Common use of Bedarfsdeckung und Werbung Clause in Contracts

Bedarfsdeckung und Werbung. 2.1. Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf durch den Versorger zu decken. 2.2. Eine Belieferung erfolgt bei einem Kunden, der Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, nicht vor Ablauf der Wider- rufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Versorger hierzu ausdrücklich auf. 2.3. Der Versorger ist nicht verpflichtet, den Kunden an der Entnahmestelle über die insofern zwischen dem An- schlussnehmer und dem Netzbetreiber vereinbarte Vorhalteleistung hinaus mit Gas zu beliefern. Ist der dortige Gasbedarf des Kunden höher als diese Vorhalteleistung, ist dieser verpflichtet, für die Laufzeit des Vertrages mit dem Versorger selbst eine Erhöhung derselben auf eigene Kosten oder durch den Anschlussnehmer, wenn die- ser ein Dritter ist, zu veranlassen. 2.4. Jedwede Werbung, die der Versorger veröffentlicht, wozu auch Gastarife gehören, ist freibleibend und bein- haltet allein die Einladung des Versorgers zur Abgabe einer Tarifanfrage eines Letztverbrauchers an den Ver- sorger. Xxxxxxxxxxxx meint dabei das dem Versorger zugehende Angebot eines Letztverbrauchers von Gas, dass dieser die Belieferung mit Gas durch den Versorger auf der Grundlage des ihm - einschließlich der AGB - bereits vorliegenden Vertragstextes und des von ihm gewählten Tarifs wünscht.

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Samples: Sondervertrag Gasfix, Sondervertrag Gasfix

Bedarfsdeckung und Werbung. 2.1. 2.1 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf Strombedarf durch den Versorger zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. 2.2. 2.2 Eine Belieferung erfolgt bei einem Kunden, der Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, nicht vor Ablauf der Wider- rufsfrist Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Versorger hierzu ausdrücklich auf. 2.3. 2.3 Der Versorger ist nicht verpflichtet, den Kunden an der Entnahmestelle über die insofern zwischen dem An- schlussnehmer Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber vereinbarte Vorhalteleistung hinaus mit Gas Strom zu beliefern. Ist der dortige Gasbedarf Strombedarf des Kunden höher als diese Vorhalteleistung, ist dieser verpflichtet, für die Laufzeit des Vertrages mit dem Versorger selbst eine Erhöhung derselben auf eigene Kosten oder durch den Anschlussnehmer, wenn die- ser dieser ein Dritter ist, zu veranlassen. 2.4. 2.4 Jedwede Werbung, die der Versorger veröffentlicht, wozu auch Gastarife Stromtarife gehören, ist freibleibend und bein- haltet beinhaltet allein die Einladung des Versorgers zur Abgabe einer Tarifanfrage eines Letztverbrauchers an den Ver- sorgerVersorger. Xxxxxxxxxxxx meint dabei das dem Versorger zugehende Angebot eines Letztverbrauchers von GasStrom, dass dieser die Belieferung mit Gas Strom durch den Versorger auf der Grundlage des ihm - einschließlich der AGB - bereits vorliegenden Vertragstextes und des von ihm gewählten Tarifs wünscht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Bedarfsdeckung und Werbung. 2.1. 2.1 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf durch den Versorger zu decken. 2.2. 2.2 Eine Belieferung erfolgt bei einem Kunden, der Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, nicht vor Ablauf der Wider- rufsfrist Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Versorger hierzu ausdrücklich auf. 2.3. 2.3 Der Versorger ist nicht verpflichtet, den Kunden an der Entnahmestelle Verbrauchsstelle über die insofern zwischen dem An- schlussnehmer Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber vereinbarte Vorhalteleistung hinaus mit Gas zu beliefern. Ist der dortige Gasbedarf des Kunden höher als diese Vorhalteleistung, ist dieser verpflichtet, für die Laufzeit des Vertrages mit dem Versorger selbst eine Erhöhung derselben auf eigene Kosten oder durch den Anschlussnehmer, wenn die- ser dieser ein Dritter ist, zu veranlassen. 2.4. 2.4 Jedwede Werbung, die der Versorger veröffentlicht, wozu auch Gastarife gehören, ist freibleibend und bein- haltet beinhaltet allein die Einladung des Versorgers zur Abgabe einer Tarifanfrage eines Letztverbrauchers Letztver- brauchers an den Ver- sorgerVersorger. Xxxxxxxxxxxx meint dabei das dem Versorger zugehende Angebot eines Letztverbrauchers von Gas, dass dieser die Belieferung mit Gas durch den Versorger auf der Grundlage des ihm - einschließlich der AGB - bereits vorliegenden Vertragstextes und des von ihm gewählten Tarifs wünscht.

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Samples: Allgemeine Gaslieferbedingungen

Bedarfsdeckung und Werbung. 2.1. Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf Strombedarf durch den Versorger zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopp- lung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die aus- schließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromag- gregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. 2.2. Eine Belieferung erfolgt bei einem Kunden, der Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, nicht vor Ablauf der Wider- rufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Versorger hierzu ausdrücklich auf. 2.3. Der Versorger ist nicht verpflichtet, den Kunden an der Entnahmestelle über die insofern zwischen dem An- schlussnehmer und dem Netzbetreiber vereinbarte Vorhalteleistung hinaus mit Gas Strom zu beliefern. Ist der dortige Gasbedarf Strombedarf des Kunden höher als diese Vorhalteleistung, ist dieser verpflichtet, für die Laufzeit des Vertrages mit dem Versorger selbst eine Erhöhung derselben auf eigene Kosten oder durch den Anschlussnehmer, wenn die- ser dieser ein Dritter ist, zu veranlassen. 2.4. Jedwede Werbung, die der Versorger veröffentlicht, wozu auch Gastarife Stromtarife gehören, ist freibleibend und bein- haltet allein die Einladung des Versorgers zur Abgabe einer Tarifanfrage eines Letztverbrauchers an den Ver- sorger. Xxxxxxxxxxxx meint dabei das dem Versorger zugehende Angebot eines Letztverbrauchers von GasStrom, dass dieser die Belieferung mit Gas Strom durch den Versorger auf der Grundlage des ihm - einschließlich der AGB ASLB - bereits vorliegenden Vertragstextes und des von ihm gewählten Tarifs wünscht.

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Samples: Sondervertrag Stromfix