Ausführungsbestimmung Musterklauseln

Ausführungsbestimmung. Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für den Zeitraum eines Jahres, festgelegt werden.
Ausführungsbestimmung. Der Anspruch auf Zahlung der Feiertagszulage richtet sich ausschließlich nach den am Sitz des Be- triebes bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften über gesetzliche Wochenfeiertage.
Ausführungsbestimmung. Maßgebend für den Umfang des Zusatzurlaubs sind bei den Arbeitnehmern die Zahl der tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden und die Tabelle in Nr. 1. Wegen der Ermittlung der Nachtarbeitsstunden siehe Nr. 4.
Ausführungsbestimmung. Aus der Beschränkung auf die "im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit" geleisteten Ar- beitsstunden ergibt sich, dass Überstunden und Zeiten ohne Arbeitsleistungen (z.B. Ar- beitszeitzuschläge, Fahrgastfahrten, Pausen und Zeiten einer Bereitschaft) unberücksich- tigt bleiben. Unterbrechungen der Arbeit, während denen Arbeitnehmer mit der Verpflich- tung zur wachen Achtsamkeit anwesend sind, um die Arbeit jederzeit aufnehmen zu kön- nen, sind jedoch zu berücksichtigen. Es dürfen nur dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistete Nachtarbeitsstunden angerechnet werden. Diese Bestimmung darf allerdings nicht eng ausgelegt werden. Dienstplan in ihrem Sinne ist jede der Arbeitsaufnahme voran- gehende Dienst- oder Arbeitseinteilung (z.B. im Baudienst oder bei den Arbeitnehmern des Sonderdienstes) einschließlich der Heranziehung zur Arbeit aus der Rufbereitschaft oder Bereitschaft. Als Nachtarbeitsstunden sind somit auch zu berücksichtigen - die Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung, die außerhalb des regelmäßigen Arbeitsverlaufs liegen, - die Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung aus einer Bereitschaft oder Unfall-, Störungs- und Schneebereitschaft bei einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle, - die durch Zug- und Busverspätungen verursachten Verlängerungen der Arbeit (Ver- längerung der Schicht oder Verkürzung dienstplanmäßiger Zeiten ohne Arbeitsleis- tung in der Schicht), soweit sie in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr fallen.
Ausführungsbestimmung. Die einstündige Ruhepause nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JArbSchG kann bei Jugendlichen im Rahmen des § 21 a Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG um bis zu 15 Minuten gekürzt werden.
Ausführungsbestimmung. Die zu bezahlende Arbeitszeit wird für den Kalendermonat zusammengerechnet und dann ge- rundet. Hierbei ist eine angebrochene halbe Stunde in der Weise zu runden, dass 15 Minuten oder mehr als halbe Stunde zählen und weniger als 15 Minuten unberücksichtigt bleiben.
Ausführungsbestimmung. Die versäumte Arbeitszeit wird je Ausfalltatbestand (z. B. Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts, Krankheit nach Ablauf der Fristen mit Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts) für den Kalendermonat zusammengerechnet und dann jeweils einmal gerundet. Hierbei ist eine angebrochene halbe Stunde in der Weise zu runden, dass 15 Minuten oder mehr als halbe Stunde zählen und weniger als 15 Minuten unberücksichtigt bleiben.
Ausführungsbestimmung. Die Leistungsprämie Rangierdienst gilt nicht für stationäres Transportpersonal von Schieneninf- rastrukturunternehmen, mit Ausnahme von Arbeitnehmern, die beim Rangieren Gleisbremsen auf nicht rechnergesteuerten Gleisbremsanlagen bedienen, Weichenwärtern auf Rangier- und Wärterstellwerken im nicht rechnergesteuerten Ablaufbetrieb und im Abstoßbetrieb.
Ausführungsbestimmung. Erfolgt die Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts unter Anerkennung eines betrieblichen In- teresses, wird die Dauer dieser Arbeitsbefreiung als Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Der An- spruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung richtet sich nach § 35. Der Arbeitnehmer hat während dieser Arbeitsbefreiung Anspruch auf Fahrvergünstigung, soweit er unter eine entsprechende Rege- lung fällt. § 29 Arbeitseinsatz in besonderen Fällen
Ausführungsbestimmung. Die Regelungen des Abs. 2 sind auch für die gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG für eine Tätigkeit bei einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags beurlaubten Beamten anzuwen- den, die im Krankheitsfall den Beihilfevorschriften entsprechende Leistungen im Sinne des Er- lasses des BMA vom 26.10.1989 (V b 1-44 120 und II b 2-26211/13) aus einem anderen Versi- cherungsverhältnis erhalten. Ansprüche auf Krankengeld, die aus Krankenversicherungsbeiträgen resultieren, zu denen das Unternehmen einen Arbeitgeberzuschuss leistet, sind in diesen Fällen auf die Entgeltfortzahlung anzurechnen.