Einsprüche. Rechnungseinsprüche sind ausschließlich innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung per E-Mail mit detaillierter Begründung an das in der Kontaktliste von A1 (Beilage 1 zum Betrieblichen Handbuch) angeführte Postfach zu richten. In begründeten Einzelfällen kann als Übergangsregelung für einen befristeten Zeitraum eine längere Einspruchsfrist (maximal 60 Tage) zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Der Einspruch muss mindestens folgende Angaben enthalten: • Angaben zum V-P, • Rechnungsnummer und Verrechnungsaccount, • Strittiger Betrag, • Eindeutige Bezeichnung der betroffenen Leistung, • Einspruch und Einspruchsbegründung, • Ansprechpartner des V-P. Sind die vorstehenden Angaben in der Einspruchserhebung nicht enthalten, so liegt kein Einspruch im Sinne dieser Bestimmung vor. Ein Einspruch gilt jedoch jedenfalls dann als gültig eingebracht, wenn der Vertragspartner, dessen Rechnung beeinsprucht wird, die Mangelhaftigkeit des Einspruches nicht binnen zwei Wochen ab Einspruchserhalt mitteilt. Bei ordnungsgemäß eingebrachten Einsprüchen prüft A1 die beeinspruchte Rechnung unverzüglich. In diesem Fall wird die Fälligkeit des beeinspruchten Betrages bis zur erforderlichen Klärung, längstens aber für sechs Wochen ab dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungstermin hinausgeschoben. A1 informiert den V-P über das Ergebnis der Prüfung. Der in der Rechnung enthaltene, nicht beeinspruchte Betrag ist fristgemäß zu zahlen. Einsprüche, die nach Ablauf der 30-tägigen Frist bei A1 einlangen, werden ohne Prüfung zurückgewiesen und haben keine Auswirkungen auf die Fälligkeit der ausstehenden Entgelte.
Einsprüche. Der Kunde hat das Recht, gegen jede von der Zertifizierungsgesellschaft ge- troffene Entscheidung Einspruch ein- zulegen. Dem Kunden wird daraufhin ein Form- blatt zugesandt, das dieser möglichst innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt ausgefüllt an die Zertifizie- rungsgesellschaft zurücksendet. Die- sem Formular liegen zu Belegzwecken die relevanten Fakten und Unterlagen bei, die während des Einspruchsverfah- rens berücksichtigt werden sollen. Alle Einsprüche werden bearbeitet und einem internen, unabhängigen Komi- tee (ein „Appeals-Komitee“) vorgelegt, das aus Personen besteht, die vorher nicht in den dem Einspruch zugrun- denliegenden Sachverhalt einbezogen waren. Die Zertifizierungsgesellschaft muss ihre Entscheidung begründen. Jede Entscheidung der Zertifizierungsgesell- schaft bleibt bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens gültig. Außer im akkreditierten Bereich ist die Entscheidung des Ausschusses zur Unparteilichkeit endgültig und sowohl für den Kunden als auch für die Zertifi- zierungsgesellschaft verbindlich. So- bald eine Entscheidung über den Einspruch getroffen wurde, sind keine weiteren Anträge der streitenden Par- teien möglich, diese Entscheidung zu ergänzen oder zu verändern. Sofern der Einspruch erfolgreich war, können gegenüber der Zertifizierungs- gesellschaft keine Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten oder ande- rer Verluste geltend gemacht werden.
Einsprüche. Ein (angehender) WEEELABEX-Betreiber hat das Recht, gegen das Ergebnis eines WEEELABEX- Audits, das sich negativ auf ihn auswirkt, Einspruch zu erheben. Durch einen solchen Einspruch wird die Entscheidung, gegen die der Einspruch eingelegt wird, ausgesetzt. Das vollständige Verfahren für das Einspruchsverfahren ist in B06 Appeal Process for Systems and Operators beschrieben.
Einsprüche. Die Gläubiger der an der Fusion beteiligten OGA, deren Forderungen vor der Bekanntmachung des Fusionsplans entstanden sind, können innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung im Bulletin Officiel des Annonces Civiles et Commerciales (B.O.D.A.C.C.) Widerspruch gegen den Fusionsplan einlegen.
Einsprüche. Antragstellern und zertifizierten Kunden steht innerhalb von bean- tragten und vereinbarten Zertifizierungsverfahren ein Einspruchs- recht gegenüber allen Dokumenten oder Entscheidungen des VQZ Bonn (insbesondere gegen die Benennung eines jeden Auditors oder Fachexperten), der Zertifizierer oder der Gremien zu. Der Einspruch ist schriftlich an die Widerspruchsstelle des VQZ Bonn zu richten. Diese ist über die E-Mail widerspruchsstelle@vqz- xxxx.xx zu erreichen. Dem Einsprechenden wird von der Widerspruchsstelle eine schrift- liche Nachricht darüber gegeben, dass der Einspruch eingegangen ist und durch die Widerspruchsstelle behandelt wird. Entscheidun- gen der Widerspruchsstelle werden dem Einsprechenden in schriftlicher Form zugeleitet.
Einsprüche. Antragstellern und zertifizierten Organisationen steht inner- halb von beantragten und vereinbarten Zertifizierungsverfah- ren ein Einspruchsrecht gegenüber allen Dokumenten oder Entscheidungen der MSzert GmbH zu. Der Einspruchführer kann gemäß Infoblatt „Umgang mit Ein- sprüchen“ gegen Entscheidungen der Zertifizierungsstelle Einspruch einlegen, woraufhin ein geregeltes Einspruchsver- fahren eingeleitet wird. Das Infoblatt „Umgang mit Einsprü- chen“ wird auf Anfrage zugesendet. Die Einreichung, Unter- suchung und Entscheidungen von Einsprüchen führen nicht zu einer Benachteiligung des Einspruchführers. Der Auftrag/Vertrag kann jeweils 3 Monate zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Bei Kündigung des Vertrages ohne dass MSzert GmbH dies zu vertreten hat, hat der Auf- traggeber den verbleibenden Auftragswert zu entrichten. Die ausgestellten Zertifikate, Berichte und Zertifizierungssie- gel bleiben in jedem Fall Eigentum der MSzert GmbH und dürfen ausschließlich für die Dauer der Zertifizierung und nach den hier aufgestellten Regelungen genutzt werden. Zeichen sind das Zertifikat der MSzert GmbH, das Zertifikatssiegel, übermittelte Logos und Teile davon. Zeichenbenutzer sind die von der MSzert GmbH zertifizierten Unternehmen nach den Darlegungsmodellen DIN EN ISO 9001, DIN EN ISO 14001, BS OHSAS 18001, DIN ISO 45001:2018, DIN EN ISO 50001, DIN EN ISO/IEC 27001 sowie gemäß SCC-Regelwerk. Die MSzert GmbH gestattet dem Zeichenbenutzer die Benut- zung des Zeichens nur entsprechend dieser Zertifizierungs- bedingungen. Der Zeichenbenutzer stellt sicher, dass die Benutzung dieses Zeichens in der Werbung oder bei sonstigen Maßnahmen im Rahmen dieser Vorgaben erfolgt. Die Verwendung des Zei- chens ist auf Firmen oder juristische Personen beschränkt und darf nicht ohne schriftliche Genehmigung der MSzert GmbH auf Dritte oder Nachfolger übertragen werden oder Gegenstand einer Abtretung oder eines Ablaufs noch erzwun- gener Maßnahmen sein. Bei der Zeichenbenutzung ist darauf zu achten, dass die Zeichen nicht auf Werbeträgern verwendet werden, die durch etwaige sonstige Einträge den Geltungsbereich der Zertifi- zierung falsch wiedergeben könnten (Bsp. Briefpapier mit Niederlassungen eines Unternehmens, die nicht im Geltungs- bereich einbezogen sind). Dies gilt im Übrigen für alle weiteren Werbemaßnahmen, auch ohne Zeichen. Die Werbung auf Produkten und Begleitinfor- mationen ist nicht statthaft, da hierdurch der Eindruck einer Produktzertifizierung entstehen kann...
Einsprüche. Der Kunde kann in angemessener Weise gegen die Nutzung eines Unterauftragsverarbeiters durch Marmind aus Gründen, die mit der DSGVO zusammenhängen, Einspruch erheben, indem er Marmind unverzüglich innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt der Mitteilung von Marmind gemäß dem in Abschnitt 4 dargelegten Mechanismus schriftlich benachrichtigt; ein solcher schriftlicher Einspruch muss die mit der DSGVO zusammenhängenden Gründe für den Einspruch gegen die Nutzung eines solchen Unterauftragsverarbeiters durch Marmind enthalten. Wird ein solcher Unterauftragsverarbeiter nicht innerhalb von dreißig 10 Tagen nach der Mitteilung von Marmind schriftlich beanstandet, so gilt dies als Zustimmung zu dem Unterauftragsverarbeiter. Für den Fall, dass der Kunde einem Unterauftragsverarbeiter in angemessener Weise widerspricht, wird Marmind angemessene Anstrengungen unternehmen, um dem Kunden eine Änderung der Dienste zur Verfügung zu stellen oder eine wirtschaftlich angemessene Änderung der Nutzung der Dienste durch den Kunden zu empfehlen, um die Verarbeitung der Kontodaten durch den beanstandeten Unterauftragsverarbeiter zu vermeiden, ohne den Kunden unangemessen zu belasten. Wenn Marmind nicht in der Lage ist, eine solche Änderung innerhalb einer angemessenen Frist, die dreißig (30) Tage nicht überschreiten darf, zur Verfügung zu stellen, kann der Kunde als einziges Rechtsmittel den betreffenden Vertrag und diese AVV durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen.
Einsprüche. Die Xxxx kann durch schriftlich begründeten Einspruch angefochten werden. Der Einspruch ist an den Vorstand der Genossenschaft zu richten. Der Termin für den Ablauf der Einspruchsfrist beträgt 14 Tage vom Zeitpunkt der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet durch das genossenschaftseigene Mittei- lungsblatt. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand.
Einsprüche. Einsprüche gegen das Verfahren bei der Vorbereitung und Durchführung der Xxxx können nur binnen 7 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich unter Angabe von Gründen beim Wahlvorstand angebracht werden. Einsprüche gegen die Feststellung der VertreterInnen und ErsatzvertreterInnen können binnen 7 Tagen nach ihrer Bekanntgabe in gleicher Form erhoben werden.
Einsprüche. Einsprüche gegen das Verfahren bei der Vorbereitung und Durchführung der Xxxx können, soweit nicht nach § 7 Abs. 1 Buchst. d, § 13 Abs. 6 sowie § 15 Abs. 1 etwas anderes bestimmt ist, nur binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Vertreter und Ersatzvertreter (§ 14) schriftlich unter Angabe von Gründen beim Wahlvorstand angebracht werden.