Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung. a) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspä- tung im Zusammenhang mit Flugreisen nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Flug- gesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadens- anzeige nicht ausgefüllt worden ist. Diese Ansprüche sind bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu melden. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich TUI Cruises anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß lit. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. c) Reiserechtliche Ansprüche des Kunden sowie Ansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von TUI Cruises oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen von TUI Cruises beruhen, verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung nach den vor- stehenden Sätzen beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. d) Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren. e) Schweben zwischen dem Kunden und TUI Cruises Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder TUI Cruises die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein. f) Das Reisebüro tritt nur als Vermittler bei Abschluss des Reisevertrags auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatz- ansprüchen durch den Kunden entgegenzunehmen.
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Samples: Reisevertrag, Reisevertrag, Reisevertrag
Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung. a) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspä- tung -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Flug- gesellschaft Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadens- anzeige Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Diese Ansprüche sind bei Gepäckverlust binnen 7 TagenTagen bei Gepäckverlust, bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu melden.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich TUI Cruises anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß lit. Buchstabe a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
c) Reiserechtliche Ansprüche des Kunden sowie Ansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von TUI Cruises oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen Erfüllungsgehilfen von TUI Cruises beruhen, verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung nach den vor- stehenden vorstehenden Sätzen beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
d) Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
e) Schweben zwischen dem Kunden und TUI Cruises Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder TUI Cruises die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein.
f) Das Reisebüro tritt nur als Vermittler bei Abschluss des Reisevertrags auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatz- ansprüchen Schadensersatzansprüchen durch den Kunden entgegenzunehmen.
g) Ohne Zustimmung von TUI Cruises können Kunden gegen TUI Cruises gerichtete Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen.
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