Auflösung Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesell- schaft jederzeit berechtigt, den OGAW aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW bzw. einer Anteilsklasse sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbe- schlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger un- verzüglich liquidieren. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesell- schaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt.
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Auflösung Beschluss zur Auflösung. Die Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich Zusätz- lich ist die Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW oder einzelne Teilfonds aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW oder eines einzelnen Teil- fonds bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung eines Teilfonds bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Liechtensteini- schen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW bzw. einer Anteilsklasse sowie sonstigen sons- tigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlichtveröffent- licht. Vom Tage des Auflösungsbe- schlusses Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommenzurückge- nommen. Bei Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW oder ei- nes Teilfonds im besten Interesse der Anleger un- verzüglich unverzüglich liquidieren. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW bzw. den Teilfonds aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt.
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