Common use of Aufzeichnung von Telefongesprächen Clause in Contracts

Aufzeichnung von Telefongesprächen. 1. Exporo zeichnet aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Telefongespräche und elektronische Kommunikation (z.B. E-Mail, Chat, Videotelefonie, MessengerDienst) im Zusammenhang mit der Anbahnung/Annahme, Übermittlung und Ausführung von Aufträgen der Besucher und Nutzer auf Ton- oder Datenträgern auf und bewahrt diese Aufzeichnungen auf. Dies gilt unabhängig davon, ob diese mit dienstlichen oder mit privaten Telefonen der Mitarbeiter geführt werden. Eine Kopie der Aufzeichnungen über diese Gespräche und Kommunikation mit den Kunden wird über einen Zeitraum von fünf Jahren – sofern seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der Finanzmarktaufsicht gewünscht – über einen Zeitraum von sieben Jahren zur Verfügung stehen und wird den Besuchern und Nutzern auf deren Verlangen kostenfrei zur Verfügung gestellt. 2. Exporo ist zudem berechtigt, auch Telefongespräche im Zusammenhang mit der Durchführung der Kundenbeziehung, die keinen Auftragsbezug haben, auf Ton- oder Datenträgern aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere Telefongespräche über Beschwerden. Die Aufzeichnung erfolgt zu Nachweiszwecken. 3. Vor Beginn der Aufzeichnung von Telefongesprächen wird Exporo den Besucher und Nutzer über die Zwecke der Aufzeichnung informieren und um die Abgabe seiner Einwilligung bitten, es sei denn, der Nutzer hat Exporo bereits seine generelle Einwilligung zur Aufzeichnung von Telefongesprächen erteilt. Exporo ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Niederschriften der Aufzeichnungen anzufertigen. Die Aufzeichnungen können zu Beweiszwecken in etwaigen Rechtsstreitigkeiten verwendet werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufzeichnung von Telefongesprächen. 1. Exporo EPH zeichnet aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Telefongespräche und elektronische Kommunikation (z.B. E-Mail, Chat, Videotelefonie, MessengerDienstMessenger Dienst) im Zusammenhang mit der Anbahnung/Annahme, Übermittlung und Ausführung von Aufträgen der Besucher und Nutzer auf Ton- oder Datenträgern auf und bewahrt diese Aufzeichnungen auf. Dies gilt unabhängig davon, ob diese mit dienstlichen oder mit privaten Telefonen der Mitarbeiter geführt werden. Eine Kopie der Aufzeichnungen über diese Gespräche und Kommunikation mit den Kunden wird über einen Zeitraum von fünf Jahren – sofern seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der Finanzmarktaufsicht gewünscht – über einen Zeitraum von sieben Jahren zur Verfügung stehen und wird den Besuchern und Nutzern auf deren Verlangen kostenfrei zur Verfügung gestellt. 2. Exporo EPH ist zudem berechtigt, auch Telefongespräche im Zusammenhang mit der Durchführung der Kundenbeziehung, die keinen Auftragsbezug haben, auf Ton- oder Datenträgern aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere Telefongespräche über Beschwerden. Die Aufzeichnung erfolgt zu Nachweiszwecken. 3. Vor Beginn der Aufzeichnung von Telefongesprächen wird Exporo EPH den Besucher und Nutzer Xxxxxx über die Zwecke der Aufzeichnung informieren und um die Abgabe seiner Einwilligung bitten, es sei denn, der Nutzer hat Exporo EPH bereits seine generelle Einwilligung zur Aufzeichnung von Telefongesprächen erteilt. Exporo EPH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Niederschriften der Aufzeichnungen anzufertigen. Die Aufzeichnungen können zu Beweiszwecken in etwaigen Rechtsstreitigkeiten verwendet werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufzeichnung von Telefongesprächen. 1. Exporo EPH zeichnet aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Telefongespräche und elektronische Kommunikation (z.B. E-Mail, Chat, Videotelefonie, MessengerDienstMessenger Dienst) im Zusammenhang mit der Anbahnung/Annahme, Übermittlung und Ausführung von Aufträgen der Besucher und Nutzer auf Ton- oder Datenträgern auf und bewahrt diese Aufzeichnungen auf. Dies gilt unabhängig davon, ob diese mit dienstlichen oder mit privaten Telefonen der Mitarbeiter geführt werden. Eine Kopie der Aufzeichnungen über diese Gespräche und Kommunikation mit den Kunden wird über einen Zeitraum von fünf Jahren – sofern seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der Finanzmarktaufsicht gewünscht – über einen Zeitraum von sieben Jahren zur Verfügung stehen und wird den Besuchern und Nutzern auf deren Verlangen kostenfrei zur Verfügung gestellt. 2. Exporo EPH ist zudem berechtigt, auch Telefongespräche im Zusammenhang mit der Durchführung der Kundenbeziehung, die keinen Auftragsbezug haben, auf Ton- oder Datenträgern aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere Telefongespräche über Beschwerden. Die Aufzeichnung erfolgt zu Nachweiszwecken. 3. Vor Beginn der Aufzeichnung von Telefongesprächen wird Exporo EPH den Besucher und Nutzer Xxxxxx über die Zwecke der Aufzeichnung informieren und um die Abgabe seiner Einwilligung bitten, es sei denn, der Nutzer hat Exporo EPH bereits seine generelle Einwilligung zur Aufzeichnung von Telefongesprächen erteilt. Exporo EPH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Niederschriften der Aufzeichnungen anzufertigen. Die Aufzeichnungen können zu Beweiszwecken in etwaigen Rechtsstreitigkeiten verwendet werden.Aufzeichnungen

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Aufzeichnung von Telefongesprächen. 1. Exporo zeichnet aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Telefongespräche und elektronische Kommunikation (z.B. E-Mail, Chat, Videotelefonie, MessengerDienstMessenger- Dienst) im Zusammenhang mit der Anbahnung/Annahme, Übermittlung und Ausführung von Aufträgen der Besucher und Nutzer auf Ton- oder Datenträgern auf und bewahrt diese Aufzeichnungen auf. Dies gilt unabhängig davon, ob diese mit dienstlichen oder mit privaten Telefonen der Mitarbeiter geführt werden. Eine Kopie der Aufzeichnungen über diese Gespräche und Kommunikation mit den Kunden wird über einen Zeitraum von fünf Jahren – sofern seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der Finanzmarktaufsicht gewünscht – über einen Zeitraum von sieben Jahren zur Verfügung stehen und wird den Besuchern und Nutzern auf deren Verlangen kostenfrei zur Verfügung gestellt. 2. Exporo ist zudem berechtigt, auch Telefongespräche im Zusammenhang mit der Durchführung der Kundenbeziehung, die keinen Auftragsbezug haben, auf Ton- oder Datenträgern aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere Telefongespräche über Beschwerden. Die Aufzeichnung erfolgt zu Nachweiszwecken. 3. Vor Beginn der Aufzeichnung von Telefongesprächen wird Exporo den Besucher und Nutzer über die Zwecke der Aufzeichnung informieren und um die Abgabe seiner Einwilligung bitten, es sei denn, der Nutzer hat Exporo bereits seine generelle Einwilligung zur Aufzeichnung von Telefongesprächen erteilt. Exporo ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Niederschriften der Aufzeichnungen anzufertigen. Die Aufzeichnungen können zu Beweiszwecken in etwaigen Rechtsstreitigkeiten verwendet werden.

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