Finanz- und Vermögensverwaltung Musterklauseln

Finanz- und Vermögensverwaltung. 17 Einnahmen 1. den im voraus zu zahlenden Beiträgen, 2. den ggf. zu zahlenden Nachschüssen, 3. den sonstigen Einnahmen. Die Mitglieder haben jährlich im voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Tarife zu entrichten. Für den Fall des Verzuges eines Mitgliedes gilt das Versicherungsvertragsgesetz. 1. Reichen die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschuss-Beiträge bis zur Höhe eines Jahresbeitrages nach dem Verhält- nis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge zu leisten. 2. Zu den Nachschuss-Beiträgen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglie- der beizutragen. 3. Zur Zahlung des Nachschussbeitrages sind die Mit- glieder in der gleichen Weise aufzufordern, wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugs- folgen richten sich nach dem aktuellen Versiche- rungsvertragsgesetz. 4. Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Rücklage gemäß § 193 (Verlustrücklage) des Versicherungsaufsichts- gesetzes (VAG) mindestens in Höhe von 20 % der Beitragseinnahme für eigene Rechnung gebildet. Solange die Verlustrücklage den Mindestbetrag noch nicht erreicht oder nach Entnahme noch nicht wie- der erreicht hat, fließt ihr der volle Jahresüberschuss zu. Ergibt sich nach Erreichung der Mindestrücklage beim Ablauf eines Geschäftsjahres, dass die Ein- nahmen des Vereins die Ausgaben übersteigen, so fließen mindestens 10 % des Überschusses dieser Rücklage so lange zu, bis diese 20 % der Beitrags- einnahmen für eigene Rechnung erreicht oder wieder erreicht hat. Die Mitgliedervertretung kann darüber hi- naus – auf Vorschlag des Vorstandes – weitere Teile des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zufüh- ren. 2. Diese Rücklage darf in einem Jahr nur bis 25 % ihrer Gesamtsumme verwendet werden und auch nur in- soweit, als sie den Betrag der Mindestrücklage nicht unterschreitet. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehör- de kann in einzelnen Geschäftsjahren davon abgewi- chen werden. 3. Neben der Verlustrücklage können andere Gewinn- rücklagen (freie Rücklagen) gebildet werden. 1. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist der nach der Vornahme der Abschreibungen, Wertbe- richtigungen, Rücklagen und Rückstellungen ver- bliebene Überschuss zuzuführen. D...
Finanz- und Vermögensverwaltung. Grundleistungen Besondere Leistungen
Finanz- und Vermögensverwaltung. 3.4.1. Einrichtung und Führung einer objektbezogenen Buchhaltung Datenerfassung und Datenpflege; Führung der erforderlichen personen- und sachbezogenen Konten und Überwachung der Zahlungsverpflichtungen der Mieter und des Eigentümers; Gesondert nach Aufwand und Stundensatz vergütungspflichtig sind die Einrichtung und Führung einer vorschriftsmäßigen Lohnbuchhaltung (VV); sowie die Erstellung einer ordnungsmäßigen Buchhaltung für Zeiträume vor Inkrafttreten dieses Ver- trages (VV). 3.4.2. Rechnungswesen monatliche und jährliche Abrechnung als Einnahmen-/Ausgabenrechnung mit Nachweis des Kontostandes; Abrechnung einer etwa vorhandenen Hausmeisterkasse sowie über Waschmünzenverkäufe und über Benutzungsgebühren für sonstige Ge- meinschaftseinrichtungen.
Finanz- und Vermögensverwaltung. 3.4.1. Einrichtung und Führung einer objektbezogenen Buchhaltung Datenerfassung und Datenpflege; Führung der erforderlichen personen- und sachbezogenen Konten und Überwachung der Zahlungsverpflichtungen der Mieter und des Eigentümers; Gesondert nach Aufwand und Stundensatz vergütungspflichtig ist die Erstellung einer ordnungsmäßigen Buchhaltung für Zeiträume vor Inkrafttreten dieses Vertrages (VV).
Finanz- und Vermögensverwaltung. 3.1. Einrichtung und Führung einer nur das Verwaltungsobjekt betreffenden Buchhaltung a) Stammdatenerfassung b) Führung der erforderlichen Personen- und Sachkonten nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung. c) Überwachung der Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer und Einrichtung eines Mahnwesens nach kaufmännischen Grundsätzen. d) Wahrung der Rechte der Eigentümergemeinschaft gegenüber säumigen Wohnungseigentümern unter Beachtung der Bestimmungen im § 27 WEG 2002 e) Geordnete Aufbewahrung der Belege nach den gesetzlichen Aufbewahrungs-pflichten 3.2. Rechnungswesen a) Kaufmännische Rechnungsprüfung b) Bewirken von Zahlungen, soweit möglich durch Einsatz von Telebanking und unter Nutzung etwaiger gewährter Skonti; c) Abrechnung der Erlöse aus Waschmaschinenverkäufen d) Abrechnung der Benutzungsgebühren für Gemeinschaftseinrichtungen (wie Waschmaschine, Sauna, Partyräume, etc.) e) Abrechnung der Mieten aus der Verwaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums. f) Empfang und Weiterleitung von Zins- und Tilgungsleistungen sowie bei Kreditaufnahme der Eigentümergemeinschaft
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  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.

  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

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