Ausnahmen von der flexibilisierten Förderung. 7.3.1 Die bewilligten Mittel für wissenschaftliche Geräte, deren Anschaffungskosten (Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer und Nebenkosten) einzeln 10.000,- EUR übersteigen, und für Kraftfahrzeuge (Investitionsmittel) können nicht zur Verstärkung anderer Ansätze her- angezogen werden. Etwas anderes gilt, wenn die Beschaffung dieser Geräte durch die Hochschule bzw. Einrichtung selbst erfolgt (Selbstbeschaffung) und die DFG dieser Selbstbeschaffung zugestimmt hat. Sollen aus eingesparten Personal- oder Sachmitteln solche Geräte oder Kraftfahrzeuge beschafft werden, gelten die allgemeinen Regeln für wissenschaftliche Geräte (Ziff. 5.2). 7.3.2 Sofern Personalmittel zur Finanzierung des Beschäftigungsverhältnisses der Antragstelle- rin oder des Antragstellers (beispielsweise Eigene Stelle, Xxxx Xxxxxxx Programm, Xxx- xxxxxxx-Programm, Xxxxxx Xxxxxxxx-Programm) oder in sonstiger Weise nur für eine be- stimmte Person bereitgestellt werden, können diese grundsätzlich nicht zur Verstärkung anderer Ansätze herangezogen werden und selber auch nicht verstärkt werden. Die im Be- willigungsschreiben angegebene Beschäftigungsdauer ist grundsätzlich einzuhalten. 7.3.3 Wird mit in der Bewilligung zugesagten Personalmitteln die Vertretung des Projektleiters finanziert (Ziff. 4.10), sind diese Mittel von der flexibilisierten Förderung ausgenommen und können nicht zur Verstärkung anderer Ansätze herangezogen werden. 7.3.4 Die bewilligte Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen in Forschungsverbünden kann nicht zur Verstärkung anderer Ansätze herangezogen werden (Ziff. 6).
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Samples: Fördervertrag
Ausnahmen von der flexibilisierten Förderung. 7.3.1 Die bewilligten Mittel für wissenschaftliche Geräte, deren Anschaffungskosten (Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer und Nebenkosten) einzeln 10.000,- EUR übersteigen, und für Kraftfahrzeuge (Investitionsmittel) können nicht zur Verstärkung anderer Ansätze her- angezogen herangezogen werden. Etwas anderes gilt, wenn die Beschaffung dieser Geräte durch die Hochschule bzw. Einrichtung selbst erfolgt (Selbstbeschaffung) und die DFG dieser Selbstbeschaffung zugestimmt hat. Sollen aus eingesparten Personal- oder Sachmitteln solche Geräte oder Kraftfahrzeuge beschafft werden, gelten die allgemeinen Regeln für wissenschaftliche Geräte (Ziff. 5.2).
7.3.2 Sofern Personalmittel zur Finanzierung des Beschäftigungsverhältnisses der Antragstelle- rin Antragstel- lerin oder des Antragstellers (beispielsweise Eigene Stelle, Xxxx Xxxxxxx Programm, Xxx- xxxxxxxHeisenberg-Programm, Xxxxxx Xxxxxxxx-Programm) oder in sonstiger Weise nur für eine be- stimmte bestimmte Person bereitgestellt werden, können diese grundsätzlich nicht zur Verstärkung Ver- stärkung anderer Ansätze herangezogen werden und selber auch nicht verstärkt werdenwer- den. Die im Be- willigungsschreiben Bewilligungsschreiben angegebene Beschäftigungsdauer ist grundsätzlich einzuhalten.
7.3.3 Wird mit in der Bewilligung zugesagten Personalmitteln die Vertretung des Projektleiters finanziert (Ziff. 4.10), sind diese Mittel von der flexibilisierten Förderung ausgenommen und können nicht zur Verstärkung anderer Ansätze herangezogen werden.
7.3.4 Die bewilligte Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen in Forschungsverbünden kann nicht zur Verstärkung anderer Ansätze herangezogen werden (Ziff. 6).
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Ausnahmen von der flexibilisierten Förderung. 7.3.1 Die bewilligten Mittel für wissenschaftliche Geräte, deren Anschaffungskosten (Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer und Nebenkosten) einzeln 10.000,- 10.000,-- EUR übersteigen, und für Kraftfahrzeuge (Investitionsmittel) können nicht zur Verstärkung anderer Ansätze her- angezogen herangezogen werden. Etwas anderes gilt, wenn die Beschaffung dieser Geräte durch die Hochschule bzw. Einrichtung selbst erfolgt (Selbstbeschaffung) und die DFG dieser Selbstbeschaffung zugestimmt hat. Sollen aus eingesparten Personal- oder Sachmitteln solche Geräte oder Kraftfahrzeuge beschafft werden, gelten die allgemeinen Regeln für wissenschaftliche Geräte (Ziff. 5.2).
7.3.2 Sofern Personalmittel zur Finanzierung des Beschäftigungsverhältnisses der Antragstelle- rin Antragstel- lerin oder des Antragstellers (beispielsweise Eigene Stelle, Xxxx Xxxxxxx Programm, Xxx- xxxxxxxHeisenberg-Programm, Xxxxxx Xxxxxxxx-Programm) oder in sonstiger Weise nur für eine be- stimmte bestimmte Person bereitgestellt werden, können diese grundsätzlich nicht zur Verstärkung Ver- stärkung anderer Ansätze herangezogen werden und selber auch nicht verstärkt werdenwer- den. Die im Be- willigungsschreiben Bewilligungsschreiben angegebene Beschäftigungsdauer ist grundsätzlich einzuhalten.
7.3.3 Wird mit in der Bewilligung zugesagten Personalmitteln die Vertretung des Projektleiters finanziert (Ziff. 4.10), sind diese Mittel von der flexibilisierten Förderung ausgenommen und können nicht zur Verstärkung anderer Ansätze herangezogen werden.
7.3.4 Die bewilligte Pauschale Bewilligte Mittel für Chancengleichheitsmaßnahmen in Forschungsverbünden kann können nicht zur Verstärkung anderer Ansätze herangezogen werden (Ziff. 6).
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Ausnahmen von der flexibilisierten Förderung. 7.3.1 Die bewilligten Mittel für wissenschaftliche Geräte, deren Anschaffungskosten (Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer und Nebenkosten) einzeln 10.000,- 10.000,-- EUR übersteigen, und für Kraftfahrzeuge (Investitionsmittel) können nicht zur Verstärkung anderer Ansätze her- angezogen herangezogen werden. Etwas anderes gilt, wenn die Beschaffung dieser Geräte durch die Hochschule bzw. Einrichtung selbst erfolgt (Selbstbeschaffung) und die DFG dieser Selbstbeschaffung zugestimmt hat. Sollen aus eingesparten Personal- oder Sachmitteln solche Geräte oder Kraftfahrzeuge beschafft werden, gelten die allgemeinen Regeln für wissenschaftliche Geräte (Ziff. 5.2).
7.3.2 Sofern Personalmittel zur Finanzierung des Beschäftigungsverhältnisses der Antragstelle- rin Antragstel- lerin oder des Antragstellers (beispielsweise Eigene Stelle, Xxxx Xxxxxxx Programm, Xxx- xxxxxxx-Programm, Xxxxxx XxxxxxxxHeisenberg-Programm) oder in sonstiger Weise nur für eine be- stimmte bestimmte Person bereitgestellt bereit- gestellt werden, können diese grundsätzlich nicht zur Verstärkung anderer Ansätze herangezogen her- angezogen werden und selber auch nicht verstärkt werden. Die im Be- willigungsschreiben Bewilligungsschrei- ben angegebene Beschäftigungsdauer ist grundsätzlich einzuhalten.
7.3.3 Wird mit in der Bewilligung zugesagten Personalmitteln die Vertretung des Projektleiters finanziert (Ziff. 4.10), sind diese Mittel von der flexibilisierten Förderung ausgenommen und können nicht zur Verstärkung anderer Ansätze herangezogen werden.
7.3.4 Die bewilligte Pauschale Bewilligte Mittel für Chancengleichheitsmaßnahmen in Forschungsverbünden kann können nicht zur Verstärkung anderer Ansätze herangezogen werden (Ziff. 6).
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