Übereinstimmungsnachweis, Übereinstimmungsbestätigung Musterklauseln

Übereinstimmungsnachweis, Übereinstimmungsbestätigung. (85) Die Übereinstimmung der Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile mit dem im Rahmen des Nachweises der Verwendbarkeit untersuchten und bewerteten Baustoffen, Baustoffsystemen und Bau- teilen ist vom Auftragnehmer vor und während der Bauausführung durch Übereinstimmungsnachweise gemäß Leistungsbeschreibung sicher zu stellen und durch entsprechende Übereinstimmungsbestäti- gungen zu dokumentieren. Sofern der Auftragnehmer selbst nicht über entsprechende Prüfeinrichtun- gen und Voraussetzungen verfügt, muss er die Prüfungen zum Nachweis der Übereinstimmung durch eine hierfür nachweislich geeignete Prüfstelle erbringen lassen. Als Nachweis der Übereinstimmung wird die prüffähige Bescheinigung gemäß (84) regelmäßig als gleichwertige Alternative anerkannt, sofern diese den Anforderungen der Leistungsbeschreibung voll- umfänglich genügt.
Übereinstimmungsnachweis, Übereinstimmungsbestätigung. (422) Die Übereinstimmung des Spritzmörtels/Spritzbetons mit dem im Rahmen des Nachweises der Verwendbarkeit untersuchten und bewerteten Spritzmörtel/Spritzbeton ist vor und während der Bau- ausführung gemäß den entsprechenden Vorgaben der Leistungsbeschreibung durch den Auftragneh- mer sicher zu stellen und zu bestätigen.
Übereinstimmungsnachweis, Übereinstimmungsbestätigung. (76) Die Qualität der Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile ist vor der Bauausführung durch einen Übereinstimmungsnachweis bzw. eine Übereinstimmungsbestätigung nachzuweisen.
Übereinstimmungsnachweis, Übereinstimmungsbestätigung. (419) Die Betonersatzsysteme müssen einer werkseigenen Produktionskontrolle (werksmäßig herge- stellte Komponenten) bzw. einer Produktionskontrolle seitens des Herstellers auf der Baustelle (bau- stellengemischte Komponenten) und einer Überwachung durch eine anerkannte Überwachungsstelle gemäß BAW-MSM unterliegen. Produkte nach RL SIB benötigen ein Übereinstimmungszertifikat. Werksmäßig hergestellte S-A2- und S-A3-Mörtel bzw. -Betone sowie S-A4-Mörtel bzw. -Betone, die nicht dem M2(SPCC) nach RL SIB entsprechen, benötigen eine Übereinstimmungsbestätigung durch eine anerkannte Überwachungsstelle.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.