Aufnahme von Barmitteln Musterklauseln

Aufnahme von Barmitteln. Der Fonds darf im Rahmen von Käufen/Veräußerungen von Anlagen oder von Zeichnungen/Rücknahmen liquide Mittel aufnehmen. Da die Aufnahme liquider Mittel jedoch nicht zu seinen strukturellen Merkmalen gehört, sind diese Ausleihungen vorübergehender Natur und auf maximal 10% des Nettofondsvermögens begrenzt.
Aufnahme von Barmitteln. Der Fonds kann Barmittel aufnehmen, ohne dass dies zu seinen strukturellen Maßnahmen gehört. Der Fonds kann sich vorübergehend infolge von Transaktionen in Verbindung mit seinen Zahlungsströmen (laufende Investitionen und Desinvestitionen, Zeichnungs-/Rücknahmegeschäfte usw.) in Höhe von bis zu 10% seines Nettovermögens in einer Sollposition befinden.