Bankgarantie Musterklauseln

Bankgarantie. Jener Vertragspartner, der eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt beim anderen Vertragspartner eine Bankgarantie in der Höhe gemäß Punkt 15.1. Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut ausgestellt werden, welches einen Sitz in einem EWR-Land oder der Schweiz hat. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (abstrakte Bankgarantie) und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die teilweise Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung (Ausstellung auf einen "Höchstbetrag") durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Bankgarantie hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs einer solchen Bankgarantie hat eine gültige Bankgarantie für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Sicherheitsleistung am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Jener Vertragspartner, welcher die Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie erbringt, trägt dafür sämtliche Kosten einschließlich aller Gebühren und Abgaben.
Bankgarantie. Der Erleger hinterlegt beim anderen Vertragspartner eine Bankgarantie in der Höhe gemäß Punkt 8.7.1. Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Land oder der Schweiz ausgestellt werden. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (abstrakte Bankgarantie) und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur Höhe gemäß Punkt 8.7.1 möglich sein. Auch die teilweise Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung (Ausstellung auf einen "Höchstbetrag") durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Bankgarantie hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs einer solchen Bankgarantie hat eine gültige Bankgarantie für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist die Sicherheitsleistung am darauf folgenden Werktag vorzulegen. Der Erleger trägt dafür sämtliche Kosten einschließlich aller Gebühren und Abgaben.
Bankgarantie. (a) Der Nutzer muss eine unwiderrufliche Bankgarantie stellen und aufrechterhalten: Fassung Mai 2016 Seite 2 von 6 (i) die von einer kreditwürdigen Bank oder einem Geldinstitut mit einem guten Ruf ausgestellt wurde, die/das (1) in der EU ansässig ist; (2) mindestens eines der folgenden Ratings hat: A von Standard & Poor's, A- von Fitch oder A3 von Moody's und (3) von Satellic genehmigt wurde; (ii) die nach dem Bankgarantiemuster erstellt wurde und (iii) auf einen Betrag ausgestellt ist, der dem Betrag der streckenabhängigen Maut (und, falls zutreffend, der Gebühren für zusätzliche Dienstleistungen) entspricht, die der Nutzer in einem Zeitraum von (2) Monaten im Durchschnitt schuldet (“Bankgarantie“). (b) Auf Verlangen von Satellic muss der Nutzer den Betrag der Bankgarantie auf Basis der streckenabhängigen Maut und der Gebühren für zusätzliche Dienstleistungen anpassen, die er im Durchschnitt schuldet. Der Nutzer muss Satellic die geänderte Bankgarantie innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erhalt einer derartigen Aufforderung übermitteln. (c) Die Bankgarantie muss während der vollständigen Laufzeit des SDD Nachtrags gültig und durchsetzbar sein. Wenn in den Bedingungen der Bankgarantie ein Fälligkeitsdatum angegeben wird und der SDD Nachtrag (oder die vollständige Nutzervereinbarung) dreißig (30) Kalendertage vor dem Enddatum der Bankgarantie nicht beendet wurde, muss der Nutzer die Bankgarantie um einen Zeitraum von mindestens zwölf (12) Monaten verlängern. Der Nutzer muss Satellic das Original der verlängerten oder erneuerten Bankgarantie spätestens fünf (5) Werktage vor Ablauf der vorigen Bankgarantie übermitteln. (d) Satellic hat das Recht, die Bankgarantie in Anspruch zu nehmen (in Höhe des vollständigen Betrages der Bankgarantie), falls es der Nutzer unterlässt: (i) seine sich aus der Nutzervereinbarung ergebenden Zahlungspflichten rechtzeitig einzuhalten; (ii) die Bankgarantie in Übereinstimmung mit Klausel 4.3(b) zu ändern; (iii) die Dauer der Bankgarantie in Übereinstimmung mit 4.3(c) zu verlängern und/oder (iv) die Bankgarantie wieder auf den vollständigen Betrag zu bringen in Übereinstimmung mit Xxxxxxx 4.3(e). (e) Wenn Satellic die Bankgarantie in Anspruch genommen hat, muss der Nutzer dafür sorgen, dass die Bankgarantie unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen) auf den vollständigen Betrag gebracht wird und die Bedingungen im Sinne dieser Klausel 4.3 erfüllt. (f) Wenn der Nutzer die Klauseln 4.3(b), 4.3(c) und/oder 4.3(e) nicht ein...
Bankgarantie. 13.4.1 Der Fahrzeugsbetreiber nimmt zur Kenntnis, dass die gesamte Höhe seiner ausständigen (d.h. fällig und nicht fällig) Verpflichtung gegenüber den Systemsbetreibers muss nicht übergreifen 90% von dem Betrag gesichert mit der Bankgarantie. Für die Betrachtung der Höhe der ausständigen Verpflichtung ist der Fahrzeugsbetreiber verantwortlich. Falls die ausständige Verpflichtung des Fahrzeugsbetreibers gegenüber dem Systemsbetreibers erreicht 90% von dem Betrag gesichert mit der Bankgarantie, der Systemsbetreibers ist berechtigt eine sofortige Blockierung aller elektronischen Anlagen, ausgegeben für die Fahrzeuge des Fahrzeugsbetreiber, die in die Bankgarantie gehört. Falls die Höhe der ungetilgten Verpflichtung des Fahrzeugsbetreibers gegenüber dem Systemsbetreibers erreicht 70% von dem Betrag gesichert mit der Bankgarantie, wird dem Fahrzeugsbetreiber ein Hinweis geschickt 13.4.2 Der Fahrzeugsbetreiber ist verpflichtet zu sichern, dass die Bankgarantie ist mindestens auf achtzehn (18) Monate ausgestellt, und dass immer spätestens vier (4) Monaten vor der Beendung der Gültigkeit der Bankgarantie ist die Garantie (bisher gültig) verlängert, btw. eine neue Bankgarantie wird ausgestellt, und der Systemsbetreiber annimmt den entsprechenden Garantieschein und dass der Zeitraum der Gültigkeit der Bankgarantie nicht kürzer als der Zeit der Wirkung von jeder vorgeschriebenen Maut, Kaution und weitere Gebühren für die Leistungen laut dem Tarifbuch. Für die Betrachtung der Bankgarantie ist der Fahrzeugsbetreiber verantwortlich. Falls es bis die Beendung der Fälligkeit der Bankgarantie weniger als sechs (6) Monaten bleibt, der Fahrzeugsbetreiber bekommt ein Hinweis. Wenn so eine Bankgarantie nicht verlängert ist spätestens vier (4) Monaten vor der Beendung der Fälligkeit, wird solche Bankgarantie von der Bank verlängert, btw. eine neue Bankgarantie ausgestellt, und keinen entsprechenden Garantieschein wird bewilligt, der Systemsbetreiber ist berechtigt sofort blockieren alle elektronischen Anlagen, die für die Fahrzeuge des Fahrzeugsbetreibers unter der entsprechenden Bankgarantie und mit der Wirkung zum Tag der Zustellung der Kündigung des Vertrages über den Bedingungen der Folgezahlung mit fortgelegter Fälligkeit. Der Benutzer ist sich bewusst, das der Systemsbetreiber hat auf die Begutachtung der neuen Bankgarantie oder deren Änderung sechs (6) Wochen von der Zustellung.
Bankgarantie. Bankgarantien müssen dem vom Auftraggeber aufgelegten Muster entsprechen. Bei einer Auftragssumme über € 145.000,-- (incl. der gesetzlichen MWSt.) ist dem AG eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und der Gebietskrankenkasse oder sonstigen Krankenkasse vorzulegen. Außerdem ist der AG berechtigt, eine Bankgarantie über 10 % der Auftragssumme bis zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Übernahme der Leistungen zu verlangen, wenn dies bei der Vergabeverhandlung fixiert werden sollte.
Bankgarantie. Bei Erhalt der Auftragsbestätigung durch unser Unternehmen hat der Kunde eine abstrakte Bankgarantie in Höhe des gesamten Auftragswertes an unser Unternehmen zu übergeben. Vor Übergabe einer gültigen abstrakten Bankgarantie ist unser Unternehmen nicht verpflichtet, die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Unser Unternehmen ist berechtigt, zu den jeweils unter Punkt a. Zahlungsziele genannten Zeitpunkten Teilrechnungen zu legen und bei Nichtzahlung des Kunden die Bankgarantie im Ausmaß der fälligen und nicht gezahlten Rechnung in Anspruch zu nehmen. Vor Inanspruchnahme der Bankgarantie erklärt sich unser Unternehmen bereit, den Kunden einmalig zu mahnen. Eine diesbezügliche Verpflichtung unseres Unternehmens besteht nicht. Die oben genannte Bankgarantie dient zur Sicherstellung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Die abstrakte Bankgarantie hat von einem inländischen (österreichischen) Kreditinstitut, für die Dauer der Errichtung des COMMOD-Hauses in Höhe des Auftragswertes – oder wenn bereits 15 % angezahlt worden sind, in Höhe von 85 % - ausgestellt zu sein.
Bankgarantie. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH, 0000 Xxxxxxxx, Xxxxxxx-Xxxxxxxx. 00, im folgenden kurz "Begünstigter" genannt, der Firma (Name, Adresse) …………….., im folgenden kurz "Unternehmer" genannt, den Auftrag der arbeiten im Bauvorhaben „PN 1234, Projektname“ erteilt hat. Der Unternehmer hat uns mitgeteilt, dass sie Ihnen gegenüber für den Haftrücklass zu Rechnung Nr. ....................... vom .........................eine Bankgarantie bis zum Höchstbetrag von EUR ...................... (in Worten: Euro ....................….......................) mit einer Laufzeit bis einschließlich zum beizubringen hat. Im Auftrag des Unternehmers verpflichten wir uns hiermit gegenüber dem Begünstigten unwiderruflich, dem Begünstigten

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  • Garantie 37.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen. 37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen. 37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben. 37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen. 37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen. 37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen. 37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant. 37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste. 37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung. 37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.

  • Garantien Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

  • Leistungsumfang 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO. 4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend. 4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.