Sepa Basislastschrift Musterklauseln

Sepa Basislastschrift. 1. Wesentliche Merkmale des SEPA-Basislastschrift- verfahrens
Sepa Basislastschrift. SEPA (Single Euro Payments Area) ist eine Initiative der Europäischen Kommission und der Europäischen Banken, die Zahlungen im Euroraum effizienter machen soll. Bei einer Zahlung mit SEPA-Basislastschrift (die „Lastschrift“) als Zahlungsquelle erteilen Sie der FiNet Asset Management AG eine Einzugsermächtigung, den Betrag von Ihrem bei der FiNet Asset Management AG hinter- legten Bankkonto einzuziehen, d.h. Ihre Bank erhält den Zahlungsauftrag, den Betrag an die FiNet Asset Manage- ment AG zu zahlen. Dieses Mandat erteilen Sie der FiNet Asset Management AG mittels des Ihnen zur Verfügung und von Ihnen ausgefüllten Dokuments „SEPA-Basislastschrift-Mandat“. Die FiNet Asset Management AG ist dann berechtigt, fällige Zahlungen mittels SEPA-Basislastschrift von Ihrem angegebenen Bankkonto einzuziehen. Durch einfache Mitteilung per Post, Telefax oder E-Mail der FiNet Asset Management AG gegenüber, können Sie das SEPA-Basislastschriftmandat für künftige Transaktionen kündigen. Wenn Sie danach wieder bei der FiNet Asset Management AG mit Lastschrift zahlen, dann autorisieren Sie die FiNet Asset Management AG dieses Man- dat erneut zu nutzen und die Lastschriftzahlung von Ihrem Bankkonto wie oben erklärt einzuziehen. Ferner be- auftragen Sie Ihr Kreditinstitut diese Lastschrift einzulösen. Die für Sie relevante und Ihnen, abweichend von der gesetzlichen Regelung von 14 Tagen, mindestens 2 Tage vor erstmaliger Abbuchung zur Verfügung zu stellenden Informationen (Pre-Notification) über die von der FiNet Asset Management AG einzuziehenden Beträge und Zeitpunkte mittels SEPA-Basislastschrift, entnehmen Sie bitte dem diesen Abschnitt folgenden Abschnitt „Pre-Notification zur SEPA-Basislastschrift“. Die FiNet Asset Manage- ment AG erfüllt hierdurch ihre Verpflichtung zur Pre-Notification Ihnen gegenüber im Hinblick auf die in der Pre- Notification genannten SEPA-Lastschriften. Wenn der von der FiNet Asset Management AG einzuziehende Betrag sich künftig ändern sollte, wird die FiNet Asset Management AG Ihnen ebenfalls 2 Tage vor (erstmaliger) Durchführung der geänderten SEPA-Lastschrift eine neue Vorabinformation (Pre-Notification) über die für die geänderte SEPA-Lastschrift relevanten Daten per E-Mail, Telefax oder Post übermitteln. Die Pre-Notification wird Sie vereinbarungsgemäß mindestens 2 Tage im Voraus über die Höhe des einzuziehenden Betrags informieren und ferner die folgenden Informationen enthalten: Fälligkeit und ggf Turnus der Zahlung/Zahlungen; Nummer des SE...
Sepa Basislastschrift. ▪ nach dem Zahlungsdiensterecht der gesetzliche Regelfall ▪ Lastschriftmandat = Doppeltatbestand aus Ermächtigung und Weisung ⮚ Ermächtigung des Gläubigers zum Lastschrifteinzug ⮚ Zahlungsauftrag (§ 675f IV 2 BGB) + Autorisierung (§ 675j I BGB) an Zahlungsdienstleister des Schuldners (Zahlstelle), Lastschrift einzulösen ▪ Zahlungsauftrag und Autorisierung werden der Zahlstelle über den Gläubiger + dessen Bank (erste Inkassostelle) zugeleitet (Boten) → Folie 103 ⮚ Grundsatz der Unwiderruflichkeit (§ 675j II i.V.m. § 675p II BGB) ▪ Erstattungsanspruch des Kunden trotz Unwiderruflichkeit des Auftrags (§ 675x II BGB); Grenze: 8-Wochen-Frist (§ 675x IV BGB) ⮚ seit 2018 gesetzlicher Anspruch; Ausnahme: „Vorabgenehmigung“ ⮚ keine Angabe von Gründen für das Erstattungsverlangen erforderlich ▪ Ähnlichkeit zum früheren nationalen Abbuchungsauftragsverfahren ▪ Verwendung in der Praxis bei ständiger Geschäftsverbindung zwischen Schuldner und Gläubiger (z.B. dauerhafte Lieferbeziehung zw. Hersteller und Händler) ▪ Lastschriftmandat, Zahlungsauftrag (§ 675f IV 2 BGB) und Autorisierung (§ 675j I BGB) entsprechen dem SEPA-Basislastschriftverfahren ▪ Aber: zusätzliche Bestätigung unmittelbar gegenüber der Zahlstelle (Übermittlung der Daten aus dem SEPA-Firmenlastschrift-Mandat) ▪ Widerruf der Zustimmung ebenso beschränkt wie der Widerruf des Zahlungsauftrags (§ 675j II i.V.m. § 675p BGB) ▪ bei Lastschrift ist ein Widerruf des Zahlungsauftrags nur bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag möglich (§ 675p II BGB) ▪ Aber AGB: Widerruf bis Einlösung möglich (zwei Tage nach Buchung) → wohl zulässige Vereinbarung wegen § 675p IV BGB ▪ trotz betragsmäßig nicht fixierter Autorisierung (§ 675x I 1 Nr. 1 BGB) ausnahmsweise Ausschluss des Anspr. auf Erstattung (§ 675x III BGB): ▪ unmittelbare Zustimmung gegenüber der Zahlstelle (s.o.) ▪ ggf. Vorabinformation über Zahlungsvorgang 4 Wochen vor Fälligkeitstermin ▪ Erfüllung im Valutaverhältnis mit der Einlösung auf dem Schuldnerkonto (vgl. BGH ZIP 2013, 324, 325 [Rn. 12] zum Abbuchungsauftragsverfahren)
Sepa Basislastschrift