Ausfüllen der Scheckvordrucke. (1) Scheckvordrucke sind zur Vermeidung von Fälschungen oder Verfälschungen deutlich und korrekt auszufüllen. Der Kontoinhaber hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtig- keit hierbei gemachter Angaben zu achten. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaf- ten Angaben kann die Bank die Ausführung ablehnen.
(2) Der vorgedruckte Schecktext darf nicht geändert oder gestrichen werden.
(3) Verrechnungsschecks müssen den Vermerk »Nur zur Verrechnung« ohne jeden Zu- satz quer über der Vorderseite - oberhalb des Vordruckfußes - tragen.
(4) Die Schecksumme (ohne Cent) ist im Text grundsätzlich in Buchstaben zu wieder- holen.
(5) Bei Schecks, die maschinell ausgefertigt sind und deren in Ziffern angegebene Schecksumme beiderseits durch Begrenzungszeichen gesichert ist, genügt es, wenn der Betrag im Text in Ziffern wiederholt ist oder die für die Angabe dieses Betrages vorgesehe- nen Zeilen unbenutzbar gemacht sind.
(6) Maschinell ausgefertigte Schecks, bei denen die Betragswiederholung in Form der »Felderschreibweise« angegeben ist, werden nicht beanstandet, sofern die einzelnen Be- tragswiederholungsfelder als Einer-, Zehner-, Hunderter-Stellen usw. gekennzeichnet und sämtliche Ziffern vor dem Komma in den entsprechenden Feldern wiederholt sind.