Außerbetriebnahme von ZAG-Infrastruktur ohne festnetzbasierende Ersatzinfrastruktur von A1. Sofern A1 unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß Punkt 13.2 des Allgemeinen Teils plant, Teile ihrer ZAG-Infrastruktur außer Betrieb zu nehmen und dabei keine alternativen Festnetz-Infrastrukturen von A1 zur Verfügung stehen, kann A1 die jeweils betroffenen ZAG-Services unter Einhaltung einer entsprechenden angemessenen Vorlaufzeit, die maximal zwei Jahre betragen kann, gemäß Punkt 4.6.2 des Anhangs 2 Betriebliches Handbuch ordentlich kündigen. Als angemessene Vorlaufzeit soll jene Zeit herangezogen werden, die der P-AG benötigt, um eine solche Änderung, die die Geschäftsgrundlage seiner Endkundenverträge entzieht bzw. massiv verändert im normalen Geschäftsbetrieb so zu verarbeiten, dass es zu keiner abrupten Unterbrechung seiner Endkundenverträge kommt. Dabei sind Kündigungsfristen des P-AG gegenüber seinen Endkunden, Zeiten, die für Vertragsverhandlungen mit neuen Vorleistungsgebern und Zeiten für sonstige technische und organisatorische Maßnahmen miteinzubeziehen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für den Fall, dass A1 durch Umstände, die im Einflussbereich eines Dritten liegen (z.B. Entfernung eines Masten durch einen Energieversorger), zur Außerbetriebnahme ihrer Infrastruktur gezwungen ist. In diesem Fall ist A1 zur außerordentlichen Kündigung des/der betroffenen ZAG-Services gemäß Punkt 4.6.3 des Anhangs 2 Betriebliches Handbuch berechtigt. A1 wird dem P-AG unter Berücksichtigung der Förderungsbedingungen alle strukturellen Veränderungen in der Netzgestaltung, die die im betreffenden Fall gegebene Nutzung von ZAG-Infrastruktur durch den P-AG beeinflussen, einschränken oder unmöglich machen könnten, zwölf Monate im Voraus schriftlich mitteilen. Bis zu einer anderslautenden Mitteilung ist der P-AG berechtigt, auf die von A1 mitgeteilten Informationen zu vertrauen.