Bankgarantie Musterklauseln

Bankgarantie. Jener Vertragspartner, der eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt beim anderen Vertragspartner eine Bankgarantie in der Höhe gemäß Punkt 15.1. Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut ausgestellt werden, welches einen Sitz in einem EWR-Land oder der Schweiz hat. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (abstrakte Bankgarantie) und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die teilweise Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung (Ausstellung auf einen "Höchstbetrag") durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Bankgarantie hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs einer solchen Bankgarantie hat eine gültige Bankgarantie für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Sicherheitsleistung am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Jener Vertragspartner, welcher die Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie erbringt, trägt dafür sämtliche Kosten einschließlich aller Gebühren und Abgaben.
Bankgarantie. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH, 0000 Xxxxxxxx, Xxxxxxx-Xxxxxxxx. 00, im folgenden kurz "Begünstigter" genannt, der Firma (Name, Adresse) …………….., im folgenden kurz "Unternehmer" genannt, den Auftrag der arbeiten im Bauvorhaben „PN 1234, Projektname“ erteilt hat. Der Unternehmer hat uns mitgeteilt, dass sie Ihnen gegenüber für den Haftrücklass zu Rechnung Nr. ....................... vom .........................eine Bankgarantie bis zum Höchstbetrag von EUR ...................... (in Worten: Euro ....................….......................) mit einer Laufzeit bis einschließlich zum beizubringen hat. Im Auftrag des Unternehmers verpflichten wir uns hiermit gegenüber dem Begünstigten unwiderruflich, dem Begünstigten
Bankgarantie. Bei Erhalt der Auftragsbestätigung durch unser Unternehmen hat der Kunde eine abstrakte Bankgarantie in Höhe des gesamten Auftragswertes an unser Unternehmen zu übergeben. Vor Übergabe einer gültigen abstrakten Bankgarantie ist unser Unternehmen nicht verpflichtet, die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Unser Unternehmen ist berechtigt, zu den jeweils unter Punkt a. Zahlungsziele genannten Zeitpunkten Teilrechnungen zu legen und bei Nichtzahlung des Kunden die Bankgarantie im Ausmaß der fälligen und nicht gezahlten Rechnung in Anspruch zu nehmen. Vor Inanspruchnahme der Bankgarantie erklärt sich unser Unternehmen bereit, den Kunden einmalig zu mahnen. Eine diesbezügliche Verpflichtung unseres Unternehmens besteht nicht. Die oben genannte Bankgarantie dient zur Sicherstellung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Die abstrakte Bankgarantie hat von einem inländischen (österreichischen) Kreditinstitut, für die Dauer der Errichtung des COMMOD-Hauses in Höhe des Auftragswertes – oder wenn bereits 15 % angezahlt worden sind, in Höhe von 85 % - ausgestellt zu sein.
Bankgarantie. Bankgarantien müssen dem vom Auftraggeber aufgelegten Muster entsprechen. Bei einer Auftragssumme über € 145.000,-- (incl. der gesetzlichen MWSt.) ist dem AG eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und der Gebietskrankenkasse oder sonstigen Krankenkasse vorzulegen. Außerdem ist der AG berechtigt, eine Bankgarantie über 10 % der Auftragssumme bis zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Übernahme der Leistungen zu verlangen, wenn dies bei der Vergabeverhandlung fixiert werden sollte.
Bankgarantie. (a) Der Nutzer muss eine unwiderrufliche Bankgarantie stellen und aufrechterhalten: Fassung Mai 2016 Seite 2 von 6
Bankgarantie. 13.4.1 Der Fahrzeugsbetreiber nimmt zur Kenntnis, dass die gesamte Höhe seiner ausständigen (d.h. fällig und nicht fällig) Verpflichtung gegenüber den Systemsbetreibers muss nicht übergreifen 90% von dem Betrag gesichert mit der Bankgarantie. Für die Betrachtung der Höhe der ausständigen Verpflichtung ist der Fahrzeugsbetreiber verantwortlich. Falls die ausständige Verpflichtung des Fahrzeugsbetreibers gegenüber dem Systemsbetreibers erreicht 90% von dem Betrag gesichert mit der Bankgarantie, der Systemsbetreibers ist berechtigt eine sofortige Blockierung aller elektronischen Anlagen, ausgegeben für die Fahrzeuge des Fahrzeugsbetreiber, die in die Bankgarantie gehört. Falls die Höhe der ungetilgten Verpflichtung des Fahrzeugsbetreibers gegenüber dem Systemsbetreibers erreicht 70% von dem Betrag gesichert mit der Bankgarantie, wird dem Fahrzeugsbetreiber ein Hinweis geschickt
Bankgarantie. Der Erleger hinterlegt bei der anderen Partei eine Bankgarantie in der Höhe gemäß Punkt 8.7.1. Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Land oder der Schweiz ausgestellt werden. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (abstrakte Bankgarantie) und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur Höhe gemäß Punkt 8.7.1 möglich sein. Auch die teilweise Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung (Ausstellung auf einen "Höchstbetrag") durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Bankgarantie hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs einer solchen Bankgarantie hat eine gültige Bankgarantie für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Sicherheitsleistung am darauf folgenden Werktag vorzulegen. Der Erleger trägt dafür sämtliche Kosten einschließlich aller Gebühren und Abgaben.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.