Bergungskosten Musterklauseln

Bergungskosten. Kosten durch: ◼ von der Gesellschaft oder von staatlicher Seite geforderte Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung der Folgen des Schadensfalls, ◼ angemessene Maßnahmen, die auf Initiative des Versicherten zur Vermeidung des Schadensfalls oder zur Vermeidung oder Minderung von dessen Folgen ergriffen werden, sofern diese Maßnahmen dringenden Charakter haben, d. h., dass der Versicherte sie unverzüglich ergreifen muss und keine Möglichkeit hat, die Gesellschaft zu verständigen und ihre vorherige Zustimmung einzuholen, um seinen Interessen nicht zu schaden. ◼ Sofern es sich um Maßnahmen zur Vermeidung eines Schadensfalls handelt, muss außerdem unmittelbare Gefahr drohen, d. h., dass bei Nichtergreifen dieser Maßnahmen sofort und gewiss ein Schadensfall eintreten würde.
Bergungskosten. Der Versicherer leistet Ersatz bis zur vereinbarten Höhe von € 5.000,- für Such-, Rettungs- und Bergungskosten, wenn die versicherte Person nach einem Unfall gerettet oder geborgen werden muss, oder wenn die versicherte Person vermisst wird und zu befürchten ist, dass ihr etwas zugestoßen ist.
Bergungskosten. Ihnen sind nach einem Unfall Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich or- ganisierten Rettungsdiensten entstanden? Wir erstatten hier- für die Kosten bis zu einem Betrag von 5.000,– EUR.
Bergungskosten. (1) Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt der Versicherer bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für:
Bergungskosten. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden, zu bergen.
Bergungskosten a) Nach einem Unfall ersetzt der Versicherer bis zur Höhe eines Betrages von 5 000 Euro die entstandenen notwendigen Kosten für
Bergungskosten. Bergungskosten sind innerhalb der in Artikel 2.4.2.3 der gemeinsamen allgemeinen Bestimmungen festgelegten Grenzen ebenfalls gedeckt.
Bergungskosten. 1. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt die HanseMerkur bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für:
Bergungskosten. 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten.