Baustoffe und Baustoffsysteme Musterklauseln

Baustoffe und Baustoffsysteme. 7.6.1.1 Nachweis der Verwendbarkeit 7.6.1.2 Übereinstimmungsnachweis, Übereinstimmungsbestätigung
Baustoffe und Baustoffsysteme. 6.6.1.1 Nachweis der Verwendbarkeit
Baustoffe und Baustoffsysteme. Der Auftragnehmer hat die geschuldete Eignung der Baustoffe und Baustoffsysteme nachzuwei- sen.
Baustoffe und Baustoffsysteme. Es dürfen gemäß 1.6.1.2.4 ohne weiteren Nachweis nur solche Betonersatzsysteme verwendet werden, die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet und in der "Zusammenstellung der für den Wasserbau zugelassenen Stoffe, Einrichtungen und Verfahren für Zementmörtel/Beton mit Kunst- stoffzusatz (PCC) und Zementmörtel gemäß ZTV-W LB 219, Abschnitt 6.4" enthalten sind. Diese Zu- sammenstellung wird bei der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) geführt (siehe xxx.xxx.xx).
Baustoffe und Baustoffsysteme. Für Oberflächenschutzsysteme dürfen nur Baustoffe und Baustoffsysteme eingesetzt werden, die DIN V 18026 entsprechen (Kennzeichnung: Ü-Zeichen gemäß DIN V 18026). Alternativ dürfen Baustoffe und Baustoffsysteme mit bestehenden allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abP) auf Basis der RL SIB:2001-10, Teile 2 und 4, eingesetzt werden (Kennzeichnung: Ü-Zeichen auf Basis abP).
Baustoffe und Baustoffsysteme. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der projektspezifischen Anforderungen an Baustoffe, Bau- stoffsysteme und Bauteile gemäß den Vorgaben der ZTV-W LB 219 (siehe u.a. die Abschnitte 1.4, 1.6 und 3 bis 8) sowie der Leistungsbeschreibung nachzuweisen.
Baustoffe und Baustoffsysteme. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Ergebnisse der Überwachung der Ausgangsstoffe durch die anerkannten Überwachungsstellen, bei Gesteinskörnungen auch die Ergebnisse der werks- eigenen Produktionskontrolle, jeweils unverzüglich zu übergeben.
Baustoffe und Baustoffsysteme. Es darf nur solcher Betonersatz im Handauftrag verwendet werden, für den ein projektspezifi- scher Nachweis der Verwendbarkeit gemäß den entsprechenden Vorgaben der Leistungsbeschrei- bung vorliegt und dessen Übereinstimmung mit dem im Rahmen des Nachweises der Verwendbarkeit untersuchten und bewerteten Betonersatz im Handauftrag nachgewiesen ist (siehe Abschnitte 1.4, 1.6.1 und 6.6). Der Betonersatz im Handauftrag muss an das Festigkeits- und Verformungsverhalten des Betonuntergrunds angepasst sein. Für Betonersatz im Handauftrag gemäß Tabelle 0.5, Zeile 1, gelten die Anforderungen gemäß (171) und (189) gleichermaßen.
Baustoffe und Baustoffsysteme. (473) Es dürfen nur solche Oberflächenschutzsysteme verwendet werden, für die ein projektspezifi- scher Nachweis der Verwendbarkeit gemäß den entsprechenden Vorgaben der Leistungsbeschrei- bung vorliegt und deren Übereinstimmung mit den im Rahmen des Nachweises der Verwendbarkeit untersuchten und bewerteten Oberflächenschutzsystemen nachgewiesen ist (siehe Abschnitte 1.4, 1.6.1 und 7.6).
Baustoffe und Baustoffsysteme. Es dürfen nur solche Rissfüllstoffe verwendet werden, für die ein projektspezifischer Nachweis der Verwendbarkeit gemäß den entsprechenden Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorliegt und de- ren Übereinstimmung mit den im Rahmen des Nachweises der Verwendbarkeit untersuchten und be- werteten Rissfüllstoffe nachgewiesen ist (siehe Abschnitte 1.4, 1.6.1 und 8.6).