Aufklärung über Risiko Musterklauseln

Aufklärung über Risiko. Die Schuldverschreibungsinhaber und die Emittentin sind sich einig und die Schuldverschreibungsinhaber erkennen an, dass durch diese Ziff. 7 die Nachrangforderungen bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglicherweise dauerhaft und in voller Höhe nicht durchgesetzt werden können. Zugleich wird eine Wesensänderung der Geldhingabe hin zur unternehmerischen Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion bewirkt. Den Schuldverschreibungsinhabern wird ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgehendes unternehmerisches Risiko (Verlustrisiko) auferlegt, das an sich nur das Eigenkapital trifft, ohne dass den Schuldverschreibungsinhabern zugleich die korrespondierenden Informations- und Mitwirkungsrechte eingeräumt werden, die es ihnen ermöglichen, Einfluss auf die Realisierung dieses Risikos zu nehmen.
Aufklärung über Risiko. Durch den in den vorstehenden Ziffern 7.1 bis 7.5 geregelten qualifizierten Rangrücktritt treten die Anleger mit all ihren Forderungen aus den Schuldverschreibungen, einschließlich eventueller Nebenforderungen, im Rang hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurück, wenn mit diesen Gläubigern nichts anderes vereinbart ist. Das heißt, die Anleger erhalten im Falle der Insolvenz oder der Liquidation der Emittentin erst Zahlungen, wenn alle vorrangigen Gläubiger vollständig befriedigt sind.
Aufklärung über Risiko. Die Schuldverschreibungsinhaber und die Emittentin sind sich einig und die Schuldverschreibungsinhaber erkennen an, dass durch diese Ziff. 7 die Nachrangforderungen bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglicherweise dauerhaft und in voller Höhe nicht durchgesetzt werden können.
Aufklärung über Risiko. Durch den in den vorstehenden Ziffern geregelten qualifizierten Rangrücktritt treten die Anleger mit all ihren Forderungen aus den Schuldverschreibungen, auch den Zinsforderungen, im Rang hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurück, wenn mit diesen Gläubigern nichts anderes vereinbart ist. Das heißt, die Anleger erhalten im Falle der Insolvenz oder der Liquidation der Emittentin erst Zahlungen, wenn alle vorrangigen Gläubiger vollständig befriedigt sind. Zudem können die Forderungen der Anleger, einschließlich der Zinsforderungen, bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglicherweise dauerhaft nicht oder nicht in voller Höhe durchgesetzt wer- den, wenn die Emittentin zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Anleger Zahlungen verlangt, bereits zahlungs- unfähig oder überschuldet ist oder dies wegen des Zahlungsverlangens zu werden droht. Der qualifi- zierte Rangrücktritt bewirkt daher, dass den Anlegern ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hin- ausgehendes unternehmerisches Risiko (Verlustrisiko) auferlegt wird, wie es typischerweise nur die Ge- sellschafter der Emittentin trifft. Den Anlegern werden jedoch nicht zugleich Informations- und Mitwir- kungsrechte eines Gesellschafters eingeräumt, die es ihnen ermöglichen würden, Einfluss auf die Reali- sierung dieses Risikos zu nehmen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen