Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt und endet zu dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Zeitpunkt.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes a. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn ausgewiesenen Tag, sofern der Versicherungsnehmer den Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig zahlt.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungs- nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers. Der Vertrag ist zunächst für die Dauer der vereinbarten Laufzeit abgeschlossen. Nach Ablauf der vereinbarten Vertrags- dauer verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr, wenn die Kündigung nicht spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahrs der anderen Partei zugegangen ist. Bei einer vereinbarten Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahrs unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden. Kurzfristige Verträge (Laufzeit weniger als 1 Jahr) und Verträge mit einem bei Antragstellung vereinbarten Ablauftermin enden mit Ablauf der vorgesehenen Laufzeit, ohne dass es einer erneuten Kündigung bedarf. • Zahlen Sie bitte Ihre Beiträge stets pünktlich. • Geben Sie in allen für uns bestimmten Mitteilungen, Anzeigen und Zahlungen immer die vollständige Versicherungsnummer an. • Teilen Sie uns bitte neue Risiken sowie Änderungen in dem versicherten Risiko umgehend mit (s. Punkt 6.). • Sorgen Sie für weitest gehende Schadenminderung. • Melden Sie den Schaden innerhalb einer Woche. • Beantworten Sie bitte alle Fragen ausführlich und wahrheitsgemäß. • Geben Sie bitte das Alter und den Kaufpreis der beschädigten Sachen an und fügen Sie entsprechende Rechnungen oder Kostenvoranschläge bei. • Erkennen Sie einen Haftpflichtanspruch weder ganz noch teilweise an und leisten Sie keine Zahlungen an den Geschädigten. Die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht, übernehmen wir für Sie. Ebenso erfolgt die Zahlung des berechtigten und versicherten Schadenersatzanspruches durch uns. • Legen Sie gegen Mahnbescheide und andere Verfügungen die Rechtsmittel ein, auf die Sie durch das Gericht aufmerksam gemacht werden. Unterrichten Sie uns umgehend hierüber und senden Sie uns die Unterlagen zu, damit wir alle weiteren Schritte für Sie einleiten können. Der beschädigte Gegenstand ist bis zur endgültigen Abwicklung des Schadens aufzubewahren und uns auf Verlangen zuzusenden. Für die im Teil A (Besondere Bedingungen für die Haftpflichtversicherung) genannten Risiken gilt die Vorsorge- versicherung gemäß A1-9. Dadurch genießen Sie für ein während der Wirksamkeit des Ve...
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. 4.1 In der Reiserücktrittskosten-Versicherung für eine Reise beginnt der Versicherungsschutz mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages für die gebuchte Reise und endet mit dem Reiseantritt; in der Reise- rücktrittskosten-Versicherung als Jahresversicherung beginnt der Ver- sicherungsschutz mit Buchung der Reise, frühestens mit Vertragsbeginn.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. 6.1 Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrages beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung des Versicherten entfernt werden und endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft vor der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz bereits mit dieser Ankunft.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. 8.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, der in der Teilnahmebestätigung als Versicherungsbeginn ausgewiesen wird, sofern der Versicherte den ersten oder Einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. 4.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein an- gegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 5.1 zahlt.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Beitrags, jedoch nicht vor dem verein- nd Rechtsfolgen bei verspäteten oder unterbliebenen Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrags und in anderen vertraglich oder gesetzlich genannten Fäl- len. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie Abschnitt Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung der AHB.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz für die mitversicherten Alt> bauten beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und en> det einen Monat nach Abschluss der Lieferungen und Leistungen gemäß Nr. 1.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt um 00:00 Uhr des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird. Er endet um 24:00 Uhr des letzten Tages des Vertrages.