Aufmaß und Abrechnung Musterklauseln

Aufmaß und Abrechnung. Die Bauabrechnung muss den Anforderungen des Haupt-AG entsprechen; sie erfolgt nach tat- sächlich erbrachter, mangelfreier Leistung, gemessen grundsätz- lich nach Planunterlagen, hilfs- weise nach gemeinsam erstell- tem Aufmaß (Abrechnungs- weise). Über die Art der Abrech- nungsweise entscheidet im Zwei- fel der Bauleiter. Die Ent- scheidung hat dann schriftlich zu erfolgen. Die Rechnungen haben den ge- setzlichen Anforderungen zu ent- sprechen. Hinsichtlich der Rech- nungsstellung ist zu beachten, dass sie in dreifacher Ausferti- gung erfolgen muss und gemäß § 13 b Absatz 2 Absatz 4 UStG die Umsatzsteuerschuld für diese Bauleistung auf den Leistungs- empfänger übergeht, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Wenn nicht anders vereinbart, gilt für sämtliche Rechnungen ein Skontonachlass in Höhe von 3 %. Die Skontofrist beträgt 14 Werk- tage ab Zugang der Rechnung beim AG, frühestens beginnend ab Fälligkeit der jeweiligen Rech- nung. Die Skontofrist für die Schlussrechnung beträgt abwei- chend 8 Wochen. Nicht ord- nungsgemäß gestellte Rechnun- gen werden nicht fällig und dürfen zurückgewiesen werden. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rech- nungszugang. Sämtliche Zahlungen erfolgen aus technischen Gründen grund- sätzlich nur einmal pro Woche. Fällt der Ablauf der Skontofrist oder einer Zahlungsvereinbarung auf einen Tag der Woche nach dem wöchentlichen Zahlungster- min, gilt die Skontofrist oder die Zahlungsvereinbarung noch als gewahrt, wenn die Zahlung beim nächsten Zahlungslauf, spätes- tens aber 6 Tage nach Ablauf der Skontofrist, erfolgt. Fällt der Rechnungseingang in die Zeit eines Betriebsurlaubs beim AG, gilt der Zugang dieser Rechnung erst mit dem Tag als erfolgt, an dem der AG seinen Betrieb nach dem Betriebsurlaub wieder aufnimmt.
Aufmaß und Abrechnung. 1. Für das Aufmaß und die Abrechnung gilt grundsätzlich die VOB/C in ihrer zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen Fassung.
Aufmaß und Abrechnung. 4.1 Diese erfolgen nach der VOB DIN 18451. In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für Auf- und Abbau der Gerüste, An-und Abtransport des Gerüstmaterials sowie die Vorhaltung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Bei längerer Vorhaltung der Gerüste, d. h. über 4 Wochen (=28 Tage) hinaus, werden für jede weitere Woche 8 % des Rechnungsbetrages berechnet.
Aufmaß und Abrechnung. 15.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gegenseitig anerkanntem Aufmaß. Jedoch ist für die Ermittlung des Endpreises allein nicht schon entscheidend, welche Vordersätze in der jeweiligen Position des Leistungsverzeichnisses angenommen sind, vielmehr muss nach Fertigstellung der Bauleistung festgestellt werden, was an jeweiligen Mengen wirklich erbracht ist.
Aufmaß und Abrechnung. 1. Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, sind sie gemeinsam mit angemessener Vorankündigung vorzunehmen. Aus der Beteiligung des AG an diesen Feststellungen kann kein Anerkenntnis der Werklohnforderung geschlussfolgert werden.
Aufmaß und Abrechnung. 13.1. Sollte keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen sein, erfolgt die Abrech- nung der fertigen Arbeiten nach Aufmaß zu den Einheitspreisen lt. Werkvertrag bzw. Auftragsschreiben. Zum Aufmaß und zur Abrechnung gelangen nur die ver- tragsgemäß erbrachten Lieferungen und Leistungen.
Aufmaß und Abrechnung. 4.1 In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für Auf- und Abbau der Gerüste, An-und Abtransport des Gerüstmaterials sowie die Vorhaltung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Bei längerer Vorhaltung der Gerüste, d. h. über 4 Wochen hinaus, werden für jede weitere angefangene Woche 5 % des Rechnungsbetrages oder gemäß Angebot berechnet. Ab der 11. Woche Gesamtstehzeit berechnen wir 10% pro angefangene Woche oder gemäß Angebot. Ist die Vorhaltezeit länger als 4 Wochen vereinbart ist dies im Angebot angegeben.
Aufmaß und Abrechnung. Der Verkäufer erhält von dem Käufer pro Waggon / Transporteinheit ein Aufmaß. Als Grundlage zur Abrechnung gilt die Werksvermessung und Werkssortierung des Käufers. Weicht die Werksvermessung mehr als 5 % vom Waldmaß des Verkäufers ab, behält sich der Verkäufer vor, das Waldmaß als Abrechnungs- grundlage zu Grunde zu legen. Die Abrechnung und Gutschrift erfolgt vollständig zum 15. und 30. des Liefermonats, frühestens jedoch 14 Tage nach der Bereit- stellung. Ist das Holz 35 Tage nach Bereitstellung nicht gutgeschrieben, kann durch den Verkäufer das Waldmaß in Rechnung gestellt, bzw. zur Gutschrift herangezogen werden. Besteht käuferseitig keine geeichte Vermessungsmöglichkeit, so wird das Waldmaß als Abrechnungsgrundlage herangezogen. Für weitere Kaufbedingungen, wie u. a. die kaufpreisrelevante Dimensions- und Qualitätsermittlung, gilt die Anlage VI-a „Werksvermessung von Stammholz“ der RVR für die Werksvermessung von Xxxxxxxxx.
Aufmaß und Abrechnung. Bei Verkauf nach Werksmaß erkennen die SHLF nach Maßgabe der in 2.6 be- schriebenen Bedingungen das durch die geeichte Vermessungsanlagen oder Waagen des Käufers ermittelte Maß als verbindliches Verkaufsmaß an. Besteht käuferseitig keine geeichte Vermessungsmöglichkeit, so hat der Käufer dies unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall wird das Waldmaß als Abrech- nungsgrundlage herangezogen. Der Lieferant erhält von dem Käufer pro Waggon / Transporteinheit ein Aufmaß. Als Grundlage zur Abrechnung gilt die Werksvermessung und Werkssortierung des Käufers. Weicht die Werksvermessung mehr als 5 % vom Waldmaß des Verkäufers ab, behält sich der Verkäufer vor, das Waldmaß als Abrechnungs- grundlage heranzuziehen. Ist das Holz 30 Tage nach Bereitstellung nicht gutge- schrieben, kann durch den Verkäufer das Waldmaß in Rechnung gestellt, bzw. zur Gutschrift herangezogen werden. Für weitere Kaufbedingungen, wie u. a. die kaufpreisrelevante Dimensions-, Maß- und Qualitätsermittlung, gelten die jeweiligen Regelungen der RVR in der aktuellen Fassung. Beim Verkauf nach Werksvermessung erkennt der Verkäufer das durch eine zer- tifizierte und geeichte Vermessungsanlage, bzw. Fahrzeugwaage des Käufers ermittelte Maß als verbindliches Verkaufsmaß unter der Maßgabe der folgenden Bedingungen an. Der Verkauf nach Werksvermessung muss im Kaufvertrag ver- einbart sein. Dabei ist die Abrechnungseinheit (z. B. Festmeter ohne Rinde, Raummeter, tonne atro) anzugeben. Im Holzkaufvertrag ist zu vereinbaren, in- wieweit die werkseitige Gütesortierung vom Verkäufer anerkannt wird. Sind im Kaufvertrag keine Abstufungsgrenzen bezüglich der Vermessungspara- meter hinterlegt, so gelten die Grenzen laut Anlage III der RVR „Qualitätssortie- rung von Stammholz“. Der Käufer gestattet den SHLF, bei den akkreditierten Prüfinstitutionen und / oder bei den Anlageherstellern Informationen über die im jeweiligen Werk installierten Werksvermessungsanlagen einzuholen. Der Käufer hat hierbei in zumutbarem Umfang mitzuwirken, insbesondere in diesem Zusammenhang ggf. notwendige Erklärungen gegenüber den akkreditierten Prüfinstitutionen oder den Anlagen- herstellern abzugeben. Der Käufer gewährleistet, dass Vertreter der SHLF die Messanlagen jederzeit über Besuche zu üblichen Geschäftszeiten auf die fehlerfreie Messtechnik und richtige Verarbeitung der Messdaten überprüfen und während der Sortierung des Holzes betreten dürfen. Änderungen der Maßermittlung und / oder der eingestellten Parameter sind wäh- rend ...
Aufmaß und Abrechnung. 17.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach dem gemeinsamen Aufmaß. Einzureichen sind prüfungsfähige Rechnungen in der vom Auftraggeber geforderten Anzahl, einschließlich anerkanntem Aufmaß, aus denen die ausgeführten Leistungen ersichtlich sein müssen. Jedoch ist der Auftragnehmer gehalten, die Positionen des Leistungsverzeichnisses in seine Rechnung - soweit möglich - in gleicher Reihenfolge zu übernehmen.