Aufmaß und Abrechnung. Die Bauabrechnung muss den Anforderungen des Haupt-AG entsprechen; sie erfolgt nach tat- sächlich erbrachter, mangelfreier Leistung, gemessen grundsätz- lich nach Planunterlagen, hilfs- weise nach gemeinsam erstell- tem Aufmaß (Abrechnungs- weise). Über die Art der Abrech- nungsweise entscheidet im Zwei- fel der Bauleiter. Die Ent- scheidung hat dann schriftlich zu erfolgen. Die Rechnungen haben den ge- setzlichen Anforderungen zu ent- sprechen. Hinsichtlich der Rech- nungsstellung ist zu beachten, dass sie in dreifacher Ausferti- gung erfolgen muss und gemäß § 13 b Absatz 2 Absatz 4 UStG die Umsatzsteuerschuld für diese Bauleistung auf den Leistungs- empfänger übergeht, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Wenn nicht anders vereinbart, gilt für sämtliche Rechnungen ein Skontonachlass in Höhe von 3 %. Die Skontofrist beträgt 14 Werk- tage ab Zugang der Rechnung beim AG, frühestens beginnend ab Fälligkeit der jeweiligen Rech- nung. Die Skontofrist für die Schlussrechnung beträgt abwei- chend 8 Wochen. Nicht ord- nungsgemäß gestellte Rechnun- gen werden nicht fällig und dürfen zurückgewiesen werden. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rech- nungszugang. Sämtliche Zahlungen erfolgen aus technischen Gründen grund- sätzlich nur einmal pro Woche. Fällt der Ablauf der Skontofrist oder einer Zahlungsvereinbarung auf einen Tag der Woche nach dem wöchentlichen Zahlungster- min, gilt die Skontofrist oder die Zahlungsvereinbarung noch als gewahrt, wenn die Zahlung beim nächsten Zahlungslauf, spätes- tens aber 6 Tage nach Ablauf der Skontofrist, erfolgt. Fällt der Rechnungseingang in die Zeit eines Betriebsurlaubs beim AG, gilt der Zugang dieser Rechnung erst mit dem Tag als erfolgt, an dem der AG seinen Betrieb nach dem Betriebsurlaub wieder aufnimmt.
Aufmaß und Abrechnung. 1. Für das Aufmaß und die Abrechnung gilt grundsätzlich die VOB/C in ihrer zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen Fassung.
Aufmaß und Abrechnung. 4.1 Diese erfolgen nach der VOB DIN 18451. In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für Auf- und Abbau der Gerüste, An-und Abtransport des Gerüstmaterials sowie die Vorhaltung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Bei längerer Vorhaltung der Gerüste, d. h. über 4 Wochen hinaus, werden für jede weitere Woche 10 % des Rechnungsbetrages berechnet.
4.2 Bei Abschluss eines Pauschalvertrages sind die ihm zugrunde liegenden Leistungen nach Umfang und Einheitspreisen als Vertragsgrundlage anzuführen. Weichen die Massen bei Arbeitsausführung um mehr als 5 % ab, ist der Pauschalpreis zu berichtigen, Änderungen der Massen um mehr als 20 % berechtigen zur Änderung der Einheitspreise und der Pauschale.
Aufmaß und Abrechnung. 13.1. Sollte keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen sein, erfolgt die Abrech- nung der fertigen Arbeiten nach Aufmaß zu den Einheitspreisen lt. Werkvertrag bzw. Auftragsschreiben. Zum Aufmaß und zur Abrechnung gelangen nur die ver- tragsgemäß erbrachten Lieferungen und Leistungen.
13.2. Rechnungsunterlagen, wie Massenberechnungen, Pläne, Aufnahmen, Mate- rialberechnungen, Regieberichte einschl. Zusammenstellung, Preisberichtigun- gen, usw. sind in zweifacher Ausfertigung der Rechnung beizulegen. Zur Massen- berechnung sind Abrechnungszeichnungen im Maßstab der Ausführungspläne herzustellen. Darin sind alle Maße der Mengenberechnung zu codieren.
13.3. Verrechnete Leistungen, denen kein Nachtragsangebot und keine schriftliche Beauftragung zugrunde liegen, werden nicht beglichen.
13.4. Unvollständige Rechnungen werden zurückgewiesen. Werden die Vorlage- fristen gemäß Punkt 14.4.2. nicht eingehalten, ist der AG an die vereinbarten Prü- fungs- und Zahlungsfristen nicht mehr gebunden. Die Zurückweisung unvollstän- diger Rechnungen gilt ebenfalls als Nichteinhaltung der Vorlagefrist im Sinne der Bestimmungen.
13.5. Der AN erklärt, dass mit Legung der Schlussrechnung sämtliche Forderun- gen aus dem gegenständlichen Bauvorhaben gegenüber dem AG gestellt sind und er in keiner Weise berechtigt ist, irgendwelche weiteren Ansprüche zu stellen.
Aufmaß und Abrechnung. Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, sind sie gemeinsam mit angemessener Vorankündigung vorzunehmen. Aus der Beteiligung des AG an diesen Feststellungen kann kein Anerkenntnis der Werklohnforderung geschlussfolgert werden.
Aufmaß und Abrechnung. 17.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach dem gemeinsamen Aufmaß. Einzureichen sind prüfungsfähige Rechnungen in der vom Auftraggeber geforderten Anzahl, einschließlich anerkanntem Aufmaß, aus denen die ausgeführten Leistungen ersichtlich sein müssen. Jedoch ist der Auftragnehmer gehalten, die Positionen des Leistungsverzeichnisses in seine Rechnung - soweit möglich - in gleicher Reihenfolge zu übernehmen.
17.2 Auf Antrag des Auftragnehmers können bei ordnungsgemäßer Ausführung und befriedigendem Xxxxxxxx der Arbeiten Abschlagszahlungen bis zur Höhe von 90 % der erbrachten Leistung erfolgen. Die Zahlungen werden entweder innerhalb 30 Tagen netto oder innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skontoabzug geleistet. Die Abschlagsrechnungen müssen die Gesamtleistung bis zum Stichtag prüfbar enthalten sowie die Gesamtforderungen abzüglich der bisherigen Zahlungen.
Aufmaß und Abrechnung. 10.01Die prüfbare Aufstellung der Rechnungen und des Auf- maßes hat in der Reihenfolge der Position der Leis- tungsbeschreibung übersichtlich, in zweifacher Ausferti- gung ausgestellt auf den Namen des Bauherrn, inner- halb von 2 Wochen nach Fertigstellung der Leistung zu erfolgen. Rechnungen und Aufmaßlisten, die diesen Forderungen nicht entsprechen, werden von der Bau- leitung nicht behandelt.
Aufmaß und Abrechnung. 15.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gegenseitig anerkanntem Aufmaß. Jedoch ist für die Ermittlung des Endpreises allein nicht schon entscheidend, welche Vordersätze in der jeweiligen Position des Leistungsverzeichnisses angenommen sind, vielmehr muss nach Fertigstellung der Bauleistung festgestellt werden, was an jeweiligen Mengen wirklich erbracht ist.
15.2 Einzureichen sind prüffähige Rechnungen in der vom AG geforderten Art in Aufstellung und Anzahl, die sich an der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses orientieren und seiner Systematik folgen und aus denen die ausgeführten Leistungen klar ersichtlich sein müssen.
15.3 Der AN hat dem AG bereits bei Vertragsschluss eine wirksame Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamts vorzulegen und den AG unverzüglich zu unterrichten, sofern die von ihm vorgelegte Freistellungsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen wird. Ohne Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung wird der AG von fälligen Vergütungsansprüchen des AN 15% des jeweiligen Bruttobetrages einbehalten und mit befreiender Wirkung gegenüber dem AN an das zuständige Finanzamt zahlen.
Aufmaß und Abrechnung. 1. Dach- und Wanddeckungen und Dachabdichtungen nach der tatsächlich erbrachten Leis- tung einschließlich der An- und Abschlüsse. Abgezogen werden über 2,50 m² große Aussparungen in der Deckung und Abdichtung für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und dergleichen. Geht die Aussparung über den First oder Grat hinweg, so ist sie in jeder Dachfläche für sich zu berücksichtigen.
2. Deckungen von Firsten, Graten, Kehlen, Dachkanten, An- und Abschlüssen u. ä. in der Mittellinie gemessen, nach Längenmaß als Zulage zu 1. Abgezogen werden über 1 m lange Unterbrechungen für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und dergleichen.
3. Bohlen und Nagelleisten bei Dachbelagsarbeiten und Abdichtungen über Bauwerksfugen nach Längenmaß.
4. Verstärkungen der Abdichtungen bei Anschlüssen an aufgehendes Mauerwerk, an Metalleinfassungen u. ä. nach Längenmaß (m), als Zulage zu den Preisen der Ziffern 1., 2. und 5..
Aufmaß und Abrechnung. Der Verkäufer erhält von dem Käufer pro Waggon / Transporteinheit ein Aufmaß. Als Grundlage zur Abrechnung gilt die Werksvermessung und Werkssortierung des Käufers. Weicht die Werksvermessung mehr als 5 % vom Waldmaß des Verkäufers ab, behält sich der Verkäufer vor, das Waldmaß als Abrechnungs- grundlage zu Grunde zu legen. Die Abrechnung und Gutschrift erfolgt vollständig zum 15. und 30. des Liefermonats, frühestens jedoch 14 Tage nach der Bereit- stellung. Ist das Holz 35 Tage nach Bereitstellung nicht gutgeschrieben, kann durch den Verkäufer das Waldmaß in Rechnung gestellt, bzw. zur Gutschrift herangezogen werden. Besteht käuferseitig keine geeichte Vermessungsmöglichkeit, so wird das Waldmaß als Abrechnungsgrundlage herangezogen. Für weitere Kaufbedingungen, wie u. a. die kaufpreisrelevante Dimensions- und Qualitätsermittlung, gilt die Anlage VI-a „Werksvermessung von Stammholz“ der RVR für die Werksvermessung von Xxxxxxxxx.