Ausführung der Zahlung. (1) Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kontoinha- bers aufgrund der SEPA-Basislastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbe- trag spätestens innerhalb von drei Geschäftstagen beim Zahlungsdienstleister des Zah- lungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeits- tag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf folgenden Geschäftstag.
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Ausführung der Zahlung. (1) Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kontoinha- bers aufgrund der SEPA-Basislastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbe- trag Lastschrift- betrag spätestens innerhalb von drei Geschäftstagen beim Zahlungsdienstleister des Zah- lungsempfängers eingeht.
(2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeits- tag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf folgenden Geschäftstag.
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Ausführung der Zahlung. (1) Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kontoinha- bers aufgrund der SEPA-Basislastschrift Firmenlastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbe- trag Lastschrift- betrag spätestens innerhalb von drei Geschäftstagen beim Zahlungsdienstleister des Zah- lungsempfängers eingeht.
(2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeits- tagFällig- keitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist Ausführungs- frist am darauf folgenden Geschäftstag.
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Ausführung der Zahlung. (1) Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kontoinha- bers aufgrund der SEPA-Basislastschrift Firmenlastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbe- trag Lastschrift- betrag spätestens innerhalb von drei Geschäftstagen beim Zahlungsdienstleister des Zah- lungsempfängers eingeht.
(2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeits- tag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf folgenden Geschäftstag.
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Ausführung der Zahlung. (1) Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kontoinha- bers aufgrund der SEPA-Basislastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbe- trag spätestens innerhalb von drei Geschäftstagen am Ende des nächsten Geschäftstages beim Zahlungsdienstleister des Zah- lungsempfängers eingeht.
(2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeits- tag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf folgenden Geschäftstag.
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