Reisen. 5.4.1 Ausgaben für Reisen können abgerechnet werden, soweit die Reise für die Durchfüh- rung des Vorhabens notwendig war. Reisekosten können auch abgerechnet werden, wenn die Reise dazu diente, die Forschungsergebnisse in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen.
5.4.2 Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die Einrichtung geltenden Reisekos- tengesetzes anzuwenden. Gelten an der Einrichtung weder das Bundes- noch ein Lan- desreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entspre- chend anzuwenden.
5.4.3 Bei Entstehung von Reisekosten im Ausland gelten die ortsüblichen Reisekostenrege- lungen.
5.4.4 Soweit in der Bewilligung niedrigere Sätze festgelegt sind, können nur diese bei der Ab- rechnung berücksichtigt werden.
5.4.5 Für die Nutzung von im Eigentum der Bewilligungsempfängerin bzw. des Bewilligungs- empfängers stehender Kraftfahrzeuge im Rahmen der Durchführung des Vorhabens können Ausgaben für Kraftstoffe, für DFG-Leihfahrzeuge die Betriebs- und Unterhal- tungskosten, abgerechnet werden. Zulässig ist die Abrechnung dieser Ausgaben insbe- sondere beim Einsatz von Transportbussen für den Transport von Personen und Ge- genständen, die für das konkrete Vorhaben benötigt werden. Maßnahmen, die mit Mitteln für Chancengleichheit finanziert werden, dürfen nicht dazu führen, dass Personen besser vergütet werden als nach dem örtlich geltenden Tarifrecht finanzierte Personen (Ziff. 4.4.1.3). Insoweit gelten die Regelungen zu Personal und Ar- beitsverträgen entsprechend. Es dürfen keine höheren Entgelte als nach dem einschlä- gigen Tarifvertrag sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen gewährt werden (Besserstellungsverbot). Chancengleichheitsmaßnahmen müssen über die Forschungseinrichtung bzw. Hoch- schule finanziert werden. Im Falle von Betreuungskosten bedeutet dies, dass kein direk- ter Geldfluss an die Eltern stattfinden darf.
Reisen. Ausgaben für Reisen können abgerechnet werden, soweit die Reise für die Zwecke des Vorhabens notwendig war. Reisekosten können auch abgerechnet werden, wenn die Reise dazu diente, die Forschungsergebnisse in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen. Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die Bewilligungsempfängerin gel- tenden Reisekostengesetzes anzuwenden. Gelten im Falle der Weiterleitung von Mit- teln weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Bewilligungsempfängerin kann CO2e-Emissionen, die aufgrund von Dienstreisen entstanden sind, durch den Erwerb von sog. CO2e-Zertifikaten kompensieren. Soll von der Möglichkeit der CO2e-Kompensation Gebrauch gemacht werden, sind die durch Dienstreisen erzeugten Emissionen mit einem vom Umweltbundesamt empfoh- lenen Rechner zu ermitteln. Pro emittierter Tonne Kohlendioxidäquivalent kann ein so- genanntes CO2-Zertifikat erworben werden. Die CO2-Zertifikate müssen aus Projekten stammen, die nach UN-Regeln unter dem Mechanismus für Umweltverträgliche Entwicklung (CDM) zertifiziert worden sind oder gleichwertigen Standards entsprechen. Die tatsächliche Verwendung der Mittel für die CO2e-Kompensation der Dienstreisen sind mit der Abgabe des Verwendungsnachweises gesondert für das jeweils abgelau- fene Kalenderjahr nachzuweisen.
Reisen. ○Xxxx-Xxxxxxx
1. Um Reisetätigkeiten zu minimieren, werden lokale Crewmitglieder bevorzugt. ○Xxxx-Xxxxxxx
2. Wo es möglich ist, soll die Bahn und/oder öffentlicher Personenverkehr genutzt wer- den. Flugreisen sollen vermieden und mit Bahnfahrten ersetzt werden
Reisen. 5.4.1 Ausgaben für Reisen können abgerechnet werden, soweit die Reise für die Durchfüh- rung des Vorhabens notwendig war. Reisekosten können auch abgerechnet werden, wenn die Reise dazu diente, die Forschungsergebnisse in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen.
5.4.2 Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die Einrichtung geltenden Reisekos- tengesetzes anzuwenden. Gelten an der Einrichtung weder das Bundes- noch ein Lan- desreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entspre- chend anzuwenden.
5.4.3 Bei Entstehung von Reisekosten im Ausland gelten die ortsüblichen Reisekostenrege- lungen.
5.4.4 Soweit in der Bewilligung niedrigere Sätze festgelegt sind, können nur diese bei der Ab- rechnung berücksichtigt werden.
5.4.5 Für die Nutzung von im Eigentum der Bewilligungsempfängerin bzw. des Bewilligungs- empfängers stehender Kraftfahrzeuge im Rahmen der Durchführung des Vorhabens können Ausgaben für Kraftstoffe, für DFG-Leihfahrzeuge die Betriebs- und Unterhal- tungskosten, abgerechnet werden. Zulässig ist die Abrechnung dieser Ausgaben insbe- sondere beim Einsatz von Transportbussen für den Transport von Personen und Ge- genständen, die für das konkrete Vorhaben benötigt werden.
Reisen. Ausgaben für Reisen können abgerechnet werden, soweit die Reise für die Zwecke des Exzellenzclusters notwendig war. Reisekosten können auch abgerechnet werden, wenn die Reise dazu diente, an Kongressen oder anderen wissenschaftlichen Veranstaltun- gen teilzunehmen. Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die Bewilligungsempfängerin gel- tenden Reisekostengesetzes anzuwenden. Gelten für diese weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Bewilligungsempfängerin kann CO2e-Emissionen, die aufgrund von Dienstreisen im geförderten DFG-Vorhaben entstanden sind, durch den Erwerb von sog. CO2e-Zertifika- ten kompensieren. Soll von der Möglichkeit der CO2e-Kompensation Gebrauch gemacht werden, sind die durch Dienstreisen erzeugten Emissionen mit einem vom Umweltbundesamt empfohle- nen Rechner zu ermitteln. Pro emittierter Tonne Kohlendioxidäquivalent kann ein soge- nanntes CO2-Zertifikat erworben werden. Die CO2-Zertifikate müssen aus Projekten stammen, die nach UN-Regeln unter dem Mechanismus für Umweltverträgliche Entwicklung (CDM) zertifiziert worden sind oder dem Goldstandard oder gleichwertigen Standards entsprechen. Weitere Hinweise finden sich im DFG-Vordruck 71.03 xxx.xxx.xx/xxxxxxxxx/00_00.
Reisen. Bei unseren In- und Auslandsreisen ist der Reisepreis 14 Tage nach Zugang der Reise-/Teilnahmebe- stätigung sowie – falls erforderlich – eines Reisepreis- sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB zu entrichten. Abweichende Vereinbarungen, wie Raten- zahlung oder ein anderer Zahlungstermin, sind in der Regel möglich, bedürfen aber der Textform. Wird eine besondere Förderung gemäß § 90 Abs. 2 SGB VIII in Anspruch genommen, so gilt die Zahlung des verbleibenden Eigenanteils als Zahlung des Reisepreises. Eine Teilnahme ist jedoch – sofern nicht in Textform eine abweichende Vereinbarung getroffen wird – stets nur nach vollständiger Zahlung des Reisepreises möglich.
Reisen. Organisation der Reise
Reisen. Die Fahrt vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsplatz zählt nicht als Arbeits- zeit, hingegen zählt die Fahrt vom gewöhnlichen Arbeitsplatz zu einem anderen Arbeitsplatz als Arbeitszeit und muss wie Arbeit bezahlt werden. Was passiert zum Beispiel, wenn sich in Frankreich und Italien lebende Künstler*innen direkt am Ort der Tournee in Paris treffen, ohne sich vor der Abreise in der Schweiz aufgehalten zu haben? Die Antwort hängt vom üblichen Arbeitsort ab: Ist die Tournee Teil eines Vertrages, für den der übliche Arbeitsort in der Schweiz liegt (da der Vertrag nicht nur die Tournee nach Paris, sondern auch den gesamten vorangehenden Schöp- fungsprozess in der Schweiz umfasst), muss grundsätzlich eine der Reise von der Schweiz nach Paris entsprechende Reisezeit als Arbeitszeit anerkannt werden. Der Italiener, der von weiter weg kommt, darf aber keine längere Dauer geltend machen. Bezieht sich der Vertrag hingegen nur auf die Tournee in Paris, wird die Zeit, die die Künstler*innen benötigen, um von zu Hause aus dorthin zu gelangen, nicht als Arbeitszeit betrachtet, da sich der übliche Arbeitsort dann in Paris befindet. Verkürzung der Arbeitszeit Es ist z.B. möglich, dass während einer einwöchigen Tournee nicht jeden Tag eine Vorstellung stattfindet. Müssen freie Tage bezahlt werden? Alles hängt davon ab, was im Vertrag vereinbart wurde. Wenn die Tournee im Rahmen eines Vollzeitver- trags geleistet wird, müssen Mitarbeitende ein Vollzeitgehalt erhalten, auch wenn sie an bestimmten Tagen von der Arbeit befreit sind. Die Arbeitgeberin kann dann aber vorsehen, diese Ferientage zu anderen Zeiten während der Vertragslaufzeit mit Mehrarbeit zu kompensieren. Es ist möglich, sich auf 50 % der Arbeitszeit während der Tournee zu einigen und die Arbeit auf bestimmte Tage zu verteilen. Allerdings sollte dann berücksichtigt werden, dass Arbeitnehmende ihre 50 % Ferien nicht wirklich für anderweitige Tätigkeiten nutzen können, wenn sie sich z. B. eine ganze Woche lang fern des üblichen Wohnorts befinden. Das wäre vergleichbar mit der Situation von Arbeitnehmenden auf Abruf, da sie in der Nutzung ihrer Frei- zeit eingeschränkt sind, ohne dafür bezahlt zu werden [→ Ist Arbeit auf Abruf er- laubt? ]. Ausserdem könnte die Arbeitslosenkasse davon ausgehen, dass der / die Arbeitnehmer*in während der Tournee für die restlichen 50 % mangels Verfüg- barkeit nicht arbeitsfähig ist, was zur Folge haben könnte, dass die Leistungen der Arbeitslosenkasse gekürzt werden. Die Berufsverbände...
Reisen. Ausgaben für Reisen können abgerechnet werden, soweit die Reise für die Durchfüh- rung des Vorhabens oder zur Vorstellung der Forschungsergebnisse notwendig war. Reisekosten können auch abgerechnet werden, wenn die Reise dazu diente, die For- schungsergebnisse in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen.
Reisen. Ausgaben für Reisen können abgerechnet werden, soweit die Reise für die Zwecke des Projektes im Rahmen des Konsortiums notwendig war. Reisekosten können auch ab- gerechnet werden, wenn die Reise dazu diente, die Projektarbeiten in der wissenschaft- lichen Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen. Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die Bewilligungsempfängerin gel- tenden Reisekostengesetzes anzuwenden. Gelten für diese weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden.