Workshops und Veranstaltungen Musterklauseln

Workshops und Veranstaltungen. Wird ein Workshop oder eine Veranstaltung durchgeführt, so werden nur die Kosten für den wissenschaftlichen Teil der Veranstaltung übernommen. Verpflegungsmehraufwen- dungen können gemäß dem für die Bewilligungsempfängerin bzw. den Bewilligungs- empfänger geltenden Landes- oder das Bundesreisekostenrecht geltend gemacht wer- den. Gelten an der Einrichtung oder für die adressierte Person weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden. Maßnahmen, die aus Mitteln der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen finan- ziert werden, dürfen nicht dazu führen, dass Personen besser vergütet werden als nach dem örtlich geltenden Tarifrecht finanzierte Personen (Ziff. 4.4.1.3). Insoweit gelten die Regelungen zu Personal und Arbeitsverträgen entsprechend. Es dürfen keine höheren Entgelte als nach dem einschlägigen Tarifvertrag sowie sonstige über- und außertarifli- che Leistungen gewährt werden (Besserstellungsverbot). Chancengleichheitsmaßnahmen müssen über die Forschungseinrichtung bzw. Hoch- schule finanziert werden. Im Falle von Betreuungskosten bedeutet dies, dass kein direk- ter Geldfluss an die Eltern stattfinden darf.
Workshops und Veranstaltungen. Wird ein Workshop oder eine Veranstaltung durchgeführt, so werden nur die Kosten für den wissenschaftlichen Teil der Veranstaltung übernommen. Verpflegungsmehraufwen- dungen können gemäß dem für die Bewilligungsempfängerin bzw. den Bewilligungs- empfänger geltenden Landes- oder das Bundesreisekostenrecht geltend gemacht wer- den. Gelten an der Einrichtung oder für die adressierte Person weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Verausgabung der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen ist zweckgebun- den an ihre Zielsetzung. Mit der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen dürfen nur solche zusätzlichen, projektbezogenen Maßnahmen finanziert werden, die dazu bei- tragen, ▪ die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern voranzutreiben, ▪ Diversität in der Wissenschaft zu fördern oder ▪ den Arbeitsplatz „Wissenschaft“ familienfreundlicher zu gestalten (inkl. Pflege). Es können nur Maßnahmen für wissenschaftliche Mitglieder des Projektes finanziert werden. Chancengleichheitsmaßnahmen müssen über die Forschungseinrichtung bzw. Hoch- schule finanziert werden. Weitere Informationen und Beispiele zur möglichen Verwendung der Mittel finden sich in DFG-Vordruck 52.14 Modul Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen unter xxx.xxx.xx/xxxxxxxxx/00_00. Allgemeines Eine ausdrückliche Ablehnung in der Bewilligung des jeweiligen Projekts darf nicht um- gangen, die Erreichung des Projektziels nicht gefährdet und das Projektziel nicht verän- dert werden. Die Regelungen zu den nicht abrechenbaren Ausgaben bleiben unberührt. Weiteres kann sich aus dem jeweiligen Bewilligungsschreiben ergeben. Umdisposition im Rahmen der flexibilisierten Förderung Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in diesen Verwendungsrichtlinien, im Bewilli- gungsschreiben und der Regelungen zum tarifbedingten Mehrbedarf können ohne Rück- frage bei der DFG die Ansätze der Ausgabearten Personal und Sachmittel gegenseitig verstärkt werden (Umdisposition), soweit es dem Vorhaben dient. Dies gilt auch, wenn in der ursprünglichen Bewilligung keine Beträge für Personal- oder Sachmittel enthalten sind. Die Gründe für die Umdisposition müssen in den Abrechnungsunterlagen schriftlich fest- gehalten werden. Auf das Recht zur Prüfung der Mittelverwendung (Ziff. 9) wird hinge- wiesen. Ausnahmen von der flexibilisierten Förderung

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.