Workshops und Veranstaltungen. Wird ein Workshop oder eine Veranstaltung durchgeführt, so werden nur die Kosten für den wissenschaftlichen Teil der Veranstaltung übernommen. Verpflegungsmehraufwen- dungen können gemäß dem für die Bewilligungsempfängerin bzw. den Bewilligungs- empfänger geltenden Landes- oder das Bundesreisekostenrecht geltend gemacht wer- den. Gelten an der Einrichtung oder für die adressierte Person weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden. Maßnahmen, die aus Mitteln der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen finan- ziert werden, dürfen nicht dazu führen, dass Personen besser vergütet werden als nach dem örtlich geltenden Tarifrecht finanzierte Personen (Ziff. 4.4.1.3). Insoweit gelten die Regelungen zu Personal und Arbeitsverträgen entsprechend. Es dürfen keine höheren Entgelte als nach dem einschlägigen Tarifvertrag sowie sonstige über- und außertarifli- che Leistungen gewährt werden (Besserstellungsverbot). Chancengleichheitsmaßnahmen müssen über die Forschungseinrichtung bzw. Hoch- schule finanziert werden. Im Falle von Betreuungskosten bedeutet dies, dass kein direk- ter Geldfluss an die Eltern stattfinden darf.
Workshops und Veranstaltungen. Wird ein Workshop oder eine Veranstaltung durchgeführt, so werden nur die Kosten für den wissenschaftlichen Teil der Veranstaltung übernommen. Verpflegungsmehraufwen- dungen können gemäß dem für die Bewilligungsempfängerin bzw. den Bewilligungs- empfänger geltenden Landes- oder das Bundesreisekostenrecht geltend gemacht wer- den. Gelten an der Einrichtung oder für die adressierte Person weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Workshops und Veranstaltungen. Wird ein Workshop oder eine Veranstaltung durchgeführt, so werden nur die Kosten für den wissenschaftlichen Teil der Veranstaltung übernommen. Verpflegungsmehraufwen- dungen können gemäß dem für die Bewilligungsempfängerin bzw. den Bewilligungs- empfänger geltenden Landes- oder das Bundesreisekostenrecht geltend gemacht wer- den. Gelten an der Einrichtung oder für die adressierte Person weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Verausgabung der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen ist zweckgebun- den an ihre Zielsetzung. Mit der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen dürfen nur solche zusätzlichen, projektbezogenen Maßnahmen finanziert werden, die dazu bei- tragen, ▪ die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern voranzutreiben, ▪ Diversität in der Wissenschaft zu fördern oder ▪ den Arbeitsplatz „Wissenschaft“ familienfreundlicher zu gestalten (inkl. Pflege). Es können nur Maßnahmen für wissenschaftliche Mitglieder des Projektes finanziert werden. Chancengleichheitsmaßnahmen müssen über die Forschungseinrichtung bzw. Hoch- schule finanziert werden. Weitere Informationen und Beispiele zur möglichen Verwendung der Mittel finden sich in DFG-Vordruck 52.14 Modul Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen unter xxx.xxx.xx/xxxxxxxxx/00_00. Allgemeines Eine ausdrückliche Ablehnung in der Bewilligung des jeweiligen Projekts darf nicht um- gangen, die Erreichung des Projektziels nicht gefährdet und das Projektziel nicht verän- dert werden. Die Regelungen zu den nicht abrechenbaren Ausgaben bleiben unberührt. Weiteres kann sich aus dem jeweiligen Bewilligungsschreiben ergeben. Umdisposition im Rahmen der flexibilisierten Förderung Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in diesen Verwendungsrichtlinien, im Bewilli- gungsschreiben und der Regelungen zum tarifbedingten Mehrbedarf können ohne Rück- frage bei der DFG die Ansätze der Ausgabearten Personal und Sachmittel gegenseitig verstärkt werden (Umdisposition), soweit es dem Vorhaben dient. Dies gilt auch, wenn in der ursprünglichen Bewilligung keine Beträge für Personal- oder Sachmittel enthalten sind. Die Gründe für die Umdisposition müssen in den Abrechnungsunterlagen schriftlich fest- gehalten werden. Auf das Recht zur Prüfung der Mittelverwendung (Ziff. 9) wird hinge- wiesen. Ausnahmen von der flexibilisierten Förderung