Common use of Aufwendungen für Miet- oder Pachtverlust Clause in Contracts

Aufwendungen für Miet- oder Pachtverlust. 5.11.1 Dies sind Aufwendungen für Mietausfall oder Pachtausfall, die dadurch entstehen, dass der Mieter oder Pächter infolge eines Versi- cherungsfalles einer versicherten Gefahr kraft Gesetzes oder nach dem Miet- oder Pachtvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete oder Pacht oder die fortlaufenden Betriebskosten ganz oder teilweise zu verweigern. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer auch den Mietaus- fall oder Pachtausfall oder die fortlaufenden Betriebskosten für Gebäu- de oder Räume, die zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles nicht vermietet oder verpachtet waren, sofern die Vermietung oder Verpach- tung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin nachgewiesen wird. 5.11.2 Dies sind auch Aufwendungen für Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwertes oder Pachtwertes der Räume, die der Versi- cherungsnehmer selbst nutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann. 5.11.3 Der Versicherer haftet für den Ausfallschaden, der innerhalb der vereinbarten Haftzeit entsteht. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Versicherungsfalles. Die Haftzeit beträgt zwölf Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 5.11.4 Werden die Räume vor Ablauf der vereinbarten Haftzeit wieder benutzbar, so endet die Haftzeit zu diesem Zeitpunkt. Endet das Miet- verhältnis oder Pachtverhältnis infolge eines Versicherungsfalles und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorg- falt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der

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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)

Aufwendungen für Miet- oder Pachtverlust. 5.11.1 Dies sind Aufwendungen für Mietausfall oder Pachtausfall, die dadurch entstehen, dass der Mieter oder Pächter infolge eines Versi- cherungsfalles einer versicherten Gefahr kraft Gesetzes oder nach dem Miet- oder Pachtvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete oder Pacht oder die fortlaufenden Betriebskosten ganz oder teilweise zu verweigern. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer auch den Mietaus- fall oder Pachtausfall oder die fortlaufenden Betriebskosten für Gebäu- de oder Räume, die zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles nicht vermietet oder verpachtet waren, sofern die Vermietung oder Verpach- tung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin nachgewiesen wird. 5.11.2 Dies sind auch Aufwendungen für Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwertes oder Pachtwertes der Räume, die der Versi- cherungsnehmer selbst nutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann. 5.11.3 Der Versicherer haftet für den Ausfallschaden, der innerhalb der vereinbarten Haftzeit entsteht. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Versicherungsfalles. Die Haftzeit beträgt zwölf Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.des 5.11.4 Werden die Räume vor Ablauf der vereinbarten Haftzeit wieder benutzbar, so endet die Haftzeit zu diesem Zeitpunkt. Endet das Miet- verhältnis oder Pachtverhältnis infolge eines Versicherungsfalles und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorg- falt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird derder Mietverlust oder Pachtverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer der vereinbar- ten Monate.

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