Sonstige Bedingungen und Voraussetzungen Musterklauseln

Sonstige Bedingungen und Voraussetzungen. Der Etherlinkvertragspartner ist verpflichtet, bezüglich der Produkte und Dienste, die er mit Hilfe der vertragsgegenständlichen Leistungen entwickelt und gegenüber seinen Kunden, sämtliche gesetzlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Betreiben eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und -dienstes ergeben, zu erfüllen. Dies sind insbesondere Verpflichtungen aus dem Telekommunikationsgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Der Etherlinkvertragspartner erhält keinerlei Eigentum an den Leistungen, die A1 im Rahmen dieses Vertrags bereitstellt.
Sonstige Bedingungen und Voraussetzungen. Der Glasfaservertragspartner ist verpflichtet, bezüglich der Produkte und Dienste, die er mit Hilfe der vertragsgegenständlichen Leistungen entwickelt und gegenüber seinen Kunden, sämtliche gesetzlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Betreiben eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und -dienstes ergeben, zu erfüllen. Dies sind insbe- sondere Verpflichtungen aus dem Telekommunikationsgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Der Glasfaservertragspartner erhält keinerlei Eigentum an den Leistungen, die A1 im Rahmen dieses Vertrags bereitstellt. An den Berechtigungsverhältnissen an den Anlagen und Einrichtungen der Vertragspartner ändert sich daher nichts.
Sonstige Bedingungen und Voraussetzungen. Ein Endkunde von A1 kann auf der gleichen Anschlussleitung von A1 zum V-P wechseln. Dieser Wechsel wird im Wege der Non-SI/SI-oder AI-Umstellung gemäß Anhang 2 Betriebliches Handbuch durchgeführt. Die erfolgreiche Durchführung der Umstellung auf ein VHCN-Service des V-P auf einer beim Endkunden bereits bestehenden Anschlussleitung von A1 beendet gemäß § 118 TKG 2021 automatisch auch jene Verträge sowie Dienste zwischen A1 und dem Endkunden, die auf der betreffenden Anschlussleitung von A1 bis zur erfolgreichen Durchführung der Umstellung jeweils erbracht werden. Als Nachweis dafür, dass die Umstellung bzw. der Wechsel auch mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Endkunden erfolgt, bedarf es das Ausfüllen des Umstellungformulars (Beilage 3 zum Anhang 2 Betriebliches Handbuch). Der V-P informiert den Endkunden darüber, dass es bei einer allenfalls noch andauernden Vertragsbindung (Mindestvertragsdauer) bei A1 zu einer Verrechnung von Restentgelten durch A1 an den Endkunden kommen kann. Das Umstellungsformular kann vom V-P im Zuge der Bestellung des VHCN-Services als Attachment über das Web-Frontend an A1 übermittelt werden. Das ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Es muss jedoch vom V-P auf gesonderte Nachfrage von A1 nachgereicht werden können. Das Umstellungsformular von A1 dient nur als Vorlage. Die Inhalte des Umstellungsformulars können vom V-P in ein eigenes Formular übernommen werden. Der V-P stellt sicher, dass der Endkunde seine Zustimmung zur Übermittlung jener personenbezogenen Daten an A1 erteilt, die für die Erbringung, Verrechnung oder Beendigung der vertragsgegenständlichen Leistungen notwendig sind. Der V-P hält A1 gegen Ansprüche Dritter, die sich aus einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß diesem Punkt ergeben, schad- und klaglos.
Sonstige Bedingungen und Voraussetzungen. 6.1 Bei gleichzeitiger Erbringung des Sprachtelefoniedienstes durch A1 auf dem gleichen Teilnehmeranschluss 6 . 1 . 1
Sonstige Bedingungen und Voraussetzungen. Der ISP/VoB-only Vertragspartner hat zu garantieren, dass mit dem Endkunden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bestellformulare etc. rechtsverbindlich folgende Beschränkungen/Zusätze vereinbart werden: 6 . 1 . 1 dass die Regelungen für die Produkte des ISP/VoB-only Vertragspartner, insbesondere in Bezug auf Vertragsbeendigung (z.B. Einstellung der Leistung, Sperre, Kündigung, Auflösung) in zeitlicher Hinsicht mit den jeweiligen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesem Vertrag von A1 übereinstimmen, um dem Endkunden eine einheitliche, zeitlich abgestimmte Abwicklung des Gesamtvertragsverhältnisses zu ermöglichen.
Sonstige Bedingungen und Voraussetzungen. Bei Umstellung auf ein VE-Service auf einer beim Endkunden bereits bestehenden Anschlussleitung von A1 Telekom Austria gelten alle bis zu diesem Zeitpunkt allenfalls bestehenden Verträge des Endkunden mit der A1 Telekom Austria betreffend die dann Virtuell entbündelte Anschlussleitung und damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Leistungen der A1 Telekom Austria (wie Sprachtelefonie, Internetdienste und (A)DSL Zugangsleistungen) zum jeweils von A1 Telekom Austria mit dem Endkunden vereinbarten Kündigungstermin als beendet. Der PVE hat zu garantieren, dass der Endkunde darüber, sowie über den Umstand, dass es bei Vorhandensein einer allfälligen Vertragsbindung (Mindestvertragsdauer) zu einer Verrechnung von Restentgelten durch A1 Telekom Austria an den Endkunden kommen kann, informiert wird. Der PVE hat das Umstellungsformular (Beilage 43 zum Anhang 2, Betriebliches Handbuch) mit der unterfertigten Kündigungsbestätigung des betreffenden Endkunden als Attachment spätestens zeitgleich mit der Bestellung eines VE-Service über die elektronische Schnittstelle an A1 Telekom Austria zu übermitteln. Weiters hat der PVE zu garantieren, dass der Endkunde seine Zustimmung zur Übermittlung jener personenbezogenen Daten durch den PVE an A1 Telekom Austria und durch A1 Telekom Austria an PVE erteilt, die für die Erbringung, Verrechnung oder Beendigung der vertragsgegenständlichen Leistungen notwendig sind. A1 Telekom Austria ist vom PVE gegen Ansprüche Dritter, die sich aus einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß Punkt 6.5 ergeben, schad- und klaglos zu halten.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.