Vorschüsse Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Schadloshaltung Sie müssen PayPal von Handlungen im Zusammenhang mit Ihrem PayPal -Konto und Ihrer Nutzung der PayPal-Dienste schadlos halten. Sie erklären sich damit einverstanden, PayPal zu verteidigen und schad - und klaglos von allen Ansprüchen oder Forderungen zu halten (einschließlich angemessener Anwaltskosten), die uns durch Dritte entstanden sind aufgrund: • Ihrer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen, • Ihrer unzulässigen Nutzung der PayPal -Dienste, • Ihres Verstoßes gegen Gesetze oder Rechte eines Dritten oder • von Handlungen oder Unterlassungen von Dritten, denen Sie die Berechtigung erteilen, Ihr PayPal-Konto zu nutzen oder auf unsere Websites, Software, Systeme (einschließlich aller Netzwerke und Server, mit denen ein PayPal -Dienst bereitgestellt wird) zuzugreifen, die von uns oder in unserem Namen oder einem der PayPal-Dienste in Ihrem Namen betrieben werden.
Gewässerschäden 1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che- mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden); als ver- sichert gelten auch Heizöltanks bis 12.000 Liter sowie Flüssiggastanks in einem selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus am Wohnsitz (Versicherungsadresse des Versicherungsnehmers). Versicherungsschutz für Tanks mit größeren Inhalten kann nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt werden. Es gelten stets die Besonderen Bedingungen für die Gewässer- schadenhaftpflichtversicherung ALLSTERN - GWVB 2020. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Hierfür wird Versicherungsschutz ebenfalls nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt. 2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bleibt es bei der Regelung gem. Nr. 5.2 AHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 5. Mitversichert ist im Umfang der vorstehenden Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden bis zu einer Lagermenge von 100 l/kg und einem Gesamt- fassungsvermögen von 1.000 l/kg.
Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.
Geheimhaltung, Datenschutz 1. Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen insbes. auch Marktdaten, Entwicklungen und Eigenschaften von Produkten sowie Kundenbeziehungen sind, sofern sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen bekannt gemacht werden, die sie zur Auftragserfüllung benötigen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 2. Auf Anforderung des Auftraggebers sind alle von ihm stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten. 3. Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 4. Überlassene Gegenstände, wie Zeichnungen, Muster oder andere Vorlagen wie Modelle, Werkzeuge, Dias, Reinzeichnungen etc. bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne seine Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden; sie sind dem Auftraggeber nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. 5. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen, Erzeugnissen und überlassenen Gegenständen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Marken etc.) vor. 6. Beim Zugriff auf personenbezogene Daten sind die geltenden Datenschutzvorschriften, z.B. die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einzuhalten. 7. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, dass er angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und andere Schutzmaßnahmen für die ordnungsgemäße Sicherheit aller Informationen oder Daten des Auftraggebers implementiert und unterhält. 8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber so schnell wie möglich über einen Cyber- Sicherheits- Vorfall, der den Zugang zu Daten oder Informationen des Auftraggebers betrifft, zu informieren, in jedem Fall aber innerhalb von 12 Stunden nachdem der Auftragnehmer den Cyber- Sicherheits-Vorfall entdeckt. 9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten und schadlos zu stellen, sofern diese durch Informations- oder Cyber-Sicherheitsvorfälle des Informations- systems des Auftragnehmers verursacht wurden. Der Auftragsnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Datenverluste, -beschädigungen und sonstige Schäden, die durch Informations- oder Cyber- Sicherheitsvorfälle des Informationssystems des Auftragnehmers sowie Dummheit, Falschbedienung, Vorsatz verursacht wurden.
Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.
Forschung Im Rahmen ihrer Aufgabenschwerpunkte in einem differenzierten Hochschulsystem ist die wissenschaftliche und künstlerische Forschung Kernaufgabe aller bayerischen Hochschulen. Die Universitäten bedienen das Spektrum von der Spitzen- und Grundlagenforschung bis zur Anwendung. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind speziali- siert im Bereich der anwendungsbezogenen Forschung und Entwicklung. Die Kunst- hochschulen sind spezialisiert auf die künstlerische und künstlerisch-wissenschaftliche Forschung. Auf dieser Grundlage und auf Basis hochschulweiter Strategien arbeiten die Hochschu- len kontinuierlich an der Weiterentwicklung ihrer Forschungsprofile. Maßstäbe für die Weiterentwicklung der Forschungsprofile sind ein hoher Qualitätsanspruch in allen Di- mensionen und das Streben nach internationaler Wettbewerbsfähigkeit und Exzellenz. Die Hochschulen stärken systematisch ihre Fähigkeit, auf nationalem und europäi- schem Niveau Drittmittel einzuwerben (vgl. Indikator 2.1). Thematische Schwerpunkte bauen sie gezielt aus und ergänzen sie durch strategische Kooperationen (vgl. Kap. I.7). Insbesondere in anwendungsnahen Forschungsfeldern engagieren sie sich für die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Umsetzung ihrer Erkenntnisse und durch inter- und transdisziplinäre Strukturen für Lösungsansätze zu den großen gesellschaft- lichen Herausforderungen. Die Universitäten streben an, exzellente, national und international sichtbare Spitzen- forschung in der disziplinären Breite von den Grundlagen bis zur Anwendung weiter- zuentwickeln und zu profilieren. Sie nutzen zukunftsweisende Forschungsstrategien und Konzepte, um ausgehend von ihrer aktuellen Forschungsleistung den nächsten Entwicklungsschritt zu gehen, und erhöhen dadurch ihre nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit. An Forschungsformaten einschlägiger Forschungsförderinsti- tutionen von EU, Bund und Freistaat nehmen die bayerischen Universitäten mit einem hohen Qualitätsanspruch teil. Dabei legen sie ein besonderes Augenmerk auf den Exzellenzwettbewerb des Bundes und der Länder. Auch im Bereich der erkenntnisge- leiteten Forschung verlieren sie die gesellschaftliche Relevanz ihrer Erkenntnisse nicht aus dem Blick. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften gestalten den Auftrag der anwen- dungsbezogenen Forschung und Entwicklung sowie des Transfers. Sie streben an, bundesweit in der Spitzengruppe der Hochschulen für angewandte Wissenschaften vertreten zu sein. Für die anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungs- vorhaben stärken sie die Zusammenarbeit mit und die Integration von regionalen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Akteuren. Die Kunsthochschulen bauen die künstlerische und künstlerisch-wissenschaftliche Forschung aus. Als hochspezialisierte Hochschulen entwickeln sie ihre Profile derart weiter, dass ihre hervorragende internationale künstlerische Sichtbarkeit gestärkt wird. Um die technologische Souveränität auf nationaler und europäischer Ebene zu erhalten und zu verbessern, können alle Hochschulen im Rahmen der Wissen- schaftsfreiheit Forschungsprojekte mit sicherheitstechnischem Bezug durchführen. Die Hochschulen steigern die Anzahl hochwertiger Veröffentlichungen ihrer Forschungsergebnisse und bauen ihre Forschungsreputation aus (vgl. Indikator 2.2). Im Sinne einer offenen Wissenschaft und eines optimalen Beitrags zum wissen- schaftsinternen Diskurs unterstützen die Hochschulen aktiv den Open Access-Zugang und fördern entsprechende Transformationsprozesse in ihrer Organisation. Ziel Indikator / Maßnahme Mindestanforderung /-standard / Nachweis 2.1Ausbau des Forschungserfolgs Höhe der eingenommenen Drittmittel. Dazu zählen folgende Drittmittelgeber: • öffentliche Hand (u. a. DFG, Bundesministerien, EU)• Industrie• Sonstige Maßgeblich ist jeweils der Wert im Zweijahresmittel Status quo (= Durchschnitt der Kennzahlen 2017 bis 2021) darf nicht unterschritten werden (unter Berücksichtigung von Struktur- und Sondereffekten) Nachweis:Ist-Einnahmen im Haushaltsjahr, untergliedert nach Herkunft 2.2Weitere Stärkung der Forschungsreputation • Hochwertige Veröffentlichungen unter Berücksichtigung der Fächer- struktur • Bewerbungen auf reputative For- schungs- oder Kunstpreise bzw. eingeworbene Forschungs- oder Kunstpreise Berichterstattung über hochschul- individuelle Leistungsbereiche Obligate Berichtspunkte: • Ausführungen zu den Indikatoren (wo möglich gegliedert nach Fachgebieten gemäß der DFG- Fachsystematik) • Entwicklung Open Access- Publikationen
Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.
Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.