Vorauszahlung Musterklauseln

Vorauszahlung. 5.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten Fällen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzutei- len. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrech- nungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüg- lich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuent- richten. 5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben.
Vorauszahlung. 6.14. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 6.2 bis gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden. 15.1. Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird 5.1. Der Lieferant kann vom Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlungen verlangen, 6.13 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 11.3. Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug 6.15. Der Lieferant ist verpflichtet, die Preise nach Ziffer 6.1 bis 6.11 – nicht hingegen festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Ziffer 11.1 Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungs- etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen und 11.2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, sind. Weiterführen- de Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern verzug gerät oder in sonstigen bergründeten Fällen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung nach Ziffer 6.12 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen ge- erhoben werden. sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. mäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.1 bis 6.11 genannten 12. Datenschutz / Datenaustausch mit Auskunfteien / Widerspruchsrecht Kunden entspricht den für einen Zeitraum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang 12.1. Verantwortlicher im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz (insbes. selbst erhalten sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informa- tionen erhalten Sie unter www. xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.
Vorauszahlung. 6.1. Der Lieferant kann wahlweise vom Kunden eine monatliche, zweiwöchentliche oder wöchentliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, 6.1.1. wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist; 6.1.2. wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät; 6.1.3. wenn der Kunde innerhalb der Vertragslaufzeit mehr als einmal in die 2. Mahnstufe (Anschreiben: Sperrandrohung / Kündigungsandrohung) fällt; 6.1.4. wenn eine Warenkreditversicherung des Lieferanten zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Belieferungsverhältnis aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise abgelehnt, gekündigt oder aufgelöst wird; 6.1.5. oder in sonstigen begründeten Fällen. 6.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Dabei ist der Beginn der Vorauszahlung so zu wählen, dass die erste Zahlung frühestens zwei Werktage nach Zugang des Vorauszahlungsverlangens beim Kunden fällig wird. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden wird vom Lieferanten für jeden Vorauszahlungszeitraum nach billigem Ermessen festgelegt. Dabei berücksichtigt der Lieferant den voraussichtlichen Verbrauch des Kunden im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum (Liefermonat bzw. Lieferwochen oder Lieferwoche), die prognostizierte Liefermenge im jeweiligen Lieferzeitraum gemäß Anlage 1 und den aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 6.3. Eine monatliche Vorauszahlung ist spätestens am letzten Werktag des Vormonats und eine wöchentliche oder zweiwöchentliche Vorauszahlung am letzten Werktag der jeweiligen Vorwoche fällig. 6.4. Die Vorauszahlung wird unmittelbar nach dem Zeitraum, für den sie geleistet wurde, als Abrechnungsposten in die Verbrauchsabrechnung eingestellt. Dabei erfolgt die Abrechnung der Energielieferung bei einer wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Vorauszahlung abweichend von Ziffer 4.1 jeweils in der Folgewoche des Vorauszahlungszeitraums. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. Die Forderungen auf Rückerstattung bzw. die Nachforderungen werden sofort fällig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt für SLP-Marktlokationen mit einem Jahresverbrauch bis ...
Vorauszahlung. 6.1. Die Stadtwerke können vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungs- verzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. 6.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Liefe- rant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktu- ellen Vertragspreis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeit- raum besteht – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemes- sen zu berücksichtigen. 6.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Rechnungsbeträge und Abschläge nach Ziffer 5.1) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Voraus- zahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich nachentrichtet bzw. erstattet. 6.4. Für Sonderabkommen mit Vorkasse-Regelung gem. Ziff. 4.5 finden Ziff. 6.1 und 6.2 dieser AGB keine Anwendung.
Vorauszahlung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere Nähere Informationen zur Tätigkeit der Auskunftei können online unter www. des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht xxxxxxxxxx.xx/XX-XXXXX eingesehen werden. Die Informationen enthalten besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden ausschließlich Angaben der Auskunftei und sind vom Lieferanten nicht überprüft 5.1. Der Lieferant kann vom Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlungen wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Be- worden; mit dem Hinweis macht sich der Lieferant deren Inhalt nicht zu eigen. verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesent- auftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei 12.5. Eine Offenlegung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten des licher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Kunden erfolgt – im Rahmen der in Ziffer 12.4 genannten Zwecke – ausschließ- Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen bergründeten Fäl- Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten lich gegenüber folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern: len. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netz- a. Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, Xx xxx Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxx- Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Vorauszahlung ist frühestens betreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Lieferantenrahmenvertrages Gas bisch Hall zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den (Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 9) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der b. Creditreform Boniversum GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx für einen Zeitraum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung 12.6. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an oder in Drittländer wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. oder an internationale Organisationen erfolgt nicht. vorhergegangenen Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. 8.3. Die Kosten der Unterbrechun...
Vorauszahlung. 17.1. Die BEW ist berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. 17.2. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate, wird die BEW die Vorauszahlungen in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen wie die Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 16.1. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
Vorauszahlung. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. 5.1. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 5.2. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. 5.3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorauszahlungssystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.
Vorauszahlung. 14.1 Die EVS ist berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. 14.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate, so wird die EVS die Vorauszahlungen in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen wie die Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 13.1. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 14.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die EVS beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
Vorauszahlung. 5.1. Der Lieferant ist berechtigt, für den Stromverbrauch des Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahme besteht, dass der Kun- de seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach- kommt. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen. Leistet der Kunde die Vorauszahlung nicht, gelten Ziffer 9.2. und 9.3. 5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleich- bare Vorkassensysteme einrichten.
Vorauszahlung. Um künftig die fristgemäße und vollständige Einhaltung der Zahlungsverbindlichkeiten aus dem bestehenden Vertragsverhältnis sicherzustellen und einer Versorgungsunterbrechung vorzubeugen, wird entsprechend § 14 Abs.1 und 3 StromGVV/GasGVV eine Vorauszahlung des laufenden Energieverbrauches nach Maßgabe der folgenden Regelungen vereinbart: 1. Zur Aufrechterhaltung der Energieversorgung verpflichtet sich der Kunde, die von ihm zu erbringenden monatlichen Abschlagszahlungen, derzeit [...] EUR, bis auf Weiteres monatlich im Voraus zu zahlen. 2. Die monatlichen Abschläge aus vorgenanntem Vertragsverhältnis werden monatlich fällig jeweils am …, am …, am…. 3. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung nicht wie vorstehend beschrieben nach, ist der Lieferant berechtigt die Versorgung der o.g. Entnahmestelle sowie ggf. in weiteren Entnahmestellen des Kunden nach entsprechender Ankündigung der Versorgungsunterbrechung einzustellen. 4. Eine Beendigung der Vorauszahlung des laufenden Energieverbrauchs kommt in Betracht, wenn der Kunde den Nachweis zukünftig vertragsgemäßer Erfüllung seiner Verbindlichkeiten beispielsweise durch entsprechende Bonitätsauskunft erbringen kann. Die Beendigung der Vorauszahlung bedarf der Kündigung dieser Abwendungsvereinbarung nach Maßgabe der Regelung in Ziffer III 1. und ist frühestens mit Wirkung zum dort genannten Zeitpunkt möglich. 5. Die jeweilige Vorauszahlung kann jedoch durch den Lieferanten jederzeit erneut eingefordert werden, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.