Common use of Außerordentliche Kündigungsrechte Clause in Contracts

Außerordentliche Kündigungsrechte. 7.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig kündi- gen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentli- ches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung ent- stehen können, dem qualifizierten Rangrücktritt nach Ziffer 6 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Bedingungen nicht geltend machen kann. 7.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Dar- lehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kün- digung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapital- dienstfähigkeit wesentlich sind; b. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Ge- schäftsbetrieb aufgibt oder seine Geschäftstätigkeit in wesentlicher Weise verändert; oder c. der Darlehensnehmer seinen unter Ziffer 4 geregelten Informationspflichten nicht vertragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem Zeitpunkt ausgesprochen werden darf, zu dem die Informationspflicht zu erfüllen gewesen wäre. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 7.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Eingreifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht. 7.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung be- rechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelungen der Ziffern 8.2 (Vertraulichkeit) und 8.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Samples: Darlehensbedingungen, Darlehensbedingungen

Außerordentliche Kündigungsrechte. 7.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig kündi- gen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentli- ches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung ent- stehen können, dem qualifizierten Rangrücktritt nach Ziffer 6 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Bedingungen nicht geltend machen kann. 7.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Dar- lehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kün- digung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapital- dienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine rentable Realisierung des Vorhabens unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsge- mäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Ge- schäftsbetrieb aufgibt oder seine Geschäftstätigkeit in wesentlicher Weise verändertverwendet; oder c. der Darlehensnehmer x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx seinen unter Ziffer 4 geregelten Informationspflichten nicht vertragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem Zeitpunkt ausgesprochen werden darf, zu dem die Informationspflicht zu erfüllen gewesen wäre. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 7.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Eingreifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht. 7.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung be- rechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelungen der Ziffern 8.2 (Vertraulichkeit) und 8.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Außerordentliche Kündigungsrechte. 7.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig kündi- gen kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentli- ches "außerordentliches Kündigungsrecht"). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung ent- stehen entstehen können, dem qualifizierten Rangrücktritt nach Ziffer 6 unterliegen unterlie- gen und er sie daher unter den dort geregelten Bedingungen nicht geltend gel- tend machen kann. 7.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Dar- lehensgeberDarlehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit Dar- lehenslaufzeit zur außerordentlichen Kün- digung Kündigung berechtigt, liegt insbesondere insbe- sondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapital- dienstfähigkeit Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet verwen- det oder seinen Ge- schäftsbetrieb Geschäftsbetrieb aufgibt oder seine Geschäftstätigkeit in wesentlicher Weise verändert; oder c. der Darlehensnehmer seinen unter Ziffer 4 geregelten Informationspflichten Informati- onspflichten nicht vertragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens nach einem Kulanzzeitraum Ku- lanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem Zeitpunkt ausgesprochen ausgespro- chen werden darf, zu dem die Informationspflicht zu erfüllen gewesen wäre. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 7.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung Kündi- gung (vorbehaltlich des Eingreifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden Scha- den geltend machen, der ihm durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht. 7.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen außerordentli- chen Kündigung be- rechtigtberechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelungen der Ziffern 8.2 (VertraulichkeitVer- traulichkeit) und 8.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Außerordentliche Kündigungsrechte. 7.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig kündi- gen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentli- ches Kündigungsrecht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung ent- stehen können, dem qualifizierten Rangrücktritt nach Ziffer 6 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Bedingungen nicht geltend machen kann. 7.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Dar- lehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kün- digung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapital- dienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine rentable Realisierung des Bauvorhabens unmöglich erscheint und dadurch die ordnungs- gemäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Ge- schäftsbetrieb aufgibt oder seine Geschäftstätigkeit in wesentlicher Weise verändert; oder c. der Darlehensnehmer x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx seinen unter Ziffer 4 geregelten Informationspflichten nicht vertragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem Zeitpunkt ausgesprochen werden darf, zu dem die Informationspflicht zu erfüllen gewesen wäre. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 7.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Eingreifens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht. 7.4 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung be- rechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelungen der Ziffern 8.2 (Vertraulichkeit) und 8.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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