Common use of Auswahl der Zielfondsbeteiligungen Clause in Contracts

Auswahl der Zielfondsbeteiligungen. Die Auswahl und Anbindung der Zielfondsbeteiligungen erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft nach gründlicher wirtschaftli- cher, rechtlicher und steuerlicher Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der Anlagebedingungen. Die Beteiligung an Zielfonds kann außer durch Erstzeichnungen auch durch den Erwerb am Zweitmarkt (als sog. Secondaries) erfolgen. Auch kann sich ein Unternehmen der Wealthcap Gruppe zur Sicherung der Beteili- gungsmöglichkeit an einem Zielfonds an dem betreffenden Ziel- fonds beteiligen bzw. zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bereits beteiligt haben, mit dem Vorhaben, diese Beteiligung einer Fondsgesellschaft der Wealthcap Gruppe und damit auch der Investmentgesellschaft später anzubieten (sog. Warehousing). Im Investitionsprozess werden unabhängig von diesen Vorgaben und Kriterien auch die folgenden Gesichtspunkte in Bezug auf die Zielfonds geprüft: ■ Erfahrung des Managements ■ Anlagestrategie ■ rechtliche und steuerliche Ausgestaltung ■ Kostenstruktur ■ Auswirkungen auf die Portfoliozusammensetzung der Invest- mentgesellschaft Bei der Auswahl der Zielfonds wird die Verwaltungsgesellschaft insbesondere darauf achten, dass bei einer Gesellschaft, die den Zielfonds initiiert oder aufgelegt hat („Beteiligungsgesellschaft“), sowie etwaigen Vorgängergesellschaften umfassende Erfahrun- gen mit Fonds aus dem Bereich Private-Equity-Unternehmens- beteiligungen vorhanden sind. Vorgängergesellschaften sind hierbei solche Gesellschaften, aus denen die heutige Beteiligungs- gesellschaft hervorgegangen ist, und deren Gesellschafter, Geschäftsführer und Angestellte i. d. R. auf eine langjährige Erfah- rung zurückblicken können. Um auf derartige Erfahrungen ver- trauen zu können, soll die Mehrheit der Zielfonds von einer Be- teiligungsgesellschaft oder von Personen aufgelegt und geführt oder bei ihren Investitionsentscheidungen beraten wer- den, die vor dem betreffenden Zielfonds mindestens einen ande- ren Fonds aufgelegt oder bei den Investitionsentscheidungen beraten haben und die dabei – inkl. Vorgängergesellschaften – seit mindestens fünf Jahren in dem Bereich Private-Equity-Unter- nehmensbeteiligungen tätig sind. Des Weiteren wird die Verwaltungsgesellschaft bei der Auswahl der Zielfonds die Laufzeit der Zielfonds berücksichtigen. Es sollen nur solche Zielfonds erworben werden, deren Grundlaufzeit spä- testens mit dem Ablauf der Grundlaufzeit der Investmentgesell- schaft am 31.12.2031 endet. Allerdings sehen die Gesellschafts- verträge solcher Fonds häufig die Möglichkeit einer Laufzeitver- längerung vor. In diesen Fällen wird die Verwaltungsgesellschaft vor Ablauf der Grundlaufzeit der Investmentgesellschaft im bes- ten Interesse der Investmentgesellschaft unter Berücksichtigung der dann herrschenden Marktgegebenheiten entscheiden, ob sie den Anlegern der Investmentgesellschaft entsprechend § 24 (1) des Gesellschaftsvertrages eine Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft bis längstens 31.12.2037 vorschlägt oder ob sie die betreffende Beteiligung veräußert. Die Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft kann mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann bei der Auswahl der Zielfonds auf die Erfahrung und Kompetenz der Wealthcap Gruppe bei der Analyse, Auswahl und Anbindung von Zielfonds aus dem Bereich Private-Equity-Unternehmensbeteiligungen zurückgreifen. Hinsichtlich der Angemessenheit des Kaufpreises wird zur Prü- fung durch die Verwaltungsgesellschaft auch ein Wertgutachten von mindestens einem externen Bewerter eingeholt (vgl. im Ein- zelnen das Kapitel „Ermittlung und Verwendung der Erträge/ Bewertungsregeln“, Abschnitt „Bewertung“).

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Auswahl der Zielfondsbeteiligungen. Die Auswahl und Anbindung der Zielfondsbeteiligungen einzelnen Zielfonds erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft nach gründlicher wirtschaftli- cherwirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben Vorga- ben der Anlagebedingungen. Die Beteiligung an Zielfonds kann außer durch Erstzeichnungen auch durch den Erwerb am Zweitmarkt Zweit- markt (als sog. Secondaries) erfolgen. Auch kann sich ein Unternehmen Unter- nehmen der Wealthcap Gruppe im Sinne von § 7 (11) der Anlage- bedingungen (nachfolgend „Wealthcap Gruppe“ genannt) zur Sicherung der Beteili- gungsmöglichkeit Beteiligungsmöglichkeit an einem Zielfonds an dem betreffenden Ziel- fonds Zielfonds beteiligen bzw. zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bereits beteiligt haben, haben mit dem Vorhaben, diese Beteiligung einer Fondsgesellschaft der Wealthcap Gruppe und damit auch der Investmentgesellschaft später anzubieten (sog. Warehousing). Im Investitionsprozess werden unabhängig von diesen Vorgaben und Kriterien auch die folgenden Gesichtspunkte in Bezug auf die Zielfonds geprüft: Erfahrung des Managements ■ Anlagestrategie ■ Managements, – Anlagestrategie, – rechtliche und steuerliche Ausgestaltung ■ Kostenstruktur ■ Ausgestaltung, – Kostenstruktur, – Auswirkungen auf die Portfoliozusammensetzung der Invest- mentgesellschaft mentgesellschaft. Bei der Auswahl der Zielfonds wird die Verwaltungsgesellschaft insbesondere darauf achten, dass bei einer Gesellschaft, die den Zielfonds initiiert oder aufgelegt hat oder den Zielfonds bzw. des- sen Verwaltungsgesellschaft bei den Investitionsentscheidungen berät („BeteiligungsgesellschaftInitiator“), sowie etwaigen Vorgängergesellschaften umfassende Erfahrun- gen Erfahrungen mit Fonds aus dem jeweiligen Bereich Private-Equity-Unternehmens- beteiligungen vorhanden sind. Vorgängergesellschaften sind hierbei solche Gesellschaften, aus denen die der heutige Beteiligungs- gesellschaft Initiator hervorgegangen ist, und deren dessen Gesellschafter, Geschäftsführer und Angestellte i. d. R. in der Regel auf eine langjährige Erfah- rung Erfahrung zurückblicken können. Um auf derartige Erfahrungen ver- trauen vertrauen zu können, soll die Mehrheit der Zielfonds von einer Be- teiligungsgesellschaft einem Initiator oder von Personen aufgelegt aufge- legt und geführt oder bei ihren Investitionsentscheidungen beraten wer- denbera- ten werden, die vor dem betreffenden Zielfonds mindestens einen ande- ren anderen Fonds aufgelegt oder bei den Investitionsentscheidungen Investitionsent- scheidungen beraten haben und die dabei – inkl. Vorgängergesellschaften Vorgänger- gesellschaften – seit mindestens fünf Jahren in dem Bereich der jeweiligen Branche (Immobilien, Private-Equity-Unter- nehmensbeteiligungen Unternehmensbeteiligun- gen oder Energie/Infrastruktur) tätig sind. Des Weiteren wird die Verwaltungsgesellschaft bei der Auswahl der Zielfonds die Laufzeit der Zielfonds berücksichtigen. Es sollen nur solche Zielfonds erworben werden, deren Grundlaufzeit spä- testens mit dem Ablauf der Grundlaufzeit der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft am 31.12.2031 30.06.2032 endet. Allerdings sehen die Gesellschafts- verträge solcher Gesellschaftsverträge sol- cher Fonds häufig die Möglichkeit einer Laufzeitver- längerung Laufzeitverlängerung vor. In diesen Fällen wird die Verwaltungsgesellschaft vor Ablauf der Grundlaufzeit der Investmentgesellschaft im bes- ten besten Interesse der Investmentgesellschaft unter Berücksichtigung der dann herrschenden herr- schenden Marktgegebenheiten entscheiden, ob sie den Anlegern Anle- gern der Investmentgesellschaft entsprechend § 24 (1) des Gesellschaftsvertrages eine Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft über die Grundlaufzeit hinaus bis längstens 31.12.2037 vorschlägt oder ob sie die betreffende Beteiligung veräußertver- äußert. Die Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft kann mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann bei der Auswahl der Zielfonds auf die Erfahrung und Kompetenz der Wealthcap Gruppe bei der Analyse, Auswahl und Anbindung von Zielfonds aus dem Bereich Private-Equity-Unternehmensbeteiligungen den ver- schiedenen Bereichen von Sachwertanlagen zurückgreifen. Hinsichtlich der Angemessenheit des Kaufpreises wird zur Prü- fung durch die Verwaltungsgesellschaft auch ein Wertgutachten von mindestens einem externen Bewerter eingeholt (vgl. im Ein- zelnen das Kapitel „Ermittlung und Verwendung der Erträge/ Bewertungsregeln“, Abschnitt „Bewertung“).

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Auswahl der Zielfondsbeteiligungen. Die Auswahl und Anbindung der Zielfondsbeteiligungen einzelnen Zielfonds erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft nach gründlicher wirtschaftli- cherwirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben Vorga­ ben der Anlagebedingungen. Auch ist die Verankerung von Nach­ haltigkeitskriterien beim Zielfondspartner ein wesentliches Krite­ rium bei der Auswahl von Zielfonds. Sollte sich die Investment­ gesellschaft an einem Dachfonds beteiligen, erfolgt die Auswahl dessen Zielfonds i. d. R. durch deren Kapitalverwaltungsgesell­ schaft bzw. dessen Manager, der, wenn er nicht selbst zur Wealthcap Gruppe gehört, zum Zeitpunkt der Investition von einer Gesellschaft der Wealthcap Gruppe beraten werden wird. Die Beteiligung an Zielfonds kann außer durch Erstzeichnungen auch durch den Erwerb am Zweitmarkt (als sog. Secondaries) erfolgener­ folgen. Auch kann sich ein Unternehmen der Wealthcap Gruppe zur Sicherung der Beteili- gungsmöglichkeit Beteiligungsmöglichkeit an einem Zielfonds an dem betreffenden Ziel- fonds Zielfonds beteiligen bzw. zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin bereits beteiligt haben, mit dem Vorhaben, diese Beteiligung einer Fondsgesellschaft der Wealthcap Gruppe und damit auch der Investmentgesellschaft später anzubieten (sog. Warehousing). Im Investitionsprozess werden unabhängig von diesen Vorgaben und Kriterien auch die folgenden Gesichtspunkte in Bezug auf die Zielfonds geprüft: Erfahrung des Managements Anlagestrategie – Verankerung von ESG­Kriterien9 beim Zielfondspartner – rechtliche und steuerliche Ausgestaltung Kostenstruktur Auswirkungen auf die Portfoliozusammensetzung der Invest- Invest­ mentgesellschaft 9 ESG steht für Environmental (Umwelt), Social (sozial) und Governance (Unternehmensführung). Mit den sog. ESG­Kriterien wird ein Standard in Bezug auf diese nachhaltigkeitsbezogenen Aspekte von Investitionstätig­ keiten bezeichnet. Bei der Auswahl der Zielfonds wird die Verwaltungsgesellschaft insbesondere darauf achten, dass bei einer Gesellschaft, die den Zielfonds initiiert oder aufgelegt hat oder den Zielfonds bzw. des­ sen Verwaltungsgesellschaft bei der Investitionsentscheidung berät („BeteiligungsgesellschaftInitiator“), sowie etwaigen Vorgängergesellschaften umfassende Erfahrun- gen Erfahrungen mit Fonds aus dem Bereich Private-Equity-Unternehmens- beteiligungen Private­ Equity­Unternehmensbeteiligungen vorhanden sind. Vorgängergesellschaften Vorgänger­ gesellschaften sind hierbei solche Gesellschaften, aus denen die der heutige Beteiligungs- gesellschaft Initiator hervorgegangen ist, ist und deren dessen Gesellschafter, Geschäftsführer und Angestellte i. d. R. auf eine langjährige Erfah- Erfah­ rung zurückblicken können. Um auf derartige Erfahrungen ver- ver­ trauen zu können, soll die Mehrheit der Zielfonds von einer Be- teiligungsgesellschaft einem Initiator oder von Personen aufgelegt und geführt oder bei ihren Investitionsentscheidungen beraten wer- denwerden, die vor dem betreffenden betref­ fenden Zielfonds mindestens einen ande- ren anderen Fonds aufgelegt oder bei den Investitionsentscheidungen beraten haben und die dabei – inkl. Vorgängergesellschaften – seit mindestens fünf Jahren in dem Jah­ ren im Bereich Private-Equity-Unter- nehmensbeteiligungen Private­Equity­Unternehmensbeteiligungen tätig sind. Des Weiteren wird Im Rahmen der Auswahl der Zielfondsbeteiligung überprüft die Verwaltungsgesellschaft u. a. das ESG­Gesamtkonzept des Ziel­ fondsmanagers und den diesbezüglichen Investmentansatz des Zielfonds einschließlich der Behandlung von Nachhaltigkeitsrisi­ ken durch den Zielfondsmanager. Aspekte können u. a. Bekennt­ nisse des Managers zu öffentlichen (z. B. den UN PRI10) und / oder nicht­öffentlichen (eigenen Richtlinien) ESG­Grundsätzen in Bezug auf die organisatorische Verankerung von ESG­Prinzipien in der Unternehmung des Zielfondsmanagers sowie die Berück­ sichtigung von ESG­Kriterien bei den Investitionsentscheidungen sein. Die Analyse des ESG­Gesamtkonzepts anhand z. B. qualita­ tiver Kriterien und der damit in Zusammenhang stehenden Xxxx­ xxx ist neben anderen Kriterien für die Auswahl einer Zielfonds­ beteiligung relevant. Da es sich bei den Zielfonds i. d. R. um Blind Pools handeln wird, beschränkt sich die Möglichkeit der Verwal­ tungsgesellschaft hinsichtlich der Einbeziehung von Nachhaltig­ keitsrisiken bei der Auswahl der Zielfonds Zielfondsinvestitionen auf die Laufzeit der Zielfonds berücksichtigenSchlüssigkeit des von dem Zielfondsmanager zur Verfügung gestellten Gesamtkonzepts. Es sollen nur solche Zielfonds erworben werden, deren Grundlaufzeit spä- testens mit dem Ablauf der Grundlaufzeit der Investmentgesell- schaft am 31.12.2031 endet. Allerdings sehen Auch wie sich die Gesellschafts- verträge solcher Fonds häufig Nachhaltigkeits­ risiken auf die Möglichkeit einer Laufzeitver- längerung vor. In diesen Fällen wird die Verwaltungsgesellschaft vor Ablauf der Grundlaufzeit Rendite der Investmentgesellschaft im bes- ten Interesse auswirken könnten, lässt sich, wenn überhaupt, nur nach Prüfung der Investmentgesellschaft unter Berücksichtigung der dann herrschenden Marktgegebenheiten entscheidendurch den Zielfondsmanager zur Verfügung gestellten Informationen in Bezug auf den jeweiligen konkreten Zielfonds beurteilen. Gleichwohl stellt die Erfüllung von ESG­Grundsätzen durch den Zielfondsmanager keine Anlagegrenze dar, ob sie den Anlegern der Investmentgesellschaft entsprechend § 24 (1) des Gesellschaftsvertrages eine Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft bis längstens 31.12.2037 vorschlägt oder ob sie die betreffende Beteiligung veräußert. Die Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft kann mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann sodass bei der Auswahl der Zielfonds auf die Erfahrung und Kompetenz der Wealthcap Gruppe bei der Analyse, Auswahl und Anbindung Xxx­ xxxxxxxx von Zielfonds aus dem Bereich Private-Equity-Unternehmensbeteiligungen zurückgreifen. Hinsichtlich auch die Erfüllung anderer Kriterien aus­ schlaggebend sein kann, insbesondere wenn diese Kriterien gemäß der Angemessenheit Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft für die Erfüllung des Kaufpreises wird zur Prü- fung durch die Verwaltungsgesellschaft auch ein Wertgutachten von mindestens einem externen Bewerter eingeholt (vgl. im Ein- zelnen das Kapitel „Ermittlung und Verwendung Anlageziels nach den Vorgaben der Erträge/ Bewertungsregeln“, Abschnitt „Bewertung“)Anlagebedin­ gungen maßgeblich sind.

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Auswahl der Zielfondsbeteiligungen. Die Auswahl und Anbindung der Zielfondsbeteiligungen einzelnen Zielfonds erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft nach gründlicher wirtschaftli- cherwirt- schaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Prüfung unter Einhaltung Ein- haltung der Vorgaben der Anlagebedingungen. Die Beteiligung Beteili- gung an Zielfonds kann außer durch Erstzeichnungen auch durch den Erwerb am Zweitmarkt (als sog. Secondaries) erfolgenerfol- gen. Auch kann sich ein Unternehmen der Wealthcap WealthCap Gruppe zur Sicherung der Beteili- gungsmöglichkeit Beteiligungsmöglichkeit an einem Zielfonds an dem betreffenden Ziel- fonds Zielfonds beteiligen bzw. zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige des Vertriebsbeginns bereits beteiligt haben, haben mit dem Vorhaben, diese Beteiligung einer Fondsgesellschaft der Wealthcap WealthCap Gruppe und damit auch der Investmentgesellschaft Investmentge- sellschaft später anzubieten (sog. Warehousing). Im Investitionsprozess werden unabhängig von diesen Vorgaben Vor- gaben und Kriterien auch die folgenden Gesichtspunkte in Bezug auf die Zielfonds geprüft: ■ Kompetenz und Erfahrung des Managements Managements, Anlagestrategie Anlagestrategie, ■ rechtliche und steuerliche Ausgestaltung Ausgestaltung, Kostenstruktur Kostenstruktur, ■ Auswirkungen auf die Portfoliozusammensetzung der Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft. Bei der Auswahl der Zielfonds wird die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft insbesondere darauf achten, dass bei einer GesellschaftGesell- schaft, die den Zielfonds Fonds initiiert oder aufgelegt hat („BeteiligungsgesellschaftBeteili- gungsgesellschaft“), sowie etwaigen Vorgängergesellschaften Vorgängergesellschaf- ten umfassende Erfahrun- gen Erfahrungen mit Fonds aus dem jeweiligen Bereich Private-Equity-Unternehmens- beteiligungen vorhanden sind. Vorgängergesellschaften sind hierbei hier- bei solche Gesellschaften, aus denen die heutige Beteiligungs- gesellschaft Beteili- gungsgesellschaft hervorgegangen ist, und deren GesellschafterGesell- schafter, Geschäftsführer und Angestellte i. d. R. auf eine langjährige Erfah- rung Erfahrung zurückblicken können. Um auf derartige derar- tige Erfahrungen ver- trauen vertrauen zu können, soll die Mehrheit der Zielfonds von einer Be- teiligungsgesellschaft oder von Personen Beteiligungsgesellschaft aufgelegt und geführt oder bei ihren Investitionsentscheidungen beraten wer- denwerden, die vor dem betreffenden Zielfonds mindestens einen ande- ren anderen Fonds aufgelegt oder bei den Investitionsentscheidungen Investitions- entscheidungen beraten haben hat und die dabei – inkl. Vorgängergesellschaften Vorgän- gergesellschaften – seit mindestens fünf Jahren in dem Bereich der jeweiligen Branche (Immobilien, Private-Equity-Unter- nehmensbeteiligungen Unterneh- mensbeteiligungen oder Energie/Infrastruktur) tätig sindist. Des Weiteren wird die Verwaltungsgesellschaft bei der Auswahl Aus- xxxx der Zielfonds die Laufzeit der Zielfonds berücksichtigen. Es Vorrangig sollen nur solche Zielfonds erworben werden, deren Grundlaufzeit spä- testens mit vor dem Ablauf der Grundlaufzeit der Investmentgesell- schaft Invest- mentgesellschaft am 31.12.2031 31.12.2029 endet. Allerdings Es ist in Einzelfällen jedoch möglich, dass die Verwaltungsgesellschaft Zielfonds auswählt, deren Grundlaufzeit über den 31.12.2029 hinaus- geht. Auch sehen die Gesellschafts- verträge Gesellschaftsverträge solcher Fonds häufig die Möglichkeit einer Laufzeitver- längerung Laufzeitverlängerung vor. In diesen die- sen Fällen wird die Verwaltungsgesellschaft vor Ablauf der Grundlaufzeit der Investmentgesellschaft im bes- ten besten Interesse der Investmentgesellschaft unter Berücksichtigung der dann herrschenden Marktgegebenheiten entscheiden, ob sie den Anlegern der Investmentgesellschaft entsprechend § 24 (1) des Gesellschaftsvertrages eine Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft bis längstens 31.12.2037 vorschlägt 31.12.2035 vor- schlägt oder ob sie die betreffende Beteiligung am Zweit- markt veräußert. Die Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft kann mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann bei der Auswahl der Zielfonds Ziel- fonds auf die Erfahrung und Kompetenz der Wealthcap WealthCap Gruppe bei der Analyse, Auswahl und Anbindung von Zielfonds aus dem Bereich Private-Equity-Unternehmensbeteiligungen Sach- wertanlagen zurückgreifen. Hinsichtlich der Angemessenheit des Kaufpreises wird zur Prü- fung neben der Prüfung durch die Verwaltungsgesellschaft auch ein Wertgutachten von mindestens einem externen Bewerter eingeholt (vgl. im Ein- zelnen Einzelnen das Kapitel „Ermittlung und Verwendung der Erträge/ Erträge/Bewertungsregeln“, Abschnitt „Bewertung“).

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Auswahl der Zielfondsbeteiligungen. Die Auswahl und Anbindung der Zielfondsbeteiligungen einzelnen Zielfonds erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft nach gründlicher wirtschaftli- cherwirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben Vor­ gaben der Anlagebedingungen. Sollte sich die Investmentgesell­ schaft an einem Dachfonds beteiligen, erfolgt die Auswahl von dessen Zielfonds i. d. X. durch dessen Manager. Die Beteiligung an Zielfonds kann außer durch Erstzeichnungen auch durch den Erwerb am Zweitmarkt (als sog. Secondaries) erfolgen. Auch kann sich ein Unternehmen der Wealthcap Gruppe zur Sicherung der Beteili- gungsmöglichkeit Beteiligungsmöglichkeit an einem Zielfonds an dem betreffenden Ziel- fonds betref­ fenden Zielfonds beteiligen bzw. zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige Vertriebsan­ zeige bei der BaFin bereits beteiligt haben, mit dem Vorhaben, diese Beteiligung einer Fondsgesellschaft der Wealthcap Gruppe und damit auch der Investmentgesellschaft später anzubieten (sog. Warehousing). Im Investitionsprozess werden unabhängig von diesen Vorgaben und Kriterien auch die folgenden Gesichtspunkte in Bezug auf die Zielfonds geprüft: Erfahrung des Managements ■ Anlagestrategie ■ Managements, – Anlagestrategie, – Verankerung von sog. ESG­Kriterien5 beim Zielfondspartner, 5 ESG steht für Environmental (Umwelt), Social (sozial) und Governance (Aufsichtsstrukturen). Mit den sog. ESG­Kriterien wird ein Standard in Bezug auf diese nachhaltigkeitsbezogenen Aspekte von Investitions­ tätigkeiten bezeichnet. – rechtliche und steuerliche Ausgestaltung ■ Kostenstruktur ■ Ausgestaltung, – Kostenstruktur, – Auswirkungen auf die Portfoliozusammensetzung der Invest- mentgesellschaft Invest­ mentgesellschaft. Bei der Auswahl der Zielfonds wird die Verwaltungsgesellschaft insbesondere darauf achten, dass bei einer Gesellschaft, die den Zielfonds initiiert oder aufgelegt hat oder den Zielfonds bzw. des­ sen Verwaltungsgesellschaft bei der Investitionsentscheidung berät („BeteiligungsgesellschaftInitiator“), sowie etwaigen Vorgängergesellschaften umfassende Erfahrun- gen um­ fassende Erfahrungen mit Fonds aus dem Bereich Private-Equity-Unternehmens- beteiligungen Immobilien vorhanden sind. Vorgängergesellschaften sind hierbei solche Gesellschaften, aus denen die der heutige Beteiligungs- gesellschaft Initiator hervorgegangen ist, und deren Gesellschafter, Geschäftsführer und Angestellte i. d. R. auf eine langjährige Erfah- rung zurückblicken können. Um auf derartige Erfahrungen ver- trauen zu können, soll die Mehrheit der Zielfonds von einer Be- teiligungsgesellschaft oder von Personen aufgelegt und geführt oder bei ihren Investitionsentscheidungen beraten wer- den, die vor dem betreffenden Zielfonds mindestens einen ande- ren Fonds aufgelegt oder bei den Investitionsentscheidungen beraten haben und die dabei – inkl. Vorgängergesellschaften – seit mindestens fünf Jahren in dem Bereich Private-Equity-Unter- nehmensbeteiligungen tätig sind. Des Weiteren wird die Verwaltungsgesellschaft bei der Auswahl der Zielfonds die Laufzeit der Zielfonds berücksichtigen. Es sollen nur solche Zielfonds erworben werden, deren Grundlaufzeit spä- testens mit dem Ablauf der Grundlaufzeit der Investmentgesell- schaft am 31.12.2031 endet. Allerdings sehen die Gesellschafts- verträge solcher Fonds häufig die Möglichkeit einer Laufzeitver- längerung vor. In diesen Fällen wird die Verwaltungsgesellschaft vor Ablauf der Grundlaufzeit der Investmentgesellschaft im bes- ten Interesse der Investmentgesellschaft unter Berücksichtigung der dann herrschenden Marktgegebenheiten entscheiden, ob sie den Anlegern der Investmentgesellschaft entsprechend § 24 (1) des Gesellschaftsvertrages eine Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft bis längstens 31.12.2037 vorschlägt oder ob sie die betreffende Beteiligung veräußert. Die Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft kann mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann bei der Auswahl der Zielfonds auf die Erfahrung und Kompetenz der Wealthcap Gruppe bei der Analyse, Auswahl und Anbindung von Zielfonds aus dem Bereich Private-Equity-Unternehmensbeteiligungen zurückgreifen. Hinsichtlich der Angemessenheit des Kaufpreises wird zur Prü- fung durch die Verwaltungsgesellschaft auch ein Wertgutachten von mindestens einem externen Bewerter eingeholt (vgl. im Ein- zelnen das Kapitel „Ermittlung und Verwendung der Erträge/ Bewertungsregeln“, Abschnitt „Bewertung“).Angestellte

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