Kontakte zu einer größeren Personenzahl auf begrenztem Raum nicht vermeiden können. Bei einer Infektion kann es aufgrund behördlicher Vorschriften und Anordnungen im Reiseland dazu kommen, dass sich Reisende in eine – je nach Vorschriften und Anordnungen des Reiselandes unter Umständen auch länger andauernde – Quarantäne begeben müssen. In Abhängigkeit von der Pandemieentwicklung können zudem kurzfristige Einschränkungen internationaler Flug- und Verkehrsverbindungen erfolgen. In derartigen Fällen kann eine kurzfristige Rückkehr nach Österreich deutlich erschwert werden. Auf allen Reisen sind von den Reisenden die jeweils geltenden Landesvorschriften zu beachten. Den Reisenden wird empfohlen eine ausreichende Zahl von MNS bzw. FFP2-Masken auf die Reise mitzunehmen. Für Reisen mit Buchungsdatum bis inklusive 31.08.2022 gilt die 2G-Regel: Alle Gäste müssen bei Antritt der Reise vollständig geimpft oder genesen sein. Für alle Reisen ab Buchungsdatum 01.09.2022 entfällt diese Regel. Maßgeblich ab diesem Datum sind die Einreisebestimmungen der Zielländer, die ggf. einen vollständigen Impfschutz vorschreiben können. Im Rahmen der Reiseinformationen teilt der Reiseveranstalter die für die Reisenden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Einreisebestimmungen der Zielländer mit. Die Informationsbeschaffung über Änderungen der Einreisbestimmungen der Zielländer nach Vertragsabschluss obliegt allein dem Reisenden. Der Reisende nimmt zur Kenntnis, dass es im Zusammenhang mit der Eindämmung der Covid-19-Pandemie auch noch nach Vertragsabschluss zu Änderungen der Einreisebestimmungen der Zielländer kommen kann, wovon insbesondere nicht oder im Sinne der geltenden Gesundheitsvorschriften der Zielländer nicht vollständig geimpfte Personen betroffen sein können. Bei allfälligen Änderungen der Einreisebestimmungen in den Zielländern in Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie nach Vertragsabschluss, wie beispielsweise der Verweigerung der Einreise für nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen, besteht für die von diesen Änderungen betroffene Personen kein kostenloses Rücktrittsrecht. Diesfalls kommen die Entschädigungspauschalen gemäß Punkt 15.3 der AGB des Reiseveranstalters zur Anwendung.
2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.2. Über : 2.4.1.Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.3. Ob 2.4.2.Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen einschlägig und für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (vgl 1.3.)z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRGnicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).
2.1.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine diese Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, grundsätzlich – sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.2. Besondere Wünsche des Reisenden vorhanden – im Sinne von Kundenwünschen (z.B. veganes Essen), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe Katalog oder auf der Homepage des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurdejeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.2.1. Es wird angestrebt, dass die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sind. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingen.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen oder beim Reiseveranstalter zu erfragen.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Jeder Unternehmer muss für sein Unternehmen klären, wann und in welcher Form nach den eigenen jeweiligen organisatorischen und betrieblichen Gegebenheiten ein Vertrag zustande kommt. Die markierte Textstelle muss dementsprechend angepasst werden. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- und Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (Vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden). Die ersten Bestimmungen dieses Abschnitts enthalten einen Vorschlag für den Ablauf von Buchungen: Der Reiseveranstalter erstellt zunächst unverbindliche Reisevorschläge. Er klärt den Kunden allgemein auf und berät ihn. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einer der vorgeschlagenen Reisen, erstellt der Reiseveranstalter ein Anbot und kommt dabei seinen vorvertraglichen Informationspflichten gemäß § 4 PRG (inklusive Standardinformationsblatt) nach. Beispiel: Reisender: „Ich möchte gerne ans Meer“ -> Der Reiseveranstalter berät den Reisenden und erstellt Reisevorschläge (z.B. Spanien, Griechenland, 3 Sterne Hotels, 5 Sterne Hotels etc.) -> Der Reisende hat ein konkretes Interesse an einem der Vorschläge -> Der Reiseveranstalter erstellt ein Reiseanbot und kommt dabei den vorvertraglichen Informationspflichten gemäß § 4 PRG nach > Annahme des Reiseanbots durch den Reisenden > Pauschalreisevertrag gemäß § 6 PRG Die markierte Textstelle sollte nur übernommen werden, wenn man als Reiseveranstalter die genannten Informationen im Katalog oder auf der Homepage anbietet. Zu beachten ist weiters, dass die Reisebeschreibung (§ 4 PRG) inklusive Angaben zu landesüblichen Gegebenheiten etc. im Katalog, auf Flyern, auf der Homepage etc. ident ist. Ansonsten stellt sich in einem Prozess die Frage nach der Buchungsgrundlage (z.B. Flyer enthält andere Informationen als der Katalog. Reisender beruft sich z.B. auf den Flyer als Buchungsgrundlage).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit, nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen. Diese Bestimmung befasst sich – soweit in allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellbar – mit den vorvertraglichen Informationspflichten des § 4 PRG. Zu § 4 PRG siehe auch Checkliste von Xx. Xxxxxxxxx.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß Die markierte Textstelle sollte nur übernommen werden, wenn man als Reiseveranstalter das Standardinformationsblatt im Katalog oder auf der Homepage bereitstellt. § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese Die markierte Textstelle sollte nur übernommen werden, wenn man als Reiseveranstalter die genannten Informationen im Katalog oder auf der Homepage anbietet. nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen: • Angaben des Reisenden, die bei der Erstellung von Reisevorschlägen und Reiseanboten von Bedeutung sind (vgl 2.1.) • Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen. Diese sind unverbindlich, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurden (vgl 2.5.) • Vorgaben des Reisenden im Sinne des § 6 Abs 2 Z 1 PRG. Diese Vorgaben sind Vertragsinhalt geworden (z.B. Kundenwünsche, die vom Reiseveranstalter bestätigt wurden) und berechtigen den Reisenden zum kostenlosen Rücktritt gemäß § 9 Abs 2 PRG, wenn sie vom Reiseveranstalter nicht erfüllt werden können (vgl 2.5., 11.4. und 14.1.2.).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger Die markierte Textstelle ist an die betrieblichen und organisatorischen Gegebenheiten des Unternehmens anzupassen. Grundsätzlich werden Erklärungen des Reisevermittlers, sofern diesem nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, dem Reiseveranstalter gemäß § 1313a ABGB zugerechnet. Der Reiseveranstalter ist zum Regress berechtigt (vgl § 18 PRG). weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde. Xxxxx der Reisende über einen Reisevermittler, hat dieser den Informationspflichten gemäß Pauschalreisegesetz nachzukommen. Der Reiseveranstalter seinerseits wird den Reisevermittler mit den entsprechenden Informationen versorgen müssen. Im Detail sind diese Fragen im Agenturvertrag zu regeln.
2.2.12.6. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler, gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden oder einem dazu berechtigten Koordinator (zB Lehrer, Schulleiter, Erziehungsberechtigten,…) erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden oder den Koordinator Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden oder des Koordinators keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden oder den Koordinator darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden oder des Koordinators, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden oder durch den Koordinator - mangels Aufklärung durch den Reisenden oder Koordinator - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende oder der Koordinator ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Auch ist es möglich, dass der Reiseveranstalter auf seinen Verkaufsseiten im Internet bereits fertige Angebote zur Buchung bereitstellt. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird, zB durch schriftliche Absichtserklärung oder durch Online Buchung (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden und/oder den Koordinator auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden oder Koordinator angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden und/oder den Koordinator gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.2. Über : 2.4.1.Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.3. Ob 2.4.2.Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). 2.4.3.Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.4. Über 2.4.4.Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-EU- Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. veganes EssenSitzplatz im Flugzeug, Wünsche bzgl. Gastfamilie, alternative Anreisemöglichkeiten,…), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Angebote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ ist(§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten desgewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittlergelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden). Dies kann telefonisch, elektronisch (per E-Mail) oder persönlich erfolgen.)
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (Vgl. § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden schriftlich (per Anmeldeschein, Mail, Fax, Homepage, …) angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.7.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden gewünschten Bestimmungslandes auf der Webseite des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (Außenministerium) beim Service für länderspezifische Reiseinformationen - bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO (EG) 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler, gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl. § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden oder Überweisung der Anzahlung).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, so fern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich der Website des Reiseveranstalters nachzulesen.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.5. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters xxxxx://xxxxxxxx.xx eingesehen werden.
2.1.32.6. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinem Schwimmcamp keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Sprach und Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen auf der EasyDays Homepage xxxxx://xxxxxxxx.xx eingesehen werden.
2.7. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.3vgl. 1.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.8. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-EU- Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.9. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Oder der Art der Veranstaltung notwendig ist. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.10. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.
2.11. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.12. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail, Drittanbieter Webseiten etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Übernachtungscamps & Pauschalreisen
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Der Vertrag zwischen dem Reiseveranstalter und dem/der Reisenden ist gültig, sobald das ausgefüllte und unterfertigte Anmeldeformular beim Veranstalter eingelangt ist (per Post od. per Mail).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt Details zu unseren Reiseangeboten befinden sich auf unserer Homepage, im Reisekatalog bzw. stellen wir diese als pdf zur Verfügung (downloads, Aussendungen per Mail)
2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für Pauschalreisen grundsätzlich die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werdenvereinbarten Leistungen sind).
2.1.32.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldetgemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden, erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden unverbindliche Reisevorschläge. Ist dies nicht möglich, wird der Reiseveranstalter den Reisenden auf diesen Umstand hinweisen. Die Reisevorschläge basieren einerseits auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - auch Grundlage der Reisevorschläge sein können. Andererseits können bei der Erstellung von Reisevorschlägen beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip, und anderes mehr als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein entsprechendes Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen, sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und sie im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (Vgl § 5 Abs 1 PRG). Damit ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zustande kommt, bedarf es der Annahme des Reiseanbots durch den Reisenden (=Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden gewünschte und zu buchende Pauschalreise unter Bedachtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/-ortes sowie unter Bedachtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern je nach Art der Pauschalreise keine Umstände vorliegen, die einer Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG normierten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (nicht abgelaufenabgelaufen – meist mind. 6 Monate über die Ausreise hinaus -, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.22.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.7. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sind. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, Umbuchungen) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingenBestimmungen des Punkt 2.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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Aufgaben des Reiseveranstalters. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Xxxxxx aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten,
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise. unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.1.1. Dass die Reise eine Pauschalreise ist.
2.1.22.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.1.32.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc.
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.31.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRGAbs1Z1lithPRG).
2.1.42.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ -bzw von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereiterklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.Pauschalreise
2.22.5. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. veganes EssenMeerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine verbindliche Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.2.12.6. Es wird angestrebtBucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, dass Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die angefragte Zimmerbelegung für die Gruppe reserviert gebucht wird, wobei festgehalten wird, dass es sich um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, und daraus kein Recht abgeleitet werden kann, da Kundenwünsche nur vorbehaltlich und nach Verfügbarkeit möglich sindBestimmungen gemäß Punkt 2. Es kann aufgrund Buchungsänderungen (Stornierungen, Dazubuchungen, UmbuchungenAbschnitt A) auch zu Umständen kommen, welche zur Änderung zwingendieser AGB.
2.2.2. Sofern der gewünschte Abflughafen aus Kapazitätsgründen nicht mehr verfügbar ist bzw. es seitens der Airline zu Änderungen, welche einen neuen Abflughafen erfordern, kommt, wird darauf geachtet, den nächstgelegenen für die Gruppe zumutbaren Abflughafen zu buchen. Sollte sich der Abflughafen ändern, wird ein kostenloser Transferbus vom ursprünglich gebuchten Flughafen zum alternativen Flughafen von uns zur Verfügung gestellt.
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