Technische Verwaltung Musterklauseln

Technische Verwaltung. 4.1 Durchführung der für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung sowie in sonstigen dringenden Fällen der zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen
Technische Verwaltung. 1.2.1 Instandhaltung und Instandsetzung: − Laufende Überwachung des baulichen Zustandes (ggf. unter Hinzuziehung sachkundiger Dritter – Sachverständigen/Architekten - auf Rechnung des Hauseigentümers) − Vergabe und Überwachung aller notwendigen Reparaturen unter Auswahl geeigneter Fachfirmen − Vergabe und Überwachung der notwendigen Dienstleister unter Auswahl geeigneter Fachfirmen (HSM/Reinigung/Gärtner) − Abschluß von Wartungsverträgen und Vergabe von Wartungsarbeiten (Heizung/Aufzüge/Hebeanlagen, RWA’s etc.) soweit vorhanden − Vorausplanung a-periodischer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen − Lfd. Objektkontrollen, 2-malige Begehung mit dem Eigentümer p. a.
Technische Verwaltung. Instandhaltung und Instandsetzung
Technische Verwaltung. 1.2.1 Instandhaltung und Instandsetzung: Objekt:
Technische Verwaltung. 3.5.1. Durchführung der für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung sowie in sonstigen dringenden Fällen der zur Erhaltung des Objektes erforderlichen Maßnahmen
Technische Verwaltung. 1.2.1 Instandhaltung und Instandsetzung: − Laufende Überwachung des baulichen Zustandes (ggf. unter Hinzuziehung sachkundiger Dritter – Sachverständigen/Architekten - auf Rechnung des Hauseigentümers) − Vergabe und Überwachung aller notwendigen Reparaturen unter Auswahl geeigneter Fachfirmen − Abschluß von Wartungsverträgen und Vergabe von Wartungsarbeiten (Heizung/Aufzüge/Hebeanlagen, RWA’s etc.) soweit vorhanden − Vorausplanung a-periodischer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen − Lfd. Objektkontrollen, 2-malige Begehung mit dem Eigentümer p. a.
Technische Verwaltung. Laufende Überwachung des baulichen Zustandes und der Vergabe notwendiger Reparaturmaßnahmen, je Einzelauftrag bis zur Höhe von EUR Abschluss von WartungsverträgenAufstellung periodischer Instandhaltungspläne in Absprache mit dem Auftraggeber Besondere Verwaltungsaufgaben Folgende Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers:Reparaturmaßnahmen, je Einzelfall über EUR Intensive und damit teuere Bewerbung von Gewerbeflächen für leere Flächen (unvermietete Einheiten) im Objekt, da diese Kosten vom Auftraggeber zu tragen sind. Der Verwalter hat jährlich, jeweils bis zum Ende des zweiten Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Auftraggeber Rechnung zu legen. Die Abrechnung ist als Einnahmen- / Überschussrechnung, gegliedert in Einnahmen und Ausgaben, mit entsprechenden Unterkonten, in geordneter Form aufzustellen. Die Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage für größere Reparaturen / Sanierungen hat durch den Auftraggeber / Auftragnehmer zu erfolgen. Ist der Auftragnehmer für die Ansammlung verantwortlich, so hat er die hierfür vorgesehenen Beträge mindestens einmal jährlich zinsgünstig und mündelsicher anzulegen. Der Zahlungsverkehr für dieses Objekt wird über ein noch einzurichtendes Konto abgewickelt, das ausschließlich als Verwaltungskonto für das oben genannte Objekt dient und als Treuhandkonto zu führen ist.Mietkautionen werden getrennt vom sonstigen Vermögen des Auftraggebers, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen angelegt. Hierüber hat der Verwalter ebenfalls alleine zu verfügen. Da die Kautionen sich im Eigentum des Mieters befinden, stehend diese dem Mieter nach Vertragsende, einschließlich der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen dann auch zur Verfügung, wenn keine verrechnungsfähigen Forderungen gegen den Mieter bestehen. Hierüber hat der Verwalter mit dem Mieter in geordneter Form abzurechnen. Sofern der Auftraggeber bei gewerblichen Mieten die Mehrwertsteuer optiert hat, erhält er zum Nachweis und der Abrechnung gegenüber dem Finanzamt hierzu eine gesonderte Aufstellung. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch monatlich, auf ein von ihm zu benennendes Konto, den sog. Mietüberschuss (Mieten abzüglich der Bewirtschaftungs- und eventuell vorhandener Darlehens- kosten) erstattet.Die Kontoführungsgebühren für das / die Objektkonten sind Bewirtschaftungskosten und sind vom Auftraggeber zu tragen. Erwirtschaftete Xxxxxx stehen dem Auftraggeber zu. Der Verwalter erhält für seine Regeltätigkeit eine Vergütung von % der Sollmiete, einschließl...
Technische Verwaltung. 1.2.1 Kontrolle: Laufende Überwachung des baulichen Zustandes des Verwaltungsobjektes, der haustechnischen Anlagen und etwaiger Grünanlagen sowie Veranlassung gesetzlich oder behördlich vorgeschriebener Kontrollen (z.B. Legionellenprüfung, Erstellung des Energieausweises etc.) innerhalb der vorgegebenen Fristen.
Technische Verwaltung. 1.2.1 Kontrolle:
Technische Verwaltung j) Abrechnung mit besonderer Darstellung des Anteils jedes Wohnungseigentümers an den steuerbegüns- tigten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie handwerkliche Leistungen im Sinne des § 35 a Abs. 1, 2 EStG oder Erstellung einer Bescheinigung hierüber für jeden Wohnungseigentümer. - Ohne Berechnung einer Sondervergütung