Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt und endet zu dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Zeitpunkt.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. Hinweise zur Beendigung des Vertrages Kein Versicherungsschutz besteht zum Beispiel bei Schäden • die Sie absichtlich herbeiführen (Vorsatz) • die Sie selbst erleiden (Eigenschäden) • die Sie durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Luft-/Raum- oder Wasserfahrzeuges herbeiführen, weil es dafür spezielle Haftpflichtversicherungen gibt, z. B. die Kfz-Haftpflichtversicherung, die jeder Halter eines Kraftfahrzeuges abschließen muss. • Schäden an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit • Schäden und Mängel an Sachen und Arbeiten, die Sie als Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert haben. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie der Ziffer 7 Ausschlüsse der AHB sowie den BBR. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages, während der Vertragslaufzeit und bei Eintritt des Versicherungs- falles sind bestimmte Pflichten zu erfüllen. Fahrlässige, grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen können uns, je nachdem berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten, den Vertrag zu kündigen, die Leistungen zu kürzen bzw. ganz zu versagen oder die Vertragsbestimmungen bzw. den Beitrag anzupassen. Einige Beispiele nennen wir Ihnen in diesem Produktinformationsblatt. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie dem Abschnitt Obliegenheiten des Versicherungsnehmers der AHB. Prüfen Sie genau, welchen Haftpflicht-Risiken Sie ausgesetzt sind. Xxxxxx Sie sich dabei von uns beraten. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages erfragen wir schriftlich oder in Textform Gefahrenumstände, die für uns erheblich sind. Unsere Fragen sind wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Während der Vertragslaufzeit bestehen beispielsweise folgende Pflichten – Melden Sie uns neue Risiken, die nach Vertragsabschluss entstanden sind, z. B. Anschaffung eines Hundes, Bau eines Hauses, Eröffnung eines Betriebes – Melden Sie uns Erhöhungen und Erweiterungen Ihres Risikos, z.B. Aufnahme eines weiteren Geschäfts- zweiges, Veränderungen im Produktionsprogramm Bei Eintritt des Versicherungsfalles sind insbesondere Sie oder ein anspruchsberechtigter Dritter verpflichtet, uns den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem Sie bzw. der Dritte vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt haben, unverzüglich anzuzeigen, uns alle zur Prüfung des Schaden- / Leistungsfalles notwendigen Aus- künfte zu erteilen und Unterlagen zu überlassen. Beispiele für weitere Pflichten: Erheben Sie sofort Widerspruch gegen einen gegen Sie beantragten gerichtlichen Mahnbescheid. Informie- ren Sie uns unverzüglich von einer...
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. 8.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, der in der Teilnahmebestätigung als Versicherungsbeginn ausgewiesen wird, sofern der Versicherte den ersten oder Einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt. 8.2 Die Vertragsdauer beträgt 24 Monate. 8.3 Mit Beendigung des 24. Laufzeitmonats endet der Versicherungsschutz automatisch, ohne dass es einer separaten Kündigung bedarf.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des Beitrags, jedoch nichtvor dem vereinbarten Zeitpunkt. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrags und in anderen vertraglich oder gesetzlichgenannten Fällen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie Abschnitt B §§ 2, 4 VHB.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes a. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn ausgewiesenen Tag, sofern der Versicherungsnehmer den Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig zahlt. b. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, maximal jedoch für 5 Jahre. Er kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer mit einer Frist von einem Monat zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Vertragsjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum Schluss des dritten Jahres. c. Der Versicherungsvertrag endet automatisch mit Ablauf der maximal möglichen Gesamtlaufzeit von 5 Jahren. Eine Kündigung ist zu diesem Zweck nicht erforderlich. d. Erstattet der Versicherer die Kosten für ein Fahrrad bzw. E-Bike, so endet die Versicherung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. e. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Geschäfts- oder Hauptwohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, endet das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. 4.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein an- gegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 5.1 zahlt. 4.2 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge- schlossen. 4.3 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 4.4 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 4.5 Ist nichts anderes bestimmt, endet der Vertrag zum Ende des Versiche- rungsjahres, in dem die versicherte Person das 75. Lebensjahr vollendet.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrags beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwe- cke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sachen aus der versicherten Wohnung des Versicherungsnehmers entfernt werden, und endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft vor der versicherten Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz bereits mit dieser Ankunft.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz für die mitversicherten Altbauten beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet einen Monat nach Abschluss der Lieferungen und Leistungen gemäß Abs. 1. 1. Abweichend von Abschnitt A § 2 Abs. 4 b) 3) leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Wassereinbrüche oder Ansteigen des Grundwassers, wenn diese Ereignisse infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens eintreten. 2. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Abs. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles Spundwände, Fangedämme und Sohlbefestigungen sowie Joche und sonstige Hilfskonstruktionen a) in einem standsicheren Zustand zu errichten und b) die Standsicherheit laufend durch die notwendigen Maßnahmen zu gewährleisten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 2 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Satz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. 3. Abweichend von Abschnitt A § 2 Abs. 2 c) leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge ungewöhnlichen Hochwassers. Hochwasser gilt als ungewöhnlich, wenn folgende Wasser- stände oder Wassermengen überschritten sind: Gewässer: Pegel: Fluss-km: Pegelnull: m ü. NN Wasserstände/Wassermengen: Nov. Dez. Jan. Feb. Xxxx April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. 4. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Abs. 3 nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der höchste Wasser- stand oder die größte Wassermenge, die während der letzten 10 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten gelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an die Stelle der Wasserstände oder Wassermengen gemäß Abs. 3 der Wasserstand oder die Wassermenge, mit der am Versicherungsort zur Zeit des Versicherungsfalls zu rechnen war. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt um 00:00 Uhr des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird. Er endet um 24:00 Uhr des letzten Tages des Vertrages.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. Die Vertragslaufzeit beträgt bei unseren Verträgen in der Regel ein Jahr, es sei denn es wurde von Ihnen ausdrücklich etwas anderes gewünscht und wir haben diesem Wunsch in Textform zugestimmt. Den genauen Beginn und das Ende bestimmen Sie selbst in dem Ihnen vorliegenden „Angebotsannahmeformular“. Dies wird sodann in der Police dokumentiert. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht durch uns mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt wird. Für eine vollständige Information bitten wir Sie, sich mit den Allgemeinen Regelungen Ziffer VIII. Punkt 1. und 2. der Mundial by Hiscox Bedingungen 01/2008 vertraut zu machen.