Außenhandel Musterklauseln

Außenhandel. Der Kunde ist verpflichtet, Xxxxxxxx über etwaige güterbezogene Beschränkungen bei (Re)Exporten der gelieferten Güter (Waren, Technologie, Software) gemäß österreichischen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Güter zu informieren. Hierzu wird er in seiner Korrespondenz (Anfragen, Bestellungen, …) zu den einzelnen Warenpositionen folgende Informationen angeben: • die Nummer der EU-Militärgüterliste und der Dual-Use Güterliste, • für US-Güter die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US-Export Administration Regulation (EAR), • für US-Verteidigungsgüter (sog. ITAR-Güter) die USML (United States Munitions List)-Category, • Angaben zum präferenziellen/nichtpräferenziellen Ursprung seiner Güter (Waren, Technologie, Software) und deren Bestandteile, • Angaben zu Gütern, die auf Basis von kontrollierter US-Technologie gefertigt wurden und/oder die kontrollierte US-Komponenten enthalten. Der Kunde ist weiters verpflichtet, auf Aufforderung von Oerlikon Balzers Coating Austria GmbH alle weiteren Außenhandelsdaten schriftlich mitzuteilen, sowie über Änderungen der vorstehenden Daten unaufgefordert schriftlich zu informieren. Die rechtsverbindliche Übernahme von Re-Exportbeschränkungen (z.B. in Bezug auf bestehende/erteilte Ausfuhrbewilligungen und darin enthaltene Re- Exportbeschränkungen oder aufgrund in Anspruch genommener License Exceptions nach dem EAR) beschränkt sich auf Güter, für die aus Sicht des Lieferlandes eine Ausfuhrbewilligung erforderlich ist, die in den Lieferpapieren außerdem entsprechend gekennzeichnet sind und für die uns der Kunde dies in Anfrage, Bestellung, Lieferschein ausdrücklich zur Kenntnis bringt. In der EU ansässige Kunden sind verpflichtet, Xxxxxxxx nach entsprechender Aufforderung das Original der Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gemäß Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 in der jeweilig gültigen Verfassung zu übermitteln. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder entspricht seine Erklärung nicht den gesetzlichen Vorschriften, so hält er Oerlikon für allfällige daraus resultierende nachteilige Folgen schad- und klaglos. Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, beispielsweise Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen.
Außenhandel. Es sind sämtliche Regeln des Außenwirtschafts-, Steuer-, Zollrechts derjenigen Län- der, in denen der Partnergeschäftlich tätig wird, zu beachten.
Außenhandel. 14.1 Der Auftragnehmer stellt eigenverantwortlich sicher, dass er die zoll- und exportrechtlichen Bestimmungen und die gesetzlichen Anforderungen diesbezüglich beachtet und eingehalten hat. Für re- putatio bestehen im Zusammenhang mit der Lieferung von zoll- und exportrechtlich relevanten Leistungen keine Verpflichtungen. 14.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, bei einer grenzüberschreitenden Lieferung von Waren alle exportrechtlich notwendigen Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen. Soweit der Auftragnehmer die Produkte ganz oder teilweise von Dritten be- zogen hat, versichert er, sie aus sicheren Quellen bezogen zu haben und dass sie unter Beachtung und Einhaltung exportrechtlicher Vor- schriften des Herstellungslandes / Versendungslandes exportiert bzw. importiert worden sind. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsabwicklung die europäische Gesetzgebung, das deutsche Außenwirtschaftsrecht und das ameri- kanische Reexportrecht einzuhalten. V100 1384/0612/01. Änderungen vorbehalten Stand: 01/2010 14.3 Alle Steuern, Zölle, Abgaben und steuerlichen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Umsetzung des Ein- kaufsvertrages – insbesondere bei der Einfuhr von Gütern – fällig werden, sind vom Auftragnehmer zu tragen. Dazu gehören insbeson- dere Einfuhrumsatz-, Mehrwert- und unmittelbar vergleichbare Ver- brauchssteuern wie „Goods and Sales“- oder „Use and Sales“-Steuern.

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  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

  • Außergerichtliche Streitbeilegung Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucher- schlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Om- budsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwer- degegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken an- rufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Text- form (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbe- schwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx, Fax: (000) 0000-0000, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx.xx, zu richten.

  • Berichte Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden OGAW einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Fürstentum Liechtenstein. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen geprüften Jahresbericht entsprechend den Bestimmungen des Fürstentums Liechtenstein. Zwei Monate nach Ende der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen ungeprüften Halbjahresbericht. Es können zusätzlich geprüfte und ungeprüfte Zwischenberichte erstellt werden.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Urheberrecht ● Bei der Nutzung des pädagogischen Netzes der Schule und von Office 365 sind die geltenden rechtlichen Bestimmungen des Urheberrechtes zu beachten. Fremde Inhalte, deren Nutzung nicht durch freie Lizenzen wie Creative Commons, GNU oder Public Domain zulässig ist, haben ohne schriftliche Genehmigung der Urheber nichts im pädagogischen Netz oder in Office 365 zu suchen, außer ihre Nutzung erfolgt im Rahmen des Zitatrechts. ● Fremde Inhalte (Texte, Fotos, Videos, Audio und andere Materialien) dürfen nur mit der schriftlichen Genehmigung des Urhebers veröffentlicht werden. Dieses gilt auch für digitalisierte Inhalte. Dazu gehören eingescannte oder abfotografierte Texte und Bilder. Bei vorliegender Genehmigung ist bei Veröffentlichungen auf einer eigenen Website ist, der Urheber zu nennen, wenn dieser es wünscht. ● Bei der unterrichtlichen Nutzung von freien Bildungsmaterialien (Open Educational Resources - OER) sind die jeweiligen Lizenzen zu beachten und entstehende neue Materialien, Lernprodukte bei einer Veröffentlichung entsprechend der ursprünglichen Creative Commons Lizenzen zu lizenzieren. ● Bei von der Schule über das pädagogische Netz oder Office 365 zur Verfügung gestellten digitalen Inhalten von Lehrmittelverlagen ist das Urheberrecht zu beachten. Eine Nutzung ist nur innerhalb der schulischen Plattformen zulässig. Nur wenn die Nutzungsbedingungen der Lehrmittelverlage es gestatten, ist eine Veröffentlichung oder Weitergabe digitaler Inhalten von Lehrmittelverlagen zulässig. ● Stoßen Benutzer im pädagogischen Netz oder in Office 365 auf urheberrechtlich geschützte Materialien, sind sie verpflichtet, dieses bei einer verantwortlichen Person anzuzeigen. ● Die Urheberrechte an Inhalten, welche Benutzer eigenständig erstellt haben, bleiben durch eine Ablage oder Bereitstellung in Office 365 unberührt. Unzulässige Inhalte und Handlungen Benutzer sind verpflichtet, bei der Nutzung des pädagogischen Netzes und von Office 365 geltendes Recht einzuhalten. ● Es ist verboten, pornographische, gewaltdarstellende oder -verherrlichende, rassistische, menschenverachtende oder denunzierende Inhalte über das pädagogische Netz und Office 365 abzurufen, zu speichern oder zu verbreiten. ● Die geltenden Jugendschutzvorschriften sind zu beachten. ● Die Verbreitung und das Versenden von belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalten ist unzulässig. ● Die E-Mail Funktion von Office 365 darf nicht für die Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung genutzt werden.