Common use of Aufklärung über die Zuzahlungsverpflichtung Clause in Contracts

Aufklärung über die Zuzahlungsverpflichtung. Nach den gesetzlichen Vorschriften haben Versicherte nach § 39 Abs. 4 SGB V für jeden Kalen- dertag im Krankenhaus 10 Euro an das Krankenhaus zu zahlen (innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Kalendertage). Der Zuzahlungsbetrag wird vom Krankenhaus nach § 43c Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetz- lichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert. Zuzahlungen, die bereits während des Jahres für vorausgehende stationäre Behandlungen an ein Krankenhaus, an einen Xxxxxx der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 32 Abs. 1 S. 2 SGB VI sowie im Rahmen von stationären Rehabilitationsleistungen nach § 40 Abs. 6 S. 1 SGB V an die Krankenkassen geleistet wurden, werden auf die für Ihren jetzigen Krankenhaus- aufenthalt zu leistende Zuzahlung angerechnet. Die Zuzahlungspflicht besteht nicht - bei Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, - bei ambulanter, vor-, nach- und teilstationärer Behandlung im Krankenhaus, - bei berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung, - bei Krankenhausbehandlung wegen anerkannter Schädigungsfolge nach dem Bundes- versorgungsgesetz, - bei Krankenhausaufenthalten zur Entbindung, - bei Befreiungen von der Zuzahlungspflicht.

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