Common use of Auftraggeber Clause in Contracts

Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtun- gen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten. 2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behör- den sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen er- bringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, so- weit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Ver- kehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn; d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durch- geführten Verkehrs; g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen. 3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaf- fungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkei- ten. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies: a) andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer ge- werblichen Tätigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öf- fentlichen Geldern subventioniert werden. 5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder meh- rere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden Behör- den sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtun- gen Ein- richtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeitengewerbli- xxxx Xxxxxxxxxxx. 2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behör- den Be- hörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen er- bringen Dienstleistun- gen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, so- weit ausgestat- tet sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Ver- kehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn; d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durch- geführten durchgeführten Verkehrs; g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen. 3 Die Auftraggeber nach Absatz Abs. 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaf- fungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkei- tenTä- tigkeiten. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdiesüber- dies: a) andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer ge- werblichen Tätigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öf- fentlichen öffentlichen Geldern subventioniert werden. 5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder meh- rere mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.

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Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden Behör- den sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtun- gen Ein- richtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten. 2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behör- den Be- hörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen er- bringen Dienstleistun- gen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, so- weit soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer EnergieEner- gie; c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Ver- kehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn; d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen Hä- fen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durch- geführten durchgeführten Verkehrs; g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; Wärme oder h) Nutzung eines geographisch geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen. 3 Die Auftraggeber nach Absatz Abs. 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaf- fungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkei- tenTätig- keiten. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies: a) andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer ge- werblichen gewerblichen Tätigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öf- fentlichen öffentlichen Geldern subventioniert werden. 5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder meh- rere mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.

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Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden sowie so- wie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtun- gen Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen kantona- len und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten. 2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behör- den Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen er- bringen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, so- weit soweit sie Tätigkeiten Tä- tigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: a) a. Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; b) b. Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer elek- trischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; c) c. Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Ver- kehrs Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder KabelbahnKa- belbahn; d) d. Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; e) e. Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; f) f. Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durch- geführten durchge- führten Verkehrs; g) g. Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder h) h. Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen. 3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaf- fungen Beschaffun- gen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkei- tenTätigkeiten. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies: a) a. andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer ge- werblichen gewerblichen Tätigkeiten; b) b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öf- fentlichen öffent- lichen Geldern subventioniert werden. 5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder meh- rere mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.

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Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden Be- hörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtun- gen Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene Gemeinde- ebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten. 2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behör- den Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen er- bringen Dienst- leistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, so- weit sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit Öffentlich- keit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung Ver- teilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit TrinkwasserTrinkwas- ser; b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit Öffentlich- keit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung Ver- teilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Ver- kehrs Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, TrolleybusTrolley- bus, Bus oder Kabelbahn; d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durch- geführten durchgeführten Verkehrs; g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit Öffentlich- keit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung Ver- teilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen. 3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaf- fungen Be- schaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkei- tenübri- gen Tätigkeiten. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdiesüber- dies: a) andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer ge- werblichen gewerblichen Tätigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öf- fentlichen öffentlichen Geldern subventioniert werden. 5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder meh- rere mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung Vereinba- rung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.

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Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich ein- schliesslich der Einrichtun- gen Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- Be- zirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten. 2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behör- den staatli- che Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen er- bringen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, so- weit sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden nachfolgen- den Sektoren in der Schweiz ausüben: a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Ver- kehrs Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn; d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durch- geführten durchgeführten Verkehrs; g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen FestbrennstoffenFest- brennstoffen. 3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaf- fungen Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkei- tenTätigkeiten. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies: a) andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme Ausnah- me ihrer ge- werblichen gewerblichen Tätigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten Gesamtkos- ten mit öf- fentlichen öffentlichen Geldern subventioniert werden. 5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder meh- rere mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.

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Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich einschliess- lich der Einrichtun- gen Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme Aus- nahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten. 2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behör- den staatli- che Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen er- bringen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, so- weit soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Ver- kehrs Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn; d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen Flug- häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durch- geführten da- rauf durchgeführten Verkehrs; g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen FestbrennstoffenFestbrenn- stoffen. 3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaf- fungen Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkei- tenTätigkeiten. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies: a) andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer ge- werblichen gewerblichen Tätigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öf- fentlichen öffentlichen Geldern subventioniert werden. 5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder meh- rere mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.

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Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtun- gen Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme Aus- nahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten. 2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behör- den Behörden sowie öffentliche öffentli- che und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen er- bringen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, so- weit sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang Zusam- menhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang Zusam- menhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Ver- kehrs Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn; d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durch- geführten durchgeführten Verkehrs; g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang Zusam- menhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen. 3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaf- fungen Beschaffungen für den beschriebenen be- schriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkei- tenTätigkeiten. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies: a) andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer ge- werblichen gewerblichen Tätigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öf- fentlichen öffentlichen Geldern subventioniert werden. 5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder meh- rere mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.

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Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich ein- schliesslich der Einrichtun- gen Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- Be- zirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten. 2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behör- den staatli- che Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen er- bringen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, so- weit sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden nachfolgen- den Sektoren in der Schweiz ausüben: a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Ver- kehrs Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn; d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen Flug- häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durch- geführten dar- auf durchgeführten Verkehrs; g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit Öffent- lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen FestbrennstoffenFest- brennstoffen. 3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaf- fungen Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkei- tenTätigkeiten. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies: a) andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme Ausnah- me ihrer ge- werblichen gewerblichen Tätigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten Gesamtkos- ten mit öf- fentlichen öffentlichen Geldern subventioniert werden. 5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder meh- rere mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.

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