Ausschluss von Auftragnehmern von weiteren Bauvergabeverfahren Musterklauseln

Ausschluss von Auftragnehmern von weiteren Bauvergabeverfahren. Das Verhalten des Auftragnehmers während der Abwicklung des Vertragsverhältnisses kann sich auf zukünftige Bauvergabeverfahren der Landeshauptstadt Mainz sowie deren stadtnahen Gesellschaften vergaberechtliche auswirken. 20.1.1 Im Rahmen der vergaberechtlichen Eignungsprüfung i. S. v. § 16 b VOB/A bzw. § 16b EU VOB/A kann das Bestehen der erforderlichen Eignung in Abrede gestellt werden, wenn der Auftragnehmer insbesondere a) Nachunternehmer ohne die erforderliche Zustimmung des Auftraggebers beschäftigt hat, b) auf einer Baustelle des Auftraggebers Arbeitnehmer eingesetzt hat, - für die keine Sozialversicherungsabgaben abgeführt wurden, - die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer ggf. nach §§ 284 ff. Sozialgesetzbuch III erforderlichen Genehmigung sind, - bei denen es sich um Leiharbeiter handelt, die unter Verstoß gegen § 1 b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes tätig sind, c) bei der Erklärung über Korruptionsverfehlungen und Preisabsprachen sowie zur illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften unzutreffende Angaben gemacht hat, d) sich bei der Ausführung eines Auftrages für die Landeshauptstadt Mainz als unzuverlässig erwiesen hat, weil er seine Leistung trotz Nachfristsetzung nicht termingerecht erbracht oder Mängel trotz Fristsetzung nicht vollumfänglich beseitigt bzw. eine vergleichbar schwere Vertragsverletzung gegenüber dem Auftraggeber begangen hat, e) eine Abrede über eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung getroffen oder Mitarbeiter bzw. Beauftragte der Landeshauptstadt Mainz oder eines anderen öffentlichen Auftraggebers bestochen oder ihnen sonst in rechtswidriger Weise einen Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt hat bzw. es versuchte, f) wegen eines der in § 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (SchwArbG) genannten Tatbestände zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von mindestens 2.500,00 € belegt worden ist. 20.1.2 Ferner kann der Auftragnehmer von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn ein von ihm beauftragter Nachunternehmer wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat der vorgenannten Art rechtskräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden ist und der Auftragnehmer es schuldhaft unterlassen hat, die Rechtsverstöße des Nachunternehmers zu verhindern. 20.1.3 In den genannten Fällen können die Bewerber bis zu 3 Jahren nach Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes v...

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