Common use of Aufgaben und Befugnisse des Verwalters Clause in Contracts

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus der Teilungserklärung/dem Teilungsvertrag jeweils in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), soweit dieser Vertrag nicht nachfolgend wirksam etwas Anderes bestimmt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Verwalter ist zu den nachfolgend aufgeführten Grundleistungen und Besonderen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Dabei hat er Weisungen zu befolgen, die ihm die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss erteilt; liegen Weisungen nicht vor, so ist er verpflichtet, die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zu beachten. Soweit im Einzelfall die Verpflichtung des Verwalters einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraussetzt, ist dies nachfolgend im jeweiligen Einzelfall durch B (= Beschluss) gekennzeichnet. Werden dem Verwalter weitere, in diesem Vertrag nicht genannte Aufgaben übertragen, so bedarf dies eines Beschlusses der Wohnungseigentümer und der Zustimmung durch den Verwalter. Ist die Vergütung nicht abweichend im Beschluss geregelt, so wird die diesbezügliche Tätigkeit des Verwalters nach Aufwand gem. Ziff. VII 2. vergütet.

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Aufgaben und Befugnisse des Verwalters. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus der Teilungserklärung/dem Teilungsvertrag Teilungserklärung jeweils in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung Gemein- schaftsordnung, weiteren dem Verwalter bekannt gegebenen Vereinbarungen und Beschlüssen und dem Wohnungseigentumsgesetz Wohnungseigentumsge- setz (WEG), soweit dieser Vertrag nicht nachfolgend wirksam etwas Anderes anderes bestimmt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen Best- immungen über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Verwalter ist zu den nachfolgend aufgeführten Grundleistungen und Besonderen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Dabei hat er Weisungen zu befolgen, die ihm die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss erteilt; liegen Weisungen nicht vor, so ist er verpflichtet, die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zu beachten. Soweit im Einzelfall die Verpflichtung des Verwalters Verwal- ters einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraussetzt, ist dies nachfolgend im jeweiligen Einzelfall durch B (= Beschluss) gekennzeichnetge- kennzeichnet. Werden dem Verwalter weitere, in diesem Vertrag nicht genannte Aufgaben übertragen, so bedarf dies eines Beschlusses der Wohnungseigentümer Woh- nungseigentümer und der Zustimmung durch den Verwalter. Ist die Vergütung nicht abweichend im Beschluss geregelt, so wird die diesbezügliche Tätigkeit des Verwalters nach Aufwand gem. Ziff. VII 2. vergütet. Für die Grundleistungen erhält der Verwalter die in Ziff. VII 1. genannte Vergütung. Die Besonderen Leistungen werden nach Auf- wand gem. Ziff. VII 2. vergütet, wenn nicht in Ziff. III eine Pauschalvergütung vereinbart wird, neben der die Auslagen und die Mehrwertsteuer gem. Ziff. VII 2. c) und d) zu zahlen sind. Die Zusatzvergütung für Besondere Leistungen wird nicht geschuldet, soweit die Besondere Leistung wegen einer durch den Verwalter zu vertretenden Pflichtverletzung erforderlich wird.

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Aufgaben und Befugnisse des Verwalters. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus der Teilungserklärung/dem Teilungsvertrag jeweils in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), soweit dieser Vertrag nicht nachfolgend wirksam etwas Anderes bestimmt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Verwalter ist zu den nachfolgend aufgeführten Grundleistungen und Besonderen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Dabei hat er Weisungen zu befolgen, die ihm die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss erteilt; liegen Weisungen nicht vor, so ist er verpflichtet, die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zu beachten. Soweit im Einzelfall die Verpflichtung des Verwalters einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraussetzt, ist dies nachfolgend im jeweiligen Einzelfall durch B (= Beschluss) gekennzeichnet. Werden dem Verwalter weitere, in diesem Vertrag nicht genannte Aufgaben übertragen, so bedarf dies eines Beschlusses Be- schlusses der Wohnungseigentümer und der Zustimmung durch den Verwalter. Ist die Vergütung nicht abweichend im Beschluss geregelt, so wird die diesbezügliche Tätigkeit des Verwalters nach Aufwand gem. Ziff. VII 2. vergütet. Für die Grundleistungen erhält der Verwalter die in Ziff. VII 1. genannte Vergütung. Die Besonderen Leistungen werden nach Aufwand gem. Ziff. VII 2. vergütet. Die Zusatzvergütung für Besondere Leistungen wird nicht geschul- det, soweit die Besondere Leistung wegen einer durch den Verwalter zu vertretenden Pflichtverletzung erforderlich wird.

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Aufgaben und Befugnisse des Verwalters. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus diesem Vertrag, der Teilungserklärung/dem Teilungsvertrag Teilungserklärung jeweils in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), soweit dieser Vertrag nicht nachfolgend wirksam etwas Anderes anderes bestimmt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Verwalter ist zu den nachfolgend aufgeführten Grundleistungen und Besonderen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Dabei hat er Weisungen zu befolgen, die ihm die Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnungseigentümer durch Beschluss erteilt; liegen erteilen. Liegen Weisungen nicht vor, so ist er verpflichtet, verpflichtet die Grundsätze ordnungsmäßiger ordnungsgemäßer Verwaltung zu beachten. Soweit im Einzelfall die Verpflichtung des Verwalters einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraussetzt, ist dies nachfolgend im jeweiligen Einzelfall durch B (= BeschlussBeschluss (B*) gekennzeichnet. Werden dem Für die Leistungen erhält der Verwalter weitere, die in diesem Vertrag nicht Ziff. VII 1. genannte Aufgaben übertragen, so bedarf dies eines Beschlusses Vergütung. Die Vergütung für die auf Beschluss der Wohnungseigentümer Gemeinschaft ausgeführten und der Zustimmung durch den Verwalter. Ist die Vergütung nicht abweichend im Beschluss geregelt, so wird die diesbezügliche Tätigkeit des Verwalters mit (B*) gekennzeichneten Besonderen Leistungen werden nach Aufwand gem. Ziff VII 2. vergütet, wenn nicht in Ziff. III eine Pauschalvergütung vereinbart wird, neben der die Auslagen und die Mehrwertsteuer gem. Ziff. VII 2. vergütetc) und d) zu zahlen sind. Sollte eine Leistung anfallen, die in diesem Vertag nicht ausdrücklich aufgeführt ist, so ist diese dort aufzunehmen, wo sie sinngemäß hingehören würde.

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