Ausschluss ungeeigneter Gegenstände Musterklauseln

Ausschluss ungeeigneter Gegenstände. Von der Hinterlegung sind verderbliche, feuer- oder explosionsgefährliche und andere Gegenstände ausgeschlossen, die geeignet sind, ihre Umgebung zu belästigen, zu beschä- digen oder zu zerstören. Der Hinterleger hat im Einlieferungsschein (Nr. 9) die Versicherung abzugeben, dass in dem Depot solche Gegenstände nicht enthalten sind und dem Depot auch bei vorübergehender Herausnahme nicht beigefügt werden.