Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Be- hörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeinde- ebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten. 2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienst- leistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver- teilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwas- ser; b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Ver- teilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolley- bus, Bus oder Kabelbahn; d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs; g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver- teilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen. 3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Be- schaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übri- gen Tätigkeiten. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung über- dies: a) andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden. 5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinba- rung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Be- hörden Behör- den sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtungen Ein- richtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeinde- ebene Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behörden Be- hörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienst- leistungen Dienstleistun- gen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind sind, soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:
a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver- teilung Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwas- serTrinkwasser;
b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Ver- teilung Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer EnergieEner- gie;
c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs Ver- kehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolley- busTrolleybus, Bus oder Kabelbahn;
d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen Hä- fen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs;
g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver- teilung Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; Wärme oder
h) Nutzung eines geographisch geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz Abs. 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Be- schaffungen Beschaf- fungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übri- gen Tätigkeitenübrigen Tätig- keiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung über- diesüberdies:
a) andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinba- rung Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen
Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Be- hörden sowie Behörden so- wie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeinde- ebene Gemeindeebene im Sinne des kantonalen kantona- len und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienst- leistungen Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind sind, soweit sie Tätigkeiten Tä- tigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:
a) a. Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver- teilung Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwas- serTrinkwasser;
b) b. Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Ver- teilung Verteilung von elektrischer elek- trischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie;
c) c. Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolley- busTrolleybus, Bus oder KabelbahnKa- belbahn;
d) d. Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e) e. Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
f) f. Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten durchge- führten Verkehrs;
g) g. Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver- teilung Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder
h) h. Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Be- schaffungen Beschaffun- gen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übri- gen übrigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung über- diesüberdies:
a) a. andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten;
b) b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen öffent- lichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinba- rung Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Be- hörden Behör- den sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtungen Ein- richtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeinde- ebene Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeitengewerbli- xxxx Xxxxxxxxxxx.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behörden Be- hörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienst- leistungen Dienstleistun- gen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet ausgestat- tet sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:
a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver- teilung Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwas- serTrinkwasser;
b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Ver- teilung Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie;
c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs Ver- kehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolley- busTrolleybus, Bus oder Kabelbahn;
d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs;
g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver- teilung Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder
h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz Abs. 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Be- schaffungen Beschaf- fungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übri- gen Tätigkeitenübrigen Tä- tigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung über- dies:
a) andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen ge- werblichen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinba- rung Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen, Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Be- hörden Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtungen Einrichtun- gen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeinde- ebene Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behörden Behör- den sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienst- leistungen erbringen Dienstleistungen er- bringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind soweit sind, so- weit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:
a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver- teilung Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwas- serTrinkwasser;
b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Ver- teilung Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie;
c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs Ver- kehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolley- busTrolleybus, Bus oder Kabelbahn;
d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten durch- geführten Verkehrs;
g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver- teilung Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder
h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Be- schaffungen Beschaf- fungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übri- gen Tätigkeitenübrigen Tätigkei- ten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung über- diesüberdies:
a) andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen ge- werblichen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen öf- fentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere meh- rere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinba- rung Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Be- hörden Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich ein- schliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- Be- zirks- und Gemeinde- ebene Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche staatli- che Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienst- leistungen Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden nachfolgen- den Sektoren in der Schweiz ausüben:
a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver- teilung Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwas- serTrinkwasser;
b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Ver- teilung Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie;
c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolley- busTrolleybus, Bus oder Kabelbahn;
d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen Flug- häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf dar- auf durchgeführten Verkehrs;
g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver- teilung Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder
h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen FestbrennstoffenFest- brennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Be- schaffungen Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übri- gen übrigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung über- diesüberdies:
a) andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme Ausnah- me ihrer gewerblichen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten Gesamtkos- ten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinba- rung Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Be- hörden Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich ein- schliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- Be- zirks- und Gemeinde- ebene Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche staatli- che Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienst- leistungen Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden nachfolgen- den Sektoren in der Schweiz ausüben:
a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver- teilung Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwas- serTrinkwasser;
b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Ver- teilung Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie;
c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolley- busTrolleybus, Bus oder Kabelbahn;
d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs;
g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver- teilung Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder
h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen FestbrennstoffenFest- brennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Be- schaffungen Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übri- gen übrigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung über- diesüberdies:
a) andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme Ausnah- me ihrer gewerblichen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten Gesamtkos- ten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinba- rung Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.
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Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Be- hörden Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeinde- ebene Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme Aus- nahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behörden sowie öffentliche öffentli- che und private Unternehmen, die öffentliche Dienst- leistungen Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:
a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffentlichkeit im Zusammenhang Zusam- menhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver- teilung Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwas- serTrinkwasser;
b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffentlichkeit im Zusammenhang Zusam- menhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Ver- teilung Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie;
c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolley- busTrolleybus, Bus oder Kabelbahn;
d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs;
g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffentlichkeit im Zusammenhang Zusam- menhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver- teilung Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder
h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Be- schaffungen Beschaffungen für den beschriebenen be- schriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übri- gen übrigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung über- diesüberdies:
a) andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinba- rung Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.
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Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Be- hörden Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich einschliess- lich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeinde- ebene Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme Aus- nahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche staatli- che Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienst- leistungen Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind sind, soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:
a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver- teilung Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwas- serTrinkwasser;
b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Ver- teilung Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie;
c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolley- busTrolleybus, Bus oder Kabelbahn;
d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen Flug- häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf da- rauf durchgeführten Verkehrs;
g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Ver- teilung Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder
h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen FestbrennstoffenFestbrenn- stoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Be- schaffungen Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übri- gen übrigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung über- diesüberdies:
a) andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinba- rung Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.
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