Common use of Ausschluss von Ansprüchen Clause in Contracts

Ausschluss von Ansprüchen. 11.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 11.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber OC unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. 11.3. Die Verjährungsfrist nach Ziff. 12.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung beim Flugtransport ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung beim Flugtransport binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. Für befördertes See- oder Kabinengepäck sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn die Anzeige nicht innerhalb der in Ziffer 9.5. genannten Fristen erfolgt ist.

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Samples: Reisevertrag, Reisebedingungen, Reisebedingungen

Ausschluss von Ansprüchen. 11.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 11.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber OC RSSC unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. 11.3. Die Verjährungsfrist nach Ziff. 12.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung beim Flugtransport ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung beim Flugtransport binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. Für befördertes See- oder Kabinengepäck sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn die Anzeige nicht innerhalb der in Ziffer 9.5. genannten Fristen erfolgt ist.

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Samples: Reisebedingungen, Reisebedingungen

Ausschluss von Ansprüchen. 11.1. 13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise nach den §§ 651 c bis f BGB hat der Kunde Kunde/Reisende spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. . 13.2 Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 11.2. 13.3 Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber OC SILVERSEA unter der nachfolgend vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. . 13.4 Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. 11.3. 13.5 Die Verjährungsfrist nach Ziff. 12.1 Frist aus 11.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit FlügenFlügen gemäß Ziffer 9.3, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung beim Flugtransport ist binnen 7 sieben Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung beim Flugtransport binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. Für befördertes See- oder Kabinengepäck sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn die Anzeige nicht innerhalb der in Ziffer 9.5. genannten Fristen erfolgt ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausschluss von Ansprüchen. 11.112.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise nach den §§ 651c bis f BGB hat der Kunde Kunde/Reisende spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. 12.2. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 11.212.3. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber OC dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend in Punkt 18 angegebenen Anschrift erfolgen. 12.4. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gehindert worden ist. 11.312.5. Die Verjährungsfrist nach Ziff. Frist aus 12.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit FlügenFlügen gemäß Ziffer 10.3, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c 651c Abs. 3, 651 d651d, 651 e 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung beim Flugtransport ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung beim Flugtransport binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. Für befördertes See- oder Kabinengepäck sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn die Anzeige nicht innerhalb der in Ziffer 9.5. genannten Fristen erfolgt ist.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Ausschluss von Ansprüchen. 11.112.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise nach den §§ 651c bis f BGB hat der Kunde Kunde/Reisende spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. 12.2. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 11.212.3. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber OC dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend in Punkt 17 angegebenen Anschrift erfolgen. 12.4. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gehindert worden ist. 11.312.5. Die Verjährungsfrist nach Ziff. Frist aus 12.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit FlügenFlügen gemäß Ziffer 10.3, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c 651c Abs. 3, 651 d651d, 651 e 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung beim Flugtransport ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung beim Flugtransport binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. Für befördertes See- oder Kabinengepäck sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn die Anzeige nicht innerhalb der in Ziffer 9.5. genannten Fristen erfolgt ist.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Ausschluss von Ansprüchen. 11.1. 11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise nach den §§ 651 c bis f BGB hat der Kunde Kunde/Reisende spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. . 11.2 Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 11.2. 11.3 Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber OC XXXXXX unter der nachfolgend vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. . 11.4 Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. 11.3. 11.5 Die Verjährungsfrist nach Ziff. 12.1 Frist aus 11.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit FlügenFlügen gemäß Ziffer 9.3, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung beim Flugtransport ist binnen 7 sieben Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung beim Flugtransport binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. Für befördertes See- oder Kabinengepäck sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn die Anzeige nicht innerhalb der in Ziffer 9.5. genannten Fristen erfolgt ist.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen