Ausübung, Verwirkung. 1 Ist nichts anderes vereinbart, so sind vertragliche Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte vererblich, aber nicht abtretbar. 2 Ist die Abtretung nach Vertrag zulässig, so bedarf sie der gleichen Form wie die Begründung. 1 Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grund- stück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirt- schaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall). 2 Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
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Samples: Obligation Law, Obligation Law, Obligation Law