Technische Verwaltung Musterklauseln

Technische Verwaltung. 4.1 Durchführung der für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung sowie in sonstigen dringenden Fällen der zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen a) Überwachung des baulichen und technischen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums durch periodische und aperiodische Begehungen, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Sonderfachleuten auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft, über die - mit Ausnahme von dringenden Fällen - ein Beschluss der Wohnungseigentümer herbeizuführen ist; b) Beratung der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Notwendigkeit der Vornahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten einschließlich der Klärung der Zuständigkeit (Sonder- oder Gemeinschaftseigentum) und der Beratung über Rückgriffsmöglichkeiten (z. B. Versicherung, Bauträger, Handwerker); c) Einholung von Kostenvoranschlägen und Angeboten;
Technische Verwaltung. Abschluss, Änderung oder Kündigung von Wartungsverträgen für die technischen Anlagen und Einrichtungen des Verwaltungsobjekts, insbes. Heizungs-, Warmwasser-, Sanitär- und sonstigen Ver- und Entsorgungsanlagen. Abschluss, Änderung oder Kündigung von Kontroll-, Prüfungs-, Sicherungs- und Überwachungsverträgen zur Kontrolle, Prüfung und Überwachung von sicherheitstechnischen bzw. der Verkehrssicherungspflicht unterliegenden Bauteilen, Anlagen und Einrichtungen sowie Grundstücksflächen des Verwaltungsobjekts. Beauftragung sachkundige Dritter (u.a. Architekten, Ingenieure, Gutachter, etc.) mit der Erbringung auf Erhaltungsmaßnahmen bezogener Dienst- oder Werkleistungen. Vergabe von Aufträgen über Erhaltungsmaßnahmen das Verwaltungsobjekt betreffend. Insbesondere in dringenden Fällen Vergabe von Aufträgen zur Abwendung einer drohenden Gefahr oder des Eintritts bzw. der Vergrößerung von Schäden am Verwaltungsobjekt sowie zur vorübergehenden Sicherstellung dessen Ver- und Entsorgung.
Technische Verwaltung. 3.5.1. Durchführung der für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung sowie in sonstigen dringenden Fällen der zur Erhaltung der Wohnung/des Teileigentums erforderlichen Maßnahmen a) Überwachung der Einhaltung der Hausordnung und anderer mietvertraglicher Pflichten, b) Überwachung des baulichen und technischen Zustands der Wohnung/des Teileigentums durch periodische und aperiodi- sche Begehungen, (erforderlichenfalls mit Zustimmung des Eigentümers und auf seine Kosten unter Beiziehung von Son- derfachleuten). Darüber hinaus bestehen kürzere Intervalle bei Bedarf, wie bei Leerstand; c) Beratung des Eigentümers über die Notwendigkeit der Vornahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ein- schließlich der vorläufigen Beratung über Rückgriffsmöglichkeiten (z. B. Versicherung, Verkäufer, Handwerker) – dies er- setzt keine anwaltliche Rechtsberatung; d) Einholung von Kostenvoranschlägen und Angeboten; e) Führen von Vertragsverhandlungen und Vergabe der Aufträge, in der Regel in schriftlicher Form; f) Überwachung der Ausführung der Arbeiten, insbesondere von Regiezeiten; g) Abnahme der Arbeiten; h) technische Rechnungsprüfung; i) Rüge festgestellter Mängel; j) Veranlassung sofortiger Maßnahmen in dringenden Fällen – z. B. Rohrbruch, Brand- oder Sturmschäden; k) Meldung von Schäden an die Versicherung; Treten Schäden am Verwaltungsobjekt auf oder werden durch das Objekt Dritten Schäden zugefügt, meldet der Verwalter diese der zuständigen Versicherung. ⬜ Übersteigt der Zeitaufwand für die Führung der Korrespondenz mit der Versicherung oder einem Rechtsanwalt und ggf. die Teilnahme an einer oder mehreren mündlichen Verhandlungen pro Versicherungsfall und Jahr Stun- den, ist dies mit der Grundvergütung nicht mehr abgegolten. Der Verwalter wird dann (oberhalb dieser Zumutbarkeitsschwelle) nach Aufwand (Stundensatz) vergütet. Eine Zusatzvergütung ist nur geschuldet, sofern und soweit ihr Entstehen nicht auf eine Pflichtverletzung des Verwalters zurückzuführen ist. (VV) 3.5.2. Durchführung baulicher Änderungen (Umbauten, Ausbauten, Modernisierungen im Sondereigentum) Der Verwaltervertrag bezieht sich auf die Verwaltung des Objekts im derzeitigen Zustand. Beabsichtigt der Eigentümer, sein Sondereigentum umzugestalten, ist für den Verwalter daraus resultierende Mehraufwand bei Vertragsabschluss nicht mit abgegolten. Er wird insoweit nach Aufwand und Stundensatz gesondert vergütet (VV). 3.5.3. Abnahme von Werkleistungen und Verfolgung von Gewährleistu...
Technische Verwaltung. Laufende Überwachung des baulichen Zustandes und der Vergabe notwendiger Reparaturmaßnahmen, je Einzelauftrag bis zur Höhe von EUR Abschluss von WartungsverträgenAufstellung periodischer Instandhaltungspläne in Absprache mit dem Auftraggeber
Technische Verwaltung. 1.2.1 Instandhaltung und Instandsetzung: − Laufende Überwachung des baulichen Zustandes (ggf. unter Hinzuziehung sachkundiger Dritter – Sachverständigen/Architekten - auf Rechnung des Hauseigentümers) − Vergabe und Überwachung aller notwendigen Reparaturen unter Auswahl geeigneter Fachfirmen − Abschluß von Wartungsverträgen und Vergabe von Wartungsarbeiten (Heizung/Aufzüge/Hebeanlagen, RWA’s etc.) soweit vorhanden − Vorausplanung a-periodischer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen − Lfd. Objektkontrollen, 2-malige Begehung mit dem Eigentümer p. a.
Technische Verwaltung. 4.1 Durchführung der für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung sowie in sonstigen dringen- den Fällen der zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen
Technische Verwaltung. 1.2.1 Instandhaltung und Instandsetzung: Objekt:
Technische Verwaltung. 1.2.1 Kontrolle: Laufende Überwachung des baulichen Zustandes des Verwaltungsobjektes, der haustechnischen Anlagen und etwaiger Grünanlagen sowie Veranlassung gesetzlich oder behördlich vorgeschriebener Kontrollen (z.B. Legionellenprüfung, Erstellung des Energieausweises etc.) innerhalb der vorgegebenen Fristen. 1.2.2 Instandhaltung und – Vergabe und Überwachung aller notwendigen Reparaturaufträge an ausgewählte Fach- bzw. Hand- Instandsetzung: werksunternehmen bis zu einem Betrag von EUR. Bei Maßnahmen, die voraussichtlich mit einem höheren Aufwand verbunden sind, ist die Zustimmung des Hauseigentümers erforderlich. Die Auswahl der Unternehmen steht unter dem Vorbehalt, dass der Hauseigentümer im Einzelfall die Fachfirma bestimmen kann. – Vorausplanung größerer Instandhaltungsmaßnahmen. 1.2.3 Wartungs-/Dienstleistungs- verträge: Abschluss erforderlicher Wartungs- bzw. Dienstleistungsverträge und Überwachung der Durchführung.
Technische Verwaltung. 1.2.1 Instandhaltung und Instandsetzung: − Laufende Überwachung des baulichen Zustandes (ggf. unter Hinzuziehung sachkundiger Dritter – Sachverständigen/Architekten - auf Rechnung des Hauseigentümers) − Vergabe und Überwachung aller notwendigen Reparaturen unter Auswahl geeigneter Fachfirmen − Vergabe und Überwachung der notwendigen Dienstleister unter Auswahl geeigneter Fachfirmen (HSM/Reinigung/Gärtner) − Abschluß von Wartungsverträgen und Vergabe von Wartungsarbeiten (Heizung/Aufzüge/Hebeanlagen, RWA’s etc.) soweit vorhanden − Vorausplanung a-periodischer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen − Lfd. Objektkontrollen, 2-malige Begehung mit dem Eigentümer p. a.
Technische Verwaltung. Abrechnung mit besonderer Darstellung des Anteils jedes Wohnungseigentümers an den steuerbegüns- tigten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie handwerkliche Leistungen im Sinne des § 35 a Abs. 1, 2 EStG oder Erstellung einer Bescheinigung hierüber für jeden Wohnungseigentümer. - Ohne Berechnung einer Sondervergütung