Common use of Bankguthaben Clause in Contracts

Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu füh- ren. Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmun- gen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Vermö- gensgegenstände anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung für die- se Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abstän- den durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe- tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht ein- bezogene Wertpapier oder gegebenenfalls das zuge- hörige, d.h. in dem Wertpapier verbriefte Portfolio muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information für den Fonds verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie li- quide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimm- ten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kos- ten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Sonder- vermögen auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktin- strumente entsprechend kurzfristig veräußern zu kön- nen. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existie- ren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten basiert oder auf Bewertungsmodellen (einschließlich Systeme, die auf fortführen Anschaffungskostenberu- hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktin- strumente erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbe- zogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgab- ebedingungen - deren Zulassung an einer Börse in einem Mit- gliedstaat der EU oder in einem anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organi- sierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, oder - deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der ande- ren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten wer- den können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

Appears in 7 contracts

Samples: Verkaufsprospekt, Verkaufsprospekt, Fonds Verkaufsprospekt

Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu füh- renführen. Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmun- gen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung für die- se diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abstän- den Abständen durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe- tenten kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht ein- bezogene einbezogene Wertpapier oder gegebenenfalls das zuge- hörigezugehörige, d.h. in dem Wertpapier verbriefte Portfolio muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information für den Fonds verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie li- quide liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimm- ten bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kos- ten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Sonder- vermögen Sondervermögen auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu kön- nenkönnen. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existie- renexistieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten basiert oder auf Bewertungsmodellen (einschließlich Systeme, die auf fortführen Anschaffungskostenberu- henAnschaffungskostenberuhen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbe- zogen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgab- ebedingungen Ausgabebedingungen - deren Zulassung an einer Börse in einem Mit- gliedstaat Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver- tragsstaat Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organi- sierten organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, oder - deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der ande- ren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten wer- den werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

Appears in 2 contracts

Samples: Verkaufsprospekt, Verkaufsprospekt

Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu füh- renführen. Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmun- gen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung für die- se diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abstän- den Abständen durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe- tenten kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht ein- bezogene einbezogene Wertpapier oder gegebenenfalls das zuge- hörigezugehörige, d.h. in dem Wertpapier verbriefte Portfolio muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information für den Fonds verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie li- quide liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimm- ten bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kos- ten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Sonder- vermögen Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu kön- nenkönnen. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existie- renexistieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten basiert oder auf Bewertungsmodellen (einschließlich Systeme, die auf fortführen Anschaffungskostenberu- hen)fortgeführten Anschaffungskosten beruhen) basiert. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbe- zogen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgab- ebedingungen - Ausgabebedingungen o deren Zulassung an einer Börse in einem Mit- gliedstaat Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver- tragsstaat Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organi- sierten organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, oder - o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der ande- ren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, und sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen den Fonds mindestens zweimal abgetreten wer- den werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

Appears in 1 contract

Samples: Verkaufsprospekt Und Anlagebedingungen

Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu füh- renführen. Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmun- gen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung für die- se diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abstän- den Abständen durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe- tenten kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht ein- bezogene einbezogene Wertpapier oder gegebenenfalls das zuge- hörigezugehörige, d.h. in dem Wertpapier verbriefte Portfolio muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information für den Fonds verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie li- quide liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimm- ten bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kos- ten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Sonder- vermögen Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu kön- nenkönnen. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existie- renexistieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten basiert oder auf Bewertungsmodellen (einschließlich Systeme, die auf fortführen Anschaffungskostenberu- henfortgeführten Anschaffungskosten beruhen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbe- zogen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgab- ebedingungen - Ausgabebedingungen o deren Zulassung an einer Börse in einem Mit- gliedstaat Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver- tragsstaat Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organi- sierten organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, oder - o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der ande- ren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen den Fonds mindestens zweimal abgetreten wer- den werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts

Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung bis zu 100 Prozent des Sondervermögens nur Wertes des Fonds in Bankguthaben halteninvestieren, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu füh- renführen. Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmun- gen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Eine Mindestinvestitionsquote in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mitteln besteht nicht. Bis zu 10 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Vermö- gensgegenstände Ver- mögensgegenstände anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten or- ganisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung für die- se diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abstän- den Abständen durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen Informatio- nen des Emittenten oder aus einer kompe- tenten kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Angemes- sene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht ein- bezogene einbezogene Wertpapier oder gegebenenfalls ge- gebenenfalls das zuge- hörigezugehörige, d.h. in dem Wertpapier verbriefte Portfolio muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information für den Fonds verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügenge- nügen, wenn sie li- quide liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimm- ten bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kos- ten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigenberücksichti- gen, Anteile am Sonder- vermögen Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu kön- nenkönnen. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existie- renexistieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht ermög- licht und auf Marktdaten basiert oder auf Bewertungsmodellen (einschließlich Systeme, die auf fortführen Anschaffungskostenberu- henfortgeführten Anschaffungskosten beruhen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb au- ßerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbe- zogen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgab- ebedingungen Ausgabebedingungen - deren Zulassung an einer Börse in einem Mit- gliedstaat Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver- tragsstaat an- deren Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung Zu- lassung an einem organi- sierten organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, oder - deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten orga- nisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der ande- ren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgter- folgt. • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen den Fonds mindestens zweimal abgetreten wer- den abgetre- ten werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

Appears in 1 contract

Samples: Verkaufprospekt

Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf 12 Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu füh- renführen. Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem ei- nem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmun- gen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Bankguthaben dürfen nur auf Euro lauten. Sonstige Vermögensgegenstände und deren Anlagegrenzen Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände anlegen: Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen zuge- lassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung für die- se diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abstän- den Abständen durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe- tenten kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht ein- bezogene einbezogene Wertpapier oder gegebenenfalls das zuge- hörigezugehörige, d.h. d. h. in dem Wertpapier verbriefte Portfolio muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information für den Fonds verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente ◼ Geldmarktinstrumenten von Emittenten, die nicht den oben genannten vorgenannten Anforderungen genügen, wenn sie li- quide liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimm- ten bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kos- ten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Sonder- vermögen Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu kön- nenkönnen. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existie- renexistieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts Nettobestands- wertes des Geldmarktinstruments Geldmarktinstrumentes ermöglicht und auf Marktdaten basiert oder auf Bewertungsmodellen (einschließlich ein- schließlich Systeme, die auf fortführen Anschaffungskostenberu- henfortgeführten Anschaffungskosten beruhen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbe- zogen ein- bezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgab- ebedingungen - Ausgabebedingungen – deren Zulassung an einer Börse in einem Mit- gliedstaat Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver- tragsstaat Vertragsstaat des Abkommens Ab- kommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organi- sierten organisierten Markt oder deren Einbeziehung Einbezie- hung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, oder - deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung Ein- beziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der ande- ren anderen Vertragsstaaten des Abkommens Ab- kommens über den EWR zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgter- folgt. Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen den Fonds mindestens zweimal abgetreten wer- den werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

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Samples: Verkaufsprospekt Und Anlagebedingungen

Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu füh- renführen. Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmun- gen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung für die- se diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abstän- den Abständen durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe- tenten kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht ein- bezogene einbezogene Wertpapier oder gegebenenfalls das zuge- hörigezugehörige, d.h. in dem Wertpapier verbriefte Portfolio muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information für den Fonds verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie li- quide liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimm- ten bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kos- ten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Sonder- vermögen Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu kön- nenkönnen. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existie- renexistieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten basiert oder auf Bewertungsmodellen (einschließlich Systeme, die auf fortführen Anschaffungskostenberu- henAnschaffungskostenberuhen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbe- zogen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgab- ebedingungen - Ausgabebedingungen o deren Zulassung an einer Börse in einem Mit- gliedstaat Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver- tragsstaat Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organi- sierten organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, oder - o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der ande- ren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen den Fonds mindestens zweimal abgetreten wer- den werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

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Samples: Verkaufprospekt

Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung bis zu 75 Prozent des Sondervermögens nur Wertes des Fonds in Bankguthaben halteninvestieren, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu füh- renführen. Sie können auch bei Kreditinstituten Kre- ditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmun- gen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Eine Mindestinvestitionsquote in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mit- teln besteht nicht. Sonstige Vermögensgegenstände und deren Anlagegrenzen Bis zu 10 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Vermö- gensgegenstände anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten organisier- ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung für die- se diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abstän- den Abständen durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe- tenten kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene zugelas- sene bzw. nicht ein- bezogene einbezogene Wertpapier oder gegebenenfalls das zuge- hörigezugehörige, d.h. in dem Wertpapier Wert- papier verbriefte Portfolio muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information für den Fonds verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie li- quide liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimm- ten bestimmen lässt. Liquide sind GeldmarktinstrumenteGeld- marktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kos- ten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Sonder- vermögen Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktin- strumente entsprechend kurzfristig veräußern zu kön- nenkönnen. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existie- renexistieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts Netto- bestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten basiert oder auf Bewertungsmodellen Be- wertungsmodellen (einschließlich Systeme, die auf fortführen Anschaffungskostenberu- henfortgeführten Anschaffungskosten beruhen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente erfüllt, wenn diese an einem organisierten organi- sierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten or- ganisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbe- zogen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgab- ebedingungen Ausgabebedingungen - deren Zulassung an einer Börse in einem Mit- gliedstaat Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organi- sierten orga- nisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, oder - deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der ande- ren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen den Fonds mindestens zweimal abgetreten wer- den können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

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Samples: Verkaufprospekt

Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Fonds bis zu 49 Prozent seines Wertes nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu füh- renführen. Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmun- gen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Sonstige Vermögensgegenstände und deren Anlagegrenzen Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpapiere erfüllen. Abweichend Ab- weichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung für die- se diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abstän- den Abständen durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe- tenten kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information In- formation über das nicht zugelassene bzw. nicht ein- bezogene einbezogene Wertpapier oder gegebenenfalls das zuge- hörigezugehö- rige, d.h. in dem Wertpapier verbriefte Portfolio muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information für den Fonds verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie li- quide liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimm- ten bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kos- ten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Sonder- vermögen Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür hier- für in der Lage zu sein, solche Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu kön- nenkönnen. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existie- renexistieren, das die Ermittlung Er- mittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten basiert oder auf Bewertungsmodellen (einschließlich Systeme, die auf fortführen Anschaffungskostenberu- henfortgeführten Anschaffungskosten beruhen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb in- nerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbe- zogen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgab- ebedingungen Ausgabebedingungen - deren Zulassung an einer Börse in einem Mit- gliedstaat Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver- tragsstaat Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organi- sierten organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren Vertragsstaat anderen Vertrags- staat des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, oder - deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der ande- ren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen den Fonds mindestens zweimal abgetreten wer- den werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

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Samples: Sales Contracts

Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf 12 Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu füh- renführen. Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmun- gen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Vermö- gensgegenstände anlegenVermögensgegenstände anle- gen: Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung für die- se diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abstän- den Abständen durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe- tenten kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht ein- bezogene einbezogene Wertpapier oder gegebenenfalls das zuge- hörigezugehörige, d.h. in dem Wertpapier verbriefte Portfolio muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information für den Fonds verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente – Geldmarktinstrumenten von Emittenten, die nicht den oben genannten vorgenannten Anforderungen genügen, wenn sie li- quide liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimm- ten bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kos- ten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Sonder- vermögen Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu kön- nenkönnen. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existie- renexistieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts Nettobestandswertes des Geldmarktinstruments Geldmarktinstrumentes ermöglicht und auf Marktdaten basiert oder auf Bewertungsmodellen (einschließlich Systeme, die auf fortführen Anschaffungskostenberu- henfortgeführten Anschaffungskosten beruhen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbe- zogen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgab- ebedingungen - Ausgabebedingungen – deren Zulassung an einer Börse in einem Mit- gliedstaat Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver- tragsstaat Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organi- sierten organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, oder - deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung Einbezie- hung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der ande- ren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen den Fonds mindestens zweimal abgetreten wer- den werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

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Samples: Verkaufsprospekt

Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Fonds bis zu 5 Prozent seines Wertes nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu füh- renführen. Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmun- gen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen denjeni- gen des Rechts der EU gleichwertig sind. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Vermö- gensgegenstände Vermögensge- genstände anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung Be- wertung für die- se diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abstän- den Abständen durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe- tenten kompetenten Finanzanalyse abgeleitet ab- geleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht ein- bezogene Wertpapier einbezogene Wertpa- pier oder gegebenenfalls das zuge- hörigezugehörige, d.h. in dem Wertpapier verbriefte Portfolio muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information für den Fonds verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie li- quide liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimm- ten bestimmten lässt. Liquide sind GeldmarktinstrumenteGeldmarktinstru- mente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kos- ten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Sonder- vermögen Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig kurz- fristig veräußern zu kön- nenkönnen. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existie- renexistieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten basiert oder auf Bewertungsmodellen (einschließlich Systeme, die auf fortführen Anschaffungskostenberu- henfortgeführten Anschaffungskosten beruhen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktin- strumente Geldmarktinstru- mente erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbe- zogen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgab- ebedingungen Ausgabebedingungen - deren Zulassung an einer Börse in einem Mit- gliedstaat Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver- tragsstaat Vertrags- staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organi- sierten organisier- ten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren an- deren Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, oder - deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der ande- ren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen den Fonds mindestens zweimal abgetreten wer- den werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

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Samples: Investment Fund Prospectus

Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu füh- renführen. Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmun- gen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung für die- se diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abstän- den Abständen durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe- tenten kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht ein- bezogene einbezogene Wertpapier oder gegebenenfalls das zuge- hörigezugehörige, d.h. in dem Wertpapier verbriefte Portfolio muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information für den Fonds verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie li- quide liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimm- ten bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kos- ten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Sonder- vermögen Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu kön- nenkönnen. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existie- renexistieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten basiert oder auf Bewertungsmodellen (einschließlich Systeme, die auf fortführen Anschaffungskostenberu- henfortgeführten Anschaffungskosten beruhen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbe- zogen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgab- ebedingungen - Ausgabebedingungen o deren Zulassung an einer Börse in einem Mit- gliedstaat Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver- tragsstaat Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organi- sierten organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, oder - o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der ande- ren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen den Fonds mindestens zweimal abgetreten wer- den werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

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Samples: Verkaufprospekt

Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu füh- renführen. Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmun- gen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung für die- se Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abstän- den durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe- tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht ein- bezogene Wertpapier oder gegebenenfalls das zuge- hörige, d.h. in dem Wertpapier verbriefte Portfolio muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information für den Fonds verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie li- quide liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimm- ten bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kos- ten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Sonder- vermögen Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu kön- nenkönnen. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existie- renexistieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten basiert oder auf Bewertungsmodellen (einschließlich Systeme, die auf fortführen Anschaffungskostenberu- hen)fortgeführten Anschaffungskosten beruhen) basiert. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbe- zogen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. • Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgab- ebedingungen - Ausgabebedingungen o deren Zulassung an einer Börse in einem Mit- gliedstaat Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver- tragsstaat Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organi- sierten organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, oder - o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der ande- ren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, und o sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt. • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen den Fonds mindestens zweimal abgetreten wer- den werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

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Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf 12 Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu füh- renführen. Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem ei- nem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmun- gen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Sonstige Vermögensgegenstände und deren Anlagegrenzen Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände anlegen: Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen zuge- lassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung für die- se diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abstän- den Abständen durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe- tenten kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht ein- bezogene einbezogene Wertpapier oder gegebenenfalls das zuge- hörigezugehörige, d.h. d. h. in dem Wertpapier verbriefte Portfolio muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information für den Fonds verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente ◼ Geldmarktinstrumenten von Emittenten, die nicht den oben genannten vorgenannten Anforderungen genügen, wenn sie li- quide liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimm- ten bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kos- ten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Sonder- vermögen Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu kön- nenkönnen. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existie- renexistieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts Nettobestands- wertes des Geldmarktinstruments Geldmarktinstrumentes ermöglicht und auf Marktdaten basiert oder auf Bewertungsmodellen (einschließlich ein- schließlich Systeme, die auf fortführen Anschaffungskostenberu- henfortgeführten Anschaffungskosten beruhen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktin- strumente Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbe- zogen ein- bezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Marktes zugelassen hat. Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgab- ebedingungen - Ausgabebedingungen – deren Zulassung an einer Börse in einem Mit- gliedstaat Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver- tragsstaat Vertragsstaat des Abkommens Ab- kommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organi- sierten organisierten Markt oder deren Einbeziehung Einbezie- hung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu beantragen ist, oder - deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung Ein- beziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der ande- ren anderen Vertragsstaaten des Abkommens Ab- kommens über den EWR zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgter- folgt. Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen den Fonds mindestens zweimal abgetreten wer- den werden können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

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