Vorauszahlung Musterklauseln

Vorauszahlung. 5.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten Fällen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzutei- len. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrech- nungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüg- lich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuent- richten. 5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben.
Vorauszahlung. 7.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde inner- halb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. 7.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Voraussetzungen für ihren Weg- fall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 7.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Ab- schläge nach Ziffer 6.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Voraus- zahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. 7.4. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorauszahlungssystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen. 8.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 8.2 bis 8.5 zu- sammen. 8.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in der sich aus den Preis- angaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Energiebe- schaffung und Vertrieb (inkl. SLP-Bilanzierungsumlage), Entgelt für die Nutzung des virtuellen Handelspunk- tes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage, Kosten für Messstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – dass an den zustän- digen Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die Energiesteuer sowie die Konzessionsabgaben. 8.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestandteile nach den Ziffern 8.3.1, und
Vorauszahlung. 6.1. Die Stadtwerke können vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungs- verzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. 6.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Liefe- rant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktu- ellen Vertragspreis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeit- raum besteht – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemes- sen zu berücksichtigen. 6.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Rechnungsbeträge und Abschläge nach Ziffer 5.1) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Voraus- zahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich nachentrichtet bzw. erstattet. 6.4. Für Sonderabkommen mit Vorkasse-Regelung gem. Ziff. 4.5 finden Ziff. 6.1 und 6.2 dieser AGB keine Anwendung.
Vorauszahlung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere Nähere Informationen zur Tätigkeit der Auskunftei können online unter www. des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇-▇▇▇▇▇ eingesehen werden. Die Informationen enthalten besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden ausschließlich Angaben der Auskunftei und sind vom Lieferanten nicht überprüft 5.1. Der Lieferant kann vom Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlungen wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Be- worden; mit dem Hinweis macht sich der Lieferant deren Inhalt nicht zu eigen. verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesent- auftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei 12.5. Eine Offenlegung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten des licher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Kunden erfolgt – im Rahmen der in Ziffer 12.4 genannten Zwecke – ausschließ- Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen bergründeten Fäl- Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten lich gegenüber folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern: len. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netz- a. Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, ▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇- Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Vorauszahlung ist frühestens betreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Lieferantenrahmenvertrages Gas bisch Hall zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den (Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 9) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der b. Creditreform Boniversum GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ für einen Zeitraum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung 12.6. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an oder in Drittländer wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. oder an internationale Organisationen erfolgt nicht. vorhergegangenen Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. 8.3. Die Kosten der Unterbrechun...
Vorauszahlung. 6.1. Der Lieferant kann wahlweise vom Kunden eine monatliche, zweiwöchentliche oder wöchentliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, 6.1.1. wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist; 6.1.2. wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät; 6.1.3. wenn der Kunde innerhalb der Vertragslaufzeit mehr als einmal in die 2. Mahnstufe (Anschreiben: Sperrandrohung / Kündigungsandrohung) fällt; 6.1.4. wenn eine Warenkreditversicherung des Lieferanten zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Belieferungsverhältnis aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise abgelehnt, gekündigt oder aufgelöst wird; 6.1.5. oder in sonstigen begründeten Fällen. 6.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Dabei ist der Beginn der Vorauszahlung so zu wählen, dass die erste Zahlung frühestens zwei Werktage nach Zugang des Vorauszahlungsverlangens beim Kunden fällig wird. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden wird vom Lieferanten für jeden Vorauszahlungszeitraum nach billigem Ermessen festgelegt. Dabei berücksichtigt der Lieferant den voraussichtlichen Verbrauch des Kunden im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum (Liefermonat bzw. Lieferwochen oder Lieferwoche), die prognostizierte Liefermenge im jeweiligen Lieferzeitraum gemäß Anlage 1 und den aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 6.3. Eine monatliche Vorauszahlung ist spätestens am letzten Werktag des Vormonats und eine wöchentliche oder zweiwöchentliche Vorauszahlung am letzten Werktag der jeweiligen Vorwoche fällig. 6.4. Die Vorauszahlung wird unmittelbar nach dem Zeitraum, für den sie geleistet wurde, als Abrechnungsposten in die Verbrauchsabrechnung eingestellt. Dabei erfolgt die Abrechnung der Energielieferung bei einer wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Vorauszahlung abweichend von Ziffer 4.1 jeweils in der Folgewoche des Vorauszahlungszeitraums. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. Die Forderungen auf Rückerstattung bzw. die Nachforderungen werden sofort fällig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt für SLP-Marktlokationen mit einem Jahresverbrauch bis ...
Vorauszahlung. Der ÜZ-Vertrieb ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch des Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (frühestens jedoch zu Beginn der Lieferung). Die Höhe der Voraus- zahlung des Kunden beträgt die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen und ergibt sich aus dem durchschnittlichen Verbrauch für zwei Liefermonate des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Ver- brauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaub- haft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraus- setzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechne- ten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrich- ten.
Vorauszahlung. 17.1. Die BEW ist berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. 17.2. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate, wird die BEW die Vorauszahlungen in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen wie die Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 16.1. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
Vorauszahlung. 14.1 Die EVS ist berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. 14.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate, so wird die EVS die Vorauszahlungen in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen wie die Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 13.1. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 14.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die EVS beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
Vorauszahlung. 5.1. Der Lieferant ist berechtigt, für den Stromverbrauch des Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahme besteht, dass der Kun- de seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach- kommt. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen. Leistet der Kunde die Vorauszahlung nicht, gelten Ziffer 9.2. und 9.3. 5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleich- bare Vorkassensysteme einrichten.
Vorauszahlung. Um künftig die fristgemäße und vollständige Einhaltung der Zahlungsverbindlichkeiten aus dem bestehenden Vertragsverhältnis sicherzustellen und einer Versorgungsunterbrechung vorzubeugen, wird entsprechend § 14 Abs.1 und 3 StromGVV/GasGVV eine Vorauszahlung des laufenden Energieverbrauches nach Maßgabe der folgenden Regelungen vereinbart: 1. Zur Aufrechterhaltung der Energieversorgung verpflichtet sich der Kunde, die von ihm zu erbringenden monatlichen Abschlagszahlungen, derzeit [...] EUR, bis auf Weiteres monatlich im Voraus zu zahlen. 2. Die monatlichen Abschläge aus vorgenanntem Vertragsverhältnis werden monatlich fällig jeweils am …, am …, am…. 3. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung nicht wie vorstehend beschrieben nach, ist der Lieferant berechtigt die Versorgung der o.g. Entnahmestelle sowie ggf. in weiteren Entnahmestellen des Kunden nach entsprechender Ankündigung der Versorgungsunterbrechung einzustellen. 4. Eine Beendigung der Vorauszahlung des laufenden Energieverbrauchs kommt in Betracht, wenn der Kunde den Nachweis zukünftig vertragsgemäßer Erfüllung seiner Verbindlichkeiten beispielsweise durch entsprechende Bonitätsauskunft erbringen kann. Die Beendigung der Vorauszahlung bedarf der Kündigung dieser Abwendungsvereinbarung nach Maßgabe der Regelung in Ziffer III 1. und ist frühestens mit Wirkung zum dort genannten Zeitpunkt möglich. 5. Die jeweilige Vorauszahlung kann jedoch durch den Lieferanten jederzeit erneut eingefordert werden, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.