Sonderkontenverfahren. Bei Abwicklung der Bewilligung über ein Sonderkonto sind die Einnahmen und Ausga- ben für das erste Kalenderhalbjahr (01.01. bis 30.06.) bis zum 15.08. des laufenden und für das zweite Kalenderhalbjahr (01.07. bis 31.12.) bis zum 15.02. des folgenden Jahres nachzuweisen. Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises nicht anerkannte Beträge sind unverzüglich an die DFG zurück zu überweisen, soweit ein Mittelabruf hierfür erfolgt ist. Dies gilt auch im Rahmen einer Prüfung nach Ziff. 9. Rechnungen, die für einen fachfremden Dritten nicht ohne weiteres verständlich sind, bedürfen einer gesonderten Erläuterung und sind dem Verwendungsnachweis im Origi- nal beizufügen (bei Einrichtungsbewilligungen im Ausnahmefall die Zweitschrift/Kopie der Rechnung). Bei Barzahlungen müssen Quittungen vorgelegt werden. Bankbelege mit Angabe des Wechselkurses bei Umtausch sind vorzulegen. Fremdsprachige Belege sind stichwortartig zu übersetzen. Bei Ausgaben in ausländi- scher Währung ist auf dem Beleg der Gegenwert in Euro-Währung anzugeben. Zahlungsbeweise über unbare Zahlungen (Kontoauszüge usw.) müssen der DFG nur auf Anforderung vorgelegt werden.
Sonderkontenverfahren. Ist die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger ausschließlich eine na- türliche Person oder eine privatrechtliche Einrichtung gem. Ziff. 2.2.2, wird die Bewilli- gung durch die Einrichtung eines privaten Sonderkontos abgewickelt. Die DFG weist die Mittel erst an, wenn ein Sonderkonto eingerichtet wurde (vgl. Ziff. 2.4.1.1) oder ein Konto der Einrichtung als zulässiges Empfängerkonto durch die DFG anerkannt wurde (vgl. Ziff. 2.4.1.2).
Sonderkontenverfahren. Erfolgt die Abrechnung des Werkvertrags über das Sonderkontenverfahren ist der DFG nach Abschluss des Vertrages mit dem Verwendungsnachweis eine Ausfertigung nebst zugehöriger Rechnung zu übersenden.
Sonderkontenverfahren. Ist die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger ausschließlich eine na- türliche Person, wird die Bewilligung durch die Einrichtung eines privaten Sonderkontos abgewickelt. Ein Konto der Einrichtung als zulässiges Empfängerkonto kann durch die DFG anerkannt werden, wenn eine dahingehende schriftliche Vereinbarung mit der DFG getroffen wurde (vgl. Ziff. 2.4.1.2). Ist die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger eine privatrechtliche Einrichtung gem. Ziffer 2.2.2, wird die Bewilligung durch die Einrichtung eines privaten Sonderkontos oder, wenn ein Konto der Einrichtung als zulässiges Empfängerkonto durch die DFG anerkannt wurde (vgl. Ziffer 2.4.2.2), über das Einrichtungskonto abge- wickelt. Die DFG weist die Mittel erst an, wenn ein Sonderkonto eingerichtet wurde (vgl. Ziff. 2.4.1.1) oder ein Konto der Einrichtung als zulässiges Empfängerkonto durch die DFG anerkannt wurde (vgl. Ziff. 2.4.1.2).
Sonderkontenverfahren. Ist die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger ausschließlich eine na- türliche Person, wird die Bewilligung durch die Einrichtung eines privaten Sonderkontos abgewickelt. Ein Konto der Einrichtung als zulässiges Empfängerkonto kann durch die DFG anerkannt werden, wenn eine dahingehende schriftliche Vereinbarung mit der DFG getroffen wurde (vgl. Ziffer 2.4.1.2). Ist die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger eine privatrechtliche Einrichtung gem. Ziffer 2.2.2, wird die Bewilligung durch die Einrichtung eines privaten Sonderkontos oder, wenn ein Konto der Einrichtung als zulässiges Empfängerkonto durch die DFG anerkannt wurde (vgl. Ziffer 2.4.2.2), über das Einrichtungskonto abge- wickelt. Die DFG weist die Mittel erst an, wenn ein Sonderkonto eingerichtet wurde (vgl. Zif- fer 2.4.1.1) oder ein Konto der Einrichtung als zulässiges Empfängerkonto durch die DFG anerkannt wurde (vgl. Ziffer 2.4.1.2). Einrichtung eines Sonderkontos Bei einem inländischen Geldinstitut muss vor Bewilligungsbeginn (Ziffer 2.5.1) ein auf den Namen des Empfängers lautendes Girokonto mit dem Zusatz „Sonderkonto für DFG-Mittel“ eingerichtet werden. Ist die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungs- empfänger eine natürliche Person oder eine privatrechtliche Einrichtung gem. Zif- fer 2.2.2, muss zusätzlich eine unwiderrufliche, schriftliche Vereinbarung mit dem Geld- institut getroffen werden, in der die DFG ermächtigt wird, beim Tod der Bewilligungs- empfängerin bzw. des Bewilligungsempfängers über dieses Konto zu verfügen. Verwendung eines bestehenden Einrichtungskontos Werden die bewilligten Mittel von der DFG auf das Konto einer privatrechtlichen Einrich- tung überwiesen, so nimmt diese im Falle des Todes der antragstellenden Wissenschaft- lerin bzw. des antragstellenden Wissenschaftlers oder der Auflösung der Einrichtung un- verzüglich Kontakt auf und vereinbart mit der DFG das weitere Vorgehen bzgl. der im Zeitpunkt der Auflösung der Einrichtung bzw. des Todes für das DFG-Vorhaben noch nicht verbrauchten Mittel. Die noch nicht verbrauchten Mittel sind grundsätzlich in den in Satz 1 benannten Fällen zurückzuzahlen.
Sonderkontenverfahren. Bei Abwicklung der Bewilligung über ein Sonderkonto sind die Einnahmen und Ausga- ben für das erste Kalenderhalbjahr (01.01. bis 30.06.) bis zum 15.08. des laufenden und für das zweite Kalenderhalbjahr (01.07. bis 31.12.) bis zum 15.02. des folgenden Jahres nachzuweisen. Im Fall der Abrechnung im Sonderkontenverfahren unter Nutzung eines Einrichtungskontos sind die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjah- res jeweils bis zum 15.04. des folgenden Jahres nachzuweisen. Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises nicht anerkannte Beträge sind unverzüglich an die DFG zu- rück zu überweisen, soweit ein Mittelabruf hierfür erfolgt ist. Dies gilt auch im Rahmen einer Prüfung nach Ziffer 9. Rechnungen sind dem Verwendungsnachweis grundsätzlich im Original beizufügen (bei Einrichtungsbewilligungen im Ausnahmefall die Zweitschrift/Kopie der Rechnung). Rechnungen, die für einen fachfremden Dritten nicht ohne weiteres verständlich sind, bedürfen einer gesonderten Erläuterung. Bei Barzahlungen müssen Quittungen vorge- legt werden. Bankbelege mit Angabe des Wechselkurses bei Umtausch sind vorzulegen. Fremdsprachige Belege sind stichwortartig zu übersetzen. Bei Ausgaben in ausländi- scher Währung ist auf dem Beleg der Gegenwert in Euro-Währung anzugeben. Zahlungsbeweise über unbare Zahlungen (Kontoauszüge usw.) müssen der DFG nur auf Anforderung vorgelegt werden. Bei persönlichen Bewilligungen ins Ausland, die unter Nutzung eines Einrichtungskontos abzurechnen sind, ist die Vorlage von Ausgabenbelegen nur auf Anforderung erforder- lich.