Fälligkeit/Zahlungsverzug Musterklauseln

Fälligkeit/Zahlungsverzug. Monatliche Entgelte sind, soweit die zugrunde liegende Leistung nicht im gesamten Monat bezogen wird, beginnend mit dem im Anhang 3 Entgelte geregelten Zeitpunkt, für den Rest des Monats anteilig (1/30 des monatlichen Entgelts für jeden verbleibenden Tag) zu zahlen. Ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. In begründeten Einzelfällen kann als Übergangsregelung für einen befristeten Zeitraum eine längere Fälligkeitsfrist (maximal 60 Tage) zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Kommt ein Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus Entgelten trotz Fälligkeit und zweimaliger fruchtloser schriftlicher Nachfristsetzung von jeweils mindestens vierzehn Tagen nicht nach, so ist der andere Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Die Details des Abrechnungsverfahrens sind in Anhang 3 geregelt.
Fälligkeit/Zahlungsverzug. Monatliche Entgelte sind, soweit die zugrunde liegende Leistung nicht im gesamten Monat bezogen wird, beginnend mit dem Tag der Leistungserbringung für den Rest des Monats anteilig (1/30 des monatlichen Entgelts für jeden verbleibenden Tag) zu zahlen. Die Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Versenden der Rechnung zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstermin zu zahlen. Kommt ein Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus Entgelten trotz Fälligkeit und zweimaliger fruchtloser schriftlicher Nachfristsetzung von jeweils mindestens vierzehn Tagen nicht nach, so ist der andere Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt.
Fälligkeit/Zahlungsverzug. In Rechnung gestellte Beträge werden mit Zugang der Rechnung fällig. Zahlungsverzug tritt dreißig (30) Tage ab Rechnungsdatum ein. Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen von acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne der §§ 247, 288 BGB jährlich zu zahlen, und Avaya kann ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Der Kunde erstattet Avaya die Anwaltsgebühren und alle anderen Kosten, die mit der Einziehung verspäteter Zahlungen verbunden sind.
Fälligkeit/Zahlungsverzug. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig. OFFICE Personal ist berechtigt, im Verzugsfalle ohne Nachweis eines Verzugsschadens gem. §288 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach §247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu berechnen. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Zur Sicherung der Forderungen von OFFICE Personal aus Überlassungsverträgen sowie aus Personalvermittlungen tritt der Entleiher bereits hiermit seine sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen Dritte bis zur Höhe der Forderungen von OFFICE Personal an OFFICE Personal ab. Der Leiharbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen durch den Entleiher berechtigt. Zahlungen an den Leiharbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung. Befindet sich der Entleiher (auch teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Entleiher auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort fällig. OFFICE Personal steht bei Nichtleistung durch den Entleiher ein Leistungsverweigerungsrecht zu. 5.1 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit berechnen sich wie folgt: 5.2 Soweit die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zur Regelarbeitszeit zählt, richten sich die Zuschläge nach der im Betrieb des Entleihers gültigen Zuschlagsregelung. Soweit für den Zeitarbeitnehmer aufgrund des iGZ-DGB- Tarifwerks abweichende, branchenbezogene Zuschlagsreglungen gelten, legen die Vertragsparteien diese ebenfalls zugrunde. Im Falle vollkontinuierlicher Schichtarbeit richten sich die Zuschläge nach dem Zuschlagsmodell des Entleihers, wenn jedenfalls ein voller Zyklus durchlaufen wird. Basis für die Zuschlagsberechnung ist die jeweils vereinbarte Überlassungsvergütung. § 6 Arbeitssicherheit
Fälligkeit/Zahlungsverzug. Sofern im Kundenvertrag oder in einem Auftrag nicht anders vereinbart, werden Services oder sonstige Leistungen gemäß dem folgenden Verfahren in Rechnung gestellt: a. Einmalige Gebühren werden von Asklepios am Bereitstellungstermin in Rechnung gestellt. b. Regelmäßige fixe Entgelte werden grundsätzlich im Vorhinein in Rechnung gestellt. c. Ab einem Auftragsvolumen von ATS 100.000,- werden grundsätzlich mehrere Teilrechnungen gestellt Rechnungsbeträge sind jeweils mit Zugang der Rechnung ohne Abzug prompt fällig und innerhalb eines Zahlungszieles von 7 Tagen ab dem jeweiligen Rechnungsdatum durch Überweisung auf ein von Asklepios zu bezeichnendes Bankkonto vorzunehmen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Valutastand auf diesem Konto maßgebend, wobei eingehende Geldbeträge vorerst zur Abdeckung aufgelaufener Kosten, Spesen, Barauslagen, Verzugszinsen und zuletzt für die Tilgung des offenen Rechnungsbetrages herangezogen werden. Bei Zahlungsverzug ist Asklepios berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 14 % per anno für alle nach Ablauf des jeweiligen Zahlbarkeitsdatums ausstehenden Beträge zu verrechnen. Dessen ungeachtet bleibt Asklepios berechtigt, den Ersatz aller zur zweckentsprechenden Verfolgung ihrer Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen vom Kunden zu verlangen. Der Zahlungsverzug des Kunden berechtigt Asklepios weiters, die Erbringung von Services von der vorherigen Zahlung sämtlicher fälliger und zahlbarer Gebühren einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten abhängig zu machen, und bei Nichtzahlung die Leistungserbringung nach vorheriger schriftlicher Verständigung des Kunden bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen bzw. das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Fälligkeit/Zahlungsverzug. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig. OFFICE Personal ist berechtigt, im Verzugsfalle ohne Nachweis eines Verzugsschadens gem. §288 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach §247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu berechnen. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Zur Sicherung der Forderungen von OFFICE Personal aus Überlassungsverträgen sowie aus Personalvermittlungen tritt der Entleiher bereits hiermit seine sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen Dritte bis zur Höhe der Forderungen von OFFICE Personal an OFFICE Personal ab. Der Leiharbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen durch den Entleiher berechtigt. Zahlungen an den Leiharbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung. Befindet sich der Entleiher (auch teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Entleiher auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort fällig. OFFICE Personal steht bei Nichtleistung durch den Entleiher ein Leistungsverweigerungsrecht zu. 5.1 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit berechnen sich wie folgt:

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  • Zahlungsverzug Microsoft ist berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Verzugsgebühr auf Zahlungen an Microsoft, die mehr als fünfzehn (15) Kalendertage überfällig sind, zu verlangen, und zwar in Höhe von zwei Prozent (2 %) des zu zahlenden Gesamtbetrags, monatlich berechnet und zahlbar, oder in Höhe des höchsten, gesetzlich zulässigen Betrages, sofern dieser geringer ist.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1 Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Abgerechnet wird der tatsächliche Umfang der Belieferung. Abrechnungsgrundlage für den Arbeitspreis ist die gelieferte Strom- menge in Kilowattstunden (kWh). Rechnungsbeträge sind spätestens 10 Werktage nach Zugang der Rechnung und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Bei Xxxx des Lastschriftverfah- rens teilt der Lieferant dem Kunden den Tag der Abbuchung spätestens 7 Tage vor Fälligkeit der Forderung mit (SEPA-Vorabankündigung). 4.2 Soweit Zahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens von einem Dritten - also nicht vom Kunden selbst - geleistet werden, erfolgt die SEPA-Vorabankündigung gegen- über dem Kunden, nicht gegenüber dem Dritten. Es obliegt dem Kunden, seinerseits den für ihn zahlenden Dritten unverzüglich über die bevorstehenden Abbuchungen zu informieren (4.1 gilt entsprechend). 4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kos- ten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kun- den der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als in Höhe der Pauschale. 4.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers be- steht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Ab- rechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messein- richtung festgestellt ist. Die Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dieses gilt nicht für die An- sprüche des Kunden gegen den Lieferanten auf vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Zahlungsweise Die Zahlung kann alternativ durch Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) oder durch Überweisung erfolgen.

  • Zahlungsfrist Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: - Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und - die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 11.3.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.

  • Zahlungskonditionen Der Kunde verpflichtet sich, die im Einzelvertrag bestimmten Lizenzgebühren (Einmallizenzgebühren und/ oder wiederkehrende Lizenzgebühren) zu bezahlen. Lizenzgebühren sind lediglich Entschädigungen für die Erteilung des Nutzungsrechts und berechtigen nicht zur Inanspruchnahme weiterer Leistungen wie z.B. Wartung und Support. Einmallizenzgebühren können nach Vertragsabschluss von Nexgen in Rechnung gestellt werden. Wiederkehrende Lizenzgebühren werden für jedes Kalenderjahr im Voraus zur Zahlung fällig.

  • Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.