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For more information visit our privacy policy.Haftung des Kunden 1. Der Kunde haftet für Schäden an Gebäude und/oder Inventar, die durch ihn selbst, seine Familienangehörigen oder Gäste, Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es obliegt dem Kunden, sich für derartige Haftpflichtfälle ausreichend zu versichern. Das Hotel ist berechtigt, einen Nachweis über eine entsprechende Versicherung zu verlangen.
Haftung des Kunden für Schäden 10.1 Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. 10.2 Das Hotel kann vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, verlangen.
Haftung des Mieters 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.
Beschränkung der Haftung 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. 10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an Land, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
Sachmängelhaftung 9.1. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Leistungen (i) den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen; (ii) frei von Konstruktions-, Fertigungs- und Materialfehlern sind; (iii) dem zum Lieferzeitpunkt aktuellen Stand der Technik entspre- chen; (iv) den zum Lieferzeitpunkt auf sie anwendbaren rechtlichen Best- immungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufs- genossenschaften und Fachverbänden sowie den qualitätssichern- den Vorgaben von WAY und des Endkunden entsprechen; und (v) geeignet sind für den vertraglich vereinbarten oder für den dem Lieferanten erkennbaren Verwendungszweck. 9.2. Sofern Leistungen den vorgenannten Anforderungen nicht entspre- chen, ist WAY berechtigt nach ihrer Xxxx vom Lieferanten zu verlan- gen, auf sein Risiko und seine Kosten den aufgetretenen Mangel zu beseitigen oder durch mangelfreie Leistungen zu ersetzen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung nicht unverzüglich nach, schlägt diese fehl oder liegen besondere Umstände vor, die ein sofortiges Tä- tigwerden erfordern, kann WAY den Mangel auf Kosten des Lieferan- ten auch mittels einer Selbst- oder Drittvornahme beseitigen oder den Leistungsgegenstand neu herstellen lassen. Mängelbeseitigung sowie Neulieferung bewirken einen Neubeginn der Verjährung, bei einer Nachbesserung gilt dies jedoch nur, sofern der Umfang der Nachbesserung nicht nur vollkommen unerheblich war. 9.3. Darüber hinaus hat der Lieferant WAY alle ihr im Zusammenhang mit der Gewährleistung entstandenen Kosten zu ersetzen. 9.4. Die Verjährungsfrist für Sachmängelhaftungsansprüche beträgt 36 Monate ab Lieferung (Kauf- und Dienstverträge) bzw. Abnahme (Werkverträge) durch WAY. Sofern die Lieferleistung Teil einer von WAY an ihren Endkunden zu liefernden Gesamtleistung ist, beträgt die Verjährungsfrist 36 Monate ab Abnahme der Gesamtleistung durch den Endkunden von WAY, längstens jedoch 48 Monate ab Lie- ferung an bzw. Abnahme durch WAY. 9.5. Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 12 Monaten nach Beginn des Laufs der Verjährungsfrist auf, so wird vermutet, dass dieser bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. Abnahme vorgelegen hat, es sei denn der Lieferant weist nach, dass der aufgetretene Mangel durch WAY schuldhaft verursacht worden ist. 9.6. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben un- berührt.
Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.
Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
Nachhaftung 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. • Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 12.2 Die Regelung in Teil I Ziffer 12.1 gilt für den Fall entspre- chend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten Risikos abzustellen ist.
Mitwirkungspflichten des Kunden 2.2.1 Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen. Er wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm gewählte Internet- Adresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, ebenfalls nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzt. Der Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte oder Ähnliches den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes von NCS oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern von NCS abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt NCS von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei. 2.2.2 Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen NCS auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server abgelegten Inhalte über das Internet ist NCS berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. NCS wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.Gefährden oder beeinträchtigen vom Kunden installierte Programme, Skripte oder Ähnliches den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes von NCS oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern von NCS abgelegter Daten, so kann NCS diese Programme, Skripte etc. Server abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. NCS wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren. 2.2.3 Der Kunde ist nicht berechtigt den bereitgestellten Server zum Aufbau, Erweitern oder Bereitstellen von Anonymisierungs-Diensten zu nutzen. 2.2.4 Für den Zugriff auf den für den Kunden bestimmten Speicherplatz erhält der Kunde eine Benutzerkennung und ein veränderbares Passwort. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu ändern. Das Passwort muss eine Mindestlänge von 8 Zeichen aufweisen und mindestens einen Buchstaben, eine Ziffer sowie ein Sonderzeichen enthalten. Der Kunde darf das Passwort nur an solche Personen weitergeben, die von ihm berechtigt wurden, auf den Speicherplatz Zugriff zu nehmen. Wird das Passwort dreimal in Folge unrichtig eingegeben, so wird der Zugriff auf den Speicherplatz zum Schutz vor Missbräuchen gesperrt. Der Kunde wird hierüber informiert. Er erhält dann vom NCS ein neues Passwort zugeteilt. NCS ist in diesem Fall berechtigt, nicht nur das Passwort, sondern auch die Benutzerkennung neu zu vergeben. 2.2.5 Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt NCS das Recht ein, die von ihm auf dem Server abgelegten Inhalte bei Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie sie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können. Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt.
Haftung / Gewährleistung 10.1 Der Pächter haftet für jedes Verschulden auch seiner Familienmitglieder und Besucher. Er verpflichtet sich, den Verpächter schadlos zu stellen, falls dieser deswegen von Dritten in Anspruch genommen wird. 10.2 Der Verpächter haftet nicht für einen aus dem Bestand, der Benutzung der dem Betrieb der gesamten Kleingartenanlage dem Pächter oder einem Dritten entstehenden Schaden. Der Verpächter kommt weiterhin nicht für Schäden an der Wasserleitung oder für Folgeschäden auf, die durch Frosteinwirkung entstanden sind. Eine Pachtminderung kann insoweit nicht verlangt werden. Der Verpächter haftet gegenüber dem Pächter nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 10.3 Der Verpächter haftet nicht für die Beschaffenheit des Bodens, bzw. Untergrundes der Vertragsfläche, für eine ungehinderte Zu- und Abfahrt zu bzw. von der Kleingartenanlage sowie für Schäden, die durch Naturereignisse, Umweltbeeinträchtigungen und sonstige Einflüsse (Dürre, Hagel, Schatten, Tiere, schädliche Immissionen, Strahlenbelastung usw.) entstehen, wenn diese ausgeschlossenen Haftungsrisiken nicht auf das Handeln/Verhalten des Verpächters und seiner Beauftragten zurückzuführen sind und er alles getan hat, um ordnungsgemäße Zustände (insbesondere bei der ungehinderten Zu- und Abfahrt) herzustellen. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung für Mängel der Pachtsache nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Pächter verzichtet jedoch auf die Haftung des Verpächters für Mängel, die durch gewöhnliche Ausbesserungen beseitigt werden können.